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Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spielplätze (Spielplatzsatzung) - A 1.18

Inhaltsübersicht


§ 1 Allgemeines
§ 2 Zweckbestimmung
§ 3 Benutzungs- und Aufenthaltsrecht
§ 4 Benutzungszeiten
§ 5 Benutzungs- und Aufenthaltsregeln
§ 6 Hausrecht, Platzverweis
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Ausnahmen
§ 9 Inkrafttreten


Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat aufgrund der §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg am 05.03.2009 folgende Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spielplätze, zuletzt geändert durch GR-Beschluss am 10. Juli 2014, beschlossen:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Kornwestheim stellt ihren Einwohnern Spielplätze als öffentliche Einrichtungen zur Verfügung. Spielplätze sind die mit Spielgeräten ausgestatteten Kinderspielplätze, Bolzplätze sowie Skateranlagen. (Auf private Spielplätze sowie Schulhof- und Kindergartenspieleinrichtungen erstreckt sich diese Satzung nicht.)

(2) Die Stadtverwaltung Kornwestheim führt ein Verzeichnis der öffentlichen Spielplätze, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2
Zweckbestimmung

Die öffentlichen Spielplätze der Stadt Kornwestheim dienen der Entfaltung der Kinder und Jugendlichen, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens. Jede von dieser Zweckbestimmung abweichende Benutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung.
§ 3
Benutzungs- und Aufenthaltsrecht
(1) Die Benutzung der öffentlichen Spielgeräte ist allen Kindern bis zum Alter von 12 Jahren in gleichem Maße gestattet.
Auf einzelnen Kinderspielplätzen (siehe Anlage) ist die Benutzung der Spielgeräte und Spieleinrichtungen bis zum Alter von 16 Jahren gestattet. Ein entsprechender Hinweis erfolgt durch Aushang.
Die Benutzung von Bolzplätzen ist ohne Altersbeschränkung erlaubt.
Die Benutzung der Skateranlagen ist ohne Altersbeschränkung erlaubt.
Der Aufenthalt auf den öffentlichen Spielplätzen ist allen Personen im Rahmen dieser Spielplatzsatzung erlaubt.
(2) Die Benutzung der Spielgeräte und Spieleinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. (3) Der Umfang des Benutzungs- und Aufenthaltsrechts richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Ein Anspruch auf gleichmäßigen oder gleichartigen Ausbau von Spielplätzen bzw. sofortigen Ersatz für außer Betrieb gesetzte Spielgeräte besteht nicht.

(4) Spielplätze können aufgehoben werden, sofern das Gelände einem anderen öffentlichen Zweck zugeführt wird. Ein Anspruch auf sofortigen Ersatz besteht nicht.

(5) Bei extremen Witterungsbedingungen, bei Schnee, Glatteis u.ä. sowie für die Dauer von Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten können einzelne Spielplätze oder deren Einrichtungen ganz oder teilweise geschlossen werden. Die vorübergehende Schließung bzw. Aufhebung von Spielplätzen ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 4
Benutzungszeiten

Kinderspielplätze sind täglich von 8.00 bis 20.00 Uhr,
Bolzplätze sind täglich von 8.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 20.00 Uhr und
Skateranlagen sind täglich von 8.00 bis 22.00 Uhr zur Benutzung freigegeben.

§ 5
Benutzungs- und Aufenthaltsregeln

(1) Bei der Benutzung der Spielplätze und während des Aufenthaltes auf den Spielplätzen sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer zu vermeiden.

(2) Spielplätze und ihre Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt, zweckentfremdet oder entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 benutzt oder betreten werden.

(3) Auf den Spielplätzen ist insbesondere untersagt:

1. Sitzgelegenheiten und Spielgeräte vom Aufstellplatz zu entfernen,
2. die Spielplätze und die durch die Spielplätze führenden Wege außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Rollstühlen, zu befahren.
3. Hunde oder sonstige Tiere mitzubringen oder sie als Halter bzw. sonst Verantwortlicher im Spielplatzbereich frei laufen zu lassen,
4. Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beschädigen oder zu entfernen,
5. außer auf Bolzplätzen und besonders ausgewiesenen Bereichen anderer Spielplätze Ballspiele aller Art - insbesondere Mannschaftsspiele - durchzuführen, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört wird oder Besucher belästigt werden können.
6. gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitzubringen oder zu verwenden,
7. Feuer anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen,


8. in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen,
9. ohne vorherige Genehmigung durch die Stadtverwaltung Waren oder Leistungen aller Art feilzuhalten bzw. anzubieten oder für die Lieferung von Waren sowie für Leistungen aller Art zu werben,
10. Materialien aller Art zu lagern,
11. sich im Spielplatzbereich in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand aufzuhalten,
12. alkoholische Getränke aller Art zu sich zu nehmen oder mit sich zu führen.
(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,. des Landesabfallgesetzes und der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Kornwestheim (insbesondere bezüglich des Verbotes, Kleinabfälle wegzuwerfen) bleiben unberührt.

§ 6
Hausrecht, Platzverweis, Platzverbot

Die Stadt Kornwestheim übt auf den öffentlichen Spielplätzen das Hausrecht aus. Anordnungen von zur Kontrolle beauftragten Bediensteten der Stadtverwaltung, des Gemeindlichen Vollzugsdienstes oder des Polizeivollzugsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die einer oder mehreren Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwider handeln oder Anordnungen des Kontrollpersonals / Gemeindlichen Vollzugsdienstes / Polizeivollzugsdienstes nicht nachkommen, können auf begrenzte (Platzverweis) oder unbegrenzte Zeit (Platzverbot) des Spielplatzes verwiesen werden.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen den nach § 4 festgelegten Öffnungszeiten Spielplätze benutzt;
2. entgegen § 5 Abs. 2 Spielplätze und ihre Einrichtung beschädigt, verunreinigt, zweckentfremdet oder entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 benützt oder betritt oder einer der Benutzungsregelungen des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt, 3.1 Sitzgelegenheiten und Spielgeräte vom Aufstellplatz entfernt;
3.2 die Spielplätze und die durch die Spielplätze führenden Wege außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen, befährt;
3.3 Hunde oder sonstige Tiere mitbringt oder sie als Halter bzw. sonst Verantwortlicher im Spielplatzbereich laufen lässt;
3.4 Pflanzen oder Pflanzenteile abreißt, abschneidet oder auf sonstige Weise beschädigt oder entfernt;
3.5 außer auf Bolzplätzen und besonders ausgewiesenen Bereichen anderer Spielplätze Ballspiele aller Art - insbesondere Mannschaftsspiele - durchführt, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört wird oder Besucher belästigt werden können;
3.6 gefährliche insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können mitbringt oder verwendet;

3.7 Feuer anzündet und Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt;
3.8 in störender Lautstärke Musikgeräte spielen lässt oder Instrumente spielt bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm verursacht;
3.9 ohne vorherige Genehmigung durch die Stadtverwaltung Waren oder Leistungen aller Art feilhält bzw. anbietet oder für die Lieferung von Waren sowie Leistungen aller Art wirbt;
3.10 Materialien aller Art lagert;
3.11 sich in betrunkenem oder in sonst Anstoß erregendem Zustand im Spielplatzbereich aufhält;
3.12 alkoholische Getränke aller Art zu sich nimmt oder mit sich führt;
3.13 raucht oder Tabakerzeugnisse anderweitig konsumiert oder Tabakerzeugnissen gleich gestellte Erzeugnisse (z.B. E-Zigaretten) konsumiert oder daraus resultierende Abfälle hinterlässt;"
4. duldet oder durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert, dass die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verstöße gegen diese Satzung durch Kinder begangen werden, die seiner Erziehung anvertraut oder sonst von ihm zu beaufsichtigen sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Abs. 2 GemO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 8
Ausnahmen

Die Stadtverwaltung kann auf Antrag in besonderen Fällen Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Änderungen vom 10.07.2014 in Kraft ab 17.08.2014.


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