Stadtrecht Kornwestheim - Zurück zur Übersicht - Diese Seite drucken



Erhaltungssatzung für den alten Ortskern - A 6.04

Aufgrund von § 39 h BBauG in der Neufassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257 ber. S. 3617), geändert durch Art. 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) und durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) sowie § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Dezember 1975 hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 19. März 1981 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Genehmigungspflicht

Im räumlichen Geltungsbereich nach § 3 dieser Satzung bedarf der Abbruch, der Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen der Genehmigung durch die Baurechtsbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Gründe nach § 2 dieser Satzung vorliegen.

§ 2

Versagungsgründe

Der Abbruch, der Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen können versagt werden, wenn

1. sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die Stadtgestalt prägen,

2. sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind.

§ 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt durch:

- Pflugfelder Straße,
- Aldinger Straße,
- Alten Friedhof,
- Mühlhäuser Straße 1, 3,
- Mühlhäuser Straße,
- Mühlhäuser Straße 12,
- Bach 1/7,
- Lammstraße,
- Dorfwiesenstraße,
- Bachstraße,
- Lange Straße,
- Lange Straße 15, 17,
- Flurstücke 289, 296/2,
- In Karlsgärten 8, 10, 12, 14, 16, 18,
- In Karlsgärten,
- Schulstraße 10, 12,
- Flurstück 254,
- Schillerstraße 20,
- Grundstück Kindergarten - Pfarrstraße und
- Pflugfelder Straße 7.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 156 Abs. 1 Nr. 4 BBauG in Verbindung mit § 156 Abs. 2 BBauG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu DM 50.000,00 geahndet werden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der amtlichen Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde mit Erlaß des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 1. August 1981- Nr. 13- 4105 Kornwestheim - genehmigt. Die Genehmigung wurde am 14. September 1981 in der Kornwestheimer Zeitung bekanntgemacht.