Stadtrecht Kornwestheim - Zurück zur Übersicht - Diese Seite drucken



Förderprogramm Erneuerbare Energien Förderrichtlinien - gültig ab 1. Januar 2010,
nicht mehr aktuell
- A 6.17

Förderfähige Elemente sind:


Keine Förderung wird gewährt für Maßnahmen, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die vor Antragsstellung begonnen wurden. Darunter fällt auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes für Neubauten und für Altbauten das Erneuerbare Wärmegesetz des Landes Baden-Württemberg.
Keine Förderung wird außerdem gewährt für Maßnahmen zur Wärmeerzeugung, die bereits über einen reduzierten Grundstückspreis in Verbindung mit der Einhaltung bestimmter Energiestandards gefördert werden und/oder bei zwingendem Anschluss an eine Nahwärmeversorgung mit erneuerbaren Energien.
__________________________________________________________

Oberflächennahe Geothermie

Gegenstand der Förderung ist die Installation von Erdwärmesonden, die in Verbindung mit Wärmepumpenanlagen zur Beheizung und ggf. Kühlung von kleinen Wohngebäuden (Einfamilien-, Zweifamilien- und Reihenhäusern) in Kornwestheim betrieben werden.

Fördervoraussetzungen:
  • Bei der Planung und Ausführung der Erd- wärmesonden sowie beim Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren sind die im "Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Erd- wärmesonden" des Landes Baden-Würt- temberg genannten Bedingungen einzuhalten:
    (
    www.um.baden-wuerttemberg.de,
Publikationen - Klimaschutz).
  • Eine Förderung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben der Unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) ange zeigt und von dieser genehmigt wurde. Eine Kopie der Genehmigung ist der Förderstelle vorzulegen.
Automatisch beschickte Biomas-
seanlagen (Holzpelletsheizungen)

Gegenstand der Förderung sind automatische beschickte Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse in Form von Holzpellets. Es muss sich hierbei um Zentralheizungsanlagen handeln.

Fördervoraussetzungen:
  • Das Vorhandensein oder die zeitgleiche Installation einer Solarkollektoranlage zur Warmwasserbereitung.
  • Zuschüsse werden nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mind. 8 und max. 30 kW sowie einem Kesselwirkungsgrad von mind. 90 % gewährt.

Nicht zuschussfähig sind:
  • Pelletöfen zur Einzelraumheizung


Fotovoltaikanlagen

Gegenstand der Förderung sind Fotovoltaikanlagen zur Umwandlung von Lichtenergie in elektrische Energie.

Fördervoraussetzungen:
  • Gefördert werden Anlagen mit einer Leistung von mind. 1 kWp und max. 10 kWp.
Nicht zuschussfähig sind:
  • Gartenhausgebieten und Kleingärten befinden.


Thermische Solaranlagen

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von Solarkollektoranlagen zur Warmwasser- bereitung und Raumheizung bis maximal 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche.


Fördervoraussetzungen:
  • Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raum- heizung müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 Quadratmeter bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 Quadratmeter bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein.


Luft-Wasser-Wärmepumpen

Gegenstand der Förderung sind Luft-Wasser-
Wärmepumpen, die der Außenluft Wärme-
energie entziehen, die auf ein höheres Temperaturniveau gebracht und als Heizwärme abgegeben wird.



Fördervoraussetzungen:

  • Das Vorhandensein oder die zeitgleiche Installation einer Solarkollektoranlage zur Warmwasserbereitung.
Verfahren und Antragsstellung
  • Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme bei der Umweltbeauftrag- ten der Stadt Kornwestheim, Rathaus, Westbau Zimmer 122/123 zu beantragen.
  • Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung und wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
  • Über die Bewilligung der eingehenden Anträge wird im Rahmen der zur Ver- fügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  • Über die Reihenfolge der Bearbeitung und Förderung entscheidet das Datum des Antragseinganges.
  • Vor Antragstellung und vorläufiger Bewilli gung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Ausgehend vom Datum der vorläufigen Bewilligung, muss das Vorhaben innerhalb von 12 Monaten realisiert werden. Die entsprechenden Rechnungsbelege sind der Förderstelle vor Ablauf dieser Frist vorzulegen.
  • Öffentliche Zuschüsse oder Zuschüsse von Energieversorgern können ergänzend in Anspruch genommen werden.
  • Die geförderten Anlagen müssen mind. 10 Jahre lang betrieben werden. Ist dies nicht der Fall, hat die Stadt Kornwestheim das Recht den Zuschuss wieder einzufordern. Dasselbe gilt bei Nichteinhaltung der Förderbedingungen.
Fördersätze**
  • Oberflächennahe Geothermie

    10 Euro pro Bohrmeter Erdwärmesonde
    .

    Der maximale Zuschuss für eine Erdwärmesondenanlage, aus einer oder mehreren Sonden bestehend, beträgt
    2.000 Euro.

  • Automatisch beschickte Biomasse- anlagen (Holzpelletsheizungen)

    20 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.

    Der maximale Zuschuss beträgt
    600 Euro.

  • Fotovoltaikanlagen

    500 Euro pro kWp.

    Der maximale Zuschuss für eine Fotovoltaikanlage beträgt 2.500 Euro.

    Minimal 1 kWp, maximal 10 kWp.
  • Luft-Wasser-Wärmepumpen

    pauschal 500 Euro pro Anlage
    .
Bei thermischen Solaranlagen gelten unterschiedliche Förderbeträge für Anlagen in Neubauten und für Anlagen in Bestandsbauten.

NEUBAUTEN:

  • Thermische Solaranlagen

    45 Euro je angefangenem Quadratmeter Bruttokollektorfläche.

    78,75 Euro je angefangenem Quadratmeter Bruttokollektorfläche bei der kombinierten Warmwasser-
    bereitung und Heizungsunter-
    stützung.

    Bezuschusst werden maximal 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche.

    ALTBAUTEN:

  • Thermische Solaranlagen

    60 Euro je angefangenem Quadratmeter Bruttokollektorfläche.

    105 Euro je angefangenem Quadrat- meter Bruttokollektorfläche bei der kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung.

    Bezuschusst werden maximal 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche.

** Eine Reduzierung der Förderung erfolgt in Abhängigkeit von den rechtlichen Vorgaben zur Erzeugung von Wärme mit erneuerbaren Energien. Bei Inanspruchnahme von Fördermitteln besteht eine Nachweispflicht seitens des Antragstellers wie die gesetzlichen Forderungen erfüllt werden.

Diese Richtlinien treten am 01.01.2010 in Kraft.
______________________________

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Förderstelle:

Stabsstelle Umweltbeauftragte der Stadt Kornwestheim
Jakob-Sigle Platz 1
70806 Kornwestheim
Tel: 07154 202 - 8370
Fax: 07154 202 – 8710
Email: umweltberatung@kornwestheim.de