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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit - gültig ab 25.11.2017 - A 0.09

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der GemO Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.12.2011, geändert durch Gemeinderats-Beschluss am 16.11.2017, folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Gemeinderat

(1) Die Stadträtinnen und Stadträte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung, die teilweise als Sitzungsgeld gezahlt wird.

1.Grundbetrag monatlich für alle Stadträte/-innen
Mit dem monatlichen Grundbetrag ist die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen, sonstigen kommunalen Gremien, Besichtigungsfahrten, Reisen in die Partnerstädte, Schulungen o.ä. abgegolten
130 EUR mtl. / Person
2.Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich für jedes Fraktionsmitglied aus dem Gemeinderat
10 EUR mtl. / Person
3.Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich für jedes Fraktionsmitglied aus dem Gemeinderat
5 EUR mtl. /
Person
4.Sitzungsgeld je Sitzungstag
Das Sitzungsgeld wird für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und Beiräte und für Fraktionssitzungen zur Vorbereitung von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen gezahlt
50 EUR / Sitzungstag
5.Für die Übermittlung von Glückwünschen bei Alters- und Ehejubilaren
3 EUR / Übermittlung

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Ziff. 1-3 entfällt, wenn ein Stadtrat/eine Stadträtin sein/ihr Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.

(3) Erstattung von Aufwendungen für die Pflege oder Betreuung von Angehörigen:
Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der sonstigen vom Gemeinderat gebildeten Gremien, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Oberbürgermeister/-in darlegen, dass ihnen in einem bestimmten Zeitraum erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, erhalten für jede angefangene Stunde der Tätigkeit eine Erstattung in Höhe von 10 Euro. Wer Angehörige ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG).
Sie haben dem/der Oberbürgermeister/-in über Änderungen bei den Voraussetzungen für diese Erstattung während des bestimmten Zeitraums unverzüglich zu unterrichten. Der/Die Oberbürgermeister/-in kann von den Erstattungsempfängern den Nachweis des Vorliegens der Erstattungsvoraussetzungen fordern.

§ 2 Sonstige ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen. Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme:

bis 2 Stunden
30 EUR
bis 4 Stunden
40 EUR
von mehr als 4 Stunden
50 EUR

(2) Bei der Berechnung der Entschädigung nach Absatz 1 wird je eine halbe Stunde vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit und nach deren Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme ist die Dauer der Anwesenheit des ehrenamtlich Tätigen maßgebend. Absatz 2 bleibt unberührt. Besichtigungen und ähnliches, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzungszeit eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für die mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet 70 EUR nicht übersteigen.

§ 3 Nachweispflicht

Art und Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit sind auf Verlangen nachzuweisen.

§ 4 Reisekostenvergütung

Bei ehrenamtlicher Tätigkeit außerhalb des Stadtgebiets erhalten alle ehrenamtlich Tätigen neben der Entschädigung nach § 1 und § 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A16 geltende Stufe.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 01. Januar 2001 außer Kraft.

gez.
Ursula Keck, Oberbürgermeisterin

Änderungen:

§ 1 (3)GR-Beschluss v. 16.11.2017In Kraft am 25.11.2017