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Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - A 1.14

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - A 1.14

Aufgrund des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. vom 01.10.1974 (BGBl. I S. 2413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) und 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), der §§ 16 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29), durch Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), durch Gesetz vom 24. November 1997 (GBl. S. 470), vom 8. November 1999 (GBl. S. 435), des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. 698, geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481) hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 15.11.2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, die in der Straßenbaulast der Stadt Kornwestheim stehen.

§ 2

Erlaubnispflicht

1. Die Benutzung von öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht, wenn eine solche Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bedarf oder wenn die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr bleibt jedoch vorbehalten.

2. Die in Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Sondernutzungen bedürfen keiner Erlaubnis.
Die Sondernutzung kann jedoch ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn öffentliche Belange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

3. Eine nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht, sowie das Recht Gebühren zu erheben, bleibt unberührt.

§ 3

Anzeigeverfahren

Anträge auf Erlaubnis zur Sondernutzung sind unter Angabe von Ort, Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung an die Stadt zu richten. Der Antragsteller hat auf Verlangen Pläne, Beschreibungen oder sonst erforderliche Unterlagen vorzulegen.

§ 4

Sondernutzungen in den Fußgängerzonen
und verkehrsberuhigten Bereichen

1. In den Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sind entlang den Gebäudefronten grundsätzlich nur Warenauslagen in einer Breite von maximal 1 m zulässig. Ausnahmen können je nach den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und des Stadtbildes zugelassen werden.

2. Die Sondernutzungsflächen für Außenbewirtschaftung werden nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bemessen.

3. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis schließt die Inanspruchnahme der in Anlage 1 Nr. 4 genannten Sondernutzungen aus.

4. Das Aufstellen von Verkaufsständen, Werbetafeln, Hinweisschildern, Plakat- und Prospektständern wird in den Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen grundsätzlich nicht erlaubt. Dasselbe gilt für das Anbieten von Waren oder Leistungen durch Reisegewerbetreibende. Akustische Werbung mit Tonträgern oder Verstärkern ist in den Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen nicht gestattet. Ausnahmen können nur in besonders begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

§ 5

Sondernutzungsgebühren

1. Für die Sondernutzung werden Gebühren nach Art und Umfang der Nutzung, der wirtschaftlichen Interessen des Erlaubnisinhabers und der Bedeutung der öffentlichen Straßen erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2) zu dieser Satzung.

2. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
3. Die in der Anlage 1 der Satzung aufgeführten Sondernutzungen sind gebührenfrei.

§ 6

Gebührenfestsetzung

1. Die Sondernutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Dieser kann mit der Erlaubnis verbunden werden.

2. Gebühren werden nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses festgesetzt.

3. Sondernutzungsgebühren werden für angefangene Kalendermonate, -wochen oder -tage jeweils voll berechnet.

4. Gebühren für zeitlich begrenzte Sondernutzungen werden in einmaligen Beträgen festgesetzt.

5. Gebühren für ständig andauernde Sondernutzungen können bei Änderung des Gebührenverzeichnisses oder bei Änderung der maßgeblichen Verhältnisse und Bemessungsgrundlagen neu festgesetzt werden.

6. Im Einzelfall werden Gebühren bis zu 2,50 Euro nicht erhoben. Ergeben sich bei der Gebührenberechnung Centbeträge, so sind diese auf volle Euro-Beträge abzurunden.


§ 7

Entstehen der Gebührenschuld

1. Der Anspruch auf Sondernutzungsgebühr entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder mit der sie ersetzenden Amtshandlung.
Ist für die Sondernutzung eine jährlich wiederkehrende Gebühr zu entrichten, so entsteht der Anspruch auf die Sondernutzungsgebühr für das erste Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis und für jedes folgende Jahr mit Beginn des Haushaltsjahres.

2. Werden gebührenpflichtige Sondernutzungen ohne Erlaubnis vorgenommen, so entsteht der Anspruch auf die Sondernutzungsgebühren mit dem Tage, an dem die Sondernutzung begonnen wurde.

§ 8

Gebührenschuldner

1. Gebührenschuldner ist
2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9

Fälligkeit der Gebühren

1. Die Sondernutzungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig.

2. Jährlich wiederkehrende Sondernutzungsgebühren werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Haushaltsjahres ohne Bekanntgabe zur Zahlung fällig.

§ 10

Erstattung von Gebühren

1. Endet die Sondernutzung vor Ablauf des der Gebührenbemessung zugrundeliegenden Zeitraumes, so können die bereits bezahlten Gebühren anteilig zurückerstattet werden. Der Antrag muß innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.

2. Beträge unter 10,-- Euro werden nicht erstattet.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Sondernutzungserlaubnis nicht in Anspruch genommen wird.

§ 11

Märkte

Wird für öffentliche Märkte ein Entgelt erhoben, das zugleich ein Entgelt für die Benützung der öffentlichen Straßen enthält, so werden Sondernutzungsgebühren nach dieser Satzung nicht erhoben.

§ 12

Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Soweit in dieser Satzung oder in besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für Benutzungsgebühren entsprechend.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung vom 24. September 1992 außer Kraft.

Rommelfanger
Oberbürgermeister





ANLAGE 1

zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

- Verzeichnis der erlaubten Sondernutzungen -


1.
a)Aufstellung von Gerüsten für die Dauer eines Monats, wenn mindestens 1 m des Gehwegs freibleibt.
b)Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch Geräte, Baukräne u.ä. in Neubaugebieten, solange lediglich Baustraßen hergestellt sind und in Sanierungsgebieten. Dasselbe gilt für Maßnahmen, zu denen die Stadt einen Zuschuß gewährt.
2.Sondernutzungen für Bauarbeiten an Straßen oder öffentlichen Versorgungsleitungen, die durch die Stadt, die Versorgungsunternehmen oder deren Auftragnehmer ausgeübt werden.
3.a)Bauteile an, in und über öffentlicher Verkehrsfläche, und zwar
- untergeordnete Bauteile wie Gesimse und Fensterbänke,
- Gebäudesockel und andere Bauteile, Werbeanlagen, Automaten, Schaukästen usw.,

wenn sie nicht mehr als 0,30 m in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindern.
b)Bauteile in einer Höhe von mehr als 3 m über öffentlicher Verkehrsfläche, und zwar
- Vorbauten, Vordächer, Werbeanlagen usw.,

wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindern; in einer Höhe bis zu 4 m müssen sie in einem Abstand von mehr als 0,50 m vom Fahrbahnrand entfernt sein.
c)Sonnenschutzdächer und Markisen in einer Höhe von mehr als 2,20 m,

wenn sie in einem Abstand von mehr als 0,50 m vom Fahrbahnrand entfernt sind und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindern,
d)Bauteile in öffentlicher Verkehrsfläche, und zwar
- Untergeschoßlichtschächte, Betriebsschächte usw.,

wenn sie nicht mehr als 0,70 m in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindern.
4.Offene Warenauslagen (z.B. Obst und Gemüse) an der Stätte der Leistung auf transportablen Gestellen, die außerhalb der Geschäftszeiten entfernt werden oder auf fest mit dem Gebäude verbundenen Auslagenvorrichtungen, soweit diese Einrichtungen nicht weiter als 0,50 m, in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und den Fußgängerverkehr nicht behindern.
5.Verkauf von Zeitschriften und Zeitungen aus der Tragetasche oder Selbstbedienungseinrichtungen in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigtem Bereich und auf Gehwegen.
6.Fahrradständer (beweglich) mit Stellmöglichkeit von max. 5 Fahrrädern.
7.Behördlich genehmigte Straßensammlungen.
8.Ablagerungen von beweglichen Sachen zum Weitertransport bis zu 1 Tag, soweit der Verkehr nicht behindert wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
9.Abstellen von Containern (Schuttmulden) zum Weitertransport bis zu 7 Tagen, soweit der Verkehr nicht behindert wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
10.Briefkastenanlagen und ähnliche Einrichtungen der Deutschen Bundespost.



ANLAGE 2

zur Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen

- Gebührenverzeichnis -

Lfd.
Nr.
Art der SondernutzungZeitGebühr Euro
1.Baueinrichtung, Lagerungen
Bauzäune, Absperrungen, Aufstellen von Bauwagen, Arbeitsgeräten und Maschinen, Lagerung von Baumaterial
je m² täglich0,05 bis 0,20 Euro
Aufstellen von Containern nach Ablauf von
7 Tagen
pro Woche6,-- Euro
Aufstellen von Gerüsten nach Ablauf
eines Monats
pro Woche6,-- Euro
2.Anlagen und Einrichtungen
2.1Automaten und Schaukästen über 0,30 m im öffentlichen Verkehrsraum je angefangener m²-Grundflächejährlich15,-- bis 160,-- Euro
2.2Verkaufsstände, Imbißstände, Kioske u.ä.
je angefangener m²-Grundfläche
täglich1,-- bis 15,-- Euro
wöchentlich6,-- bis 65,-- Euro
monatlich20,-- bis 160,-- Euro
2.3Warenauslagen außerhalb von Fußgänger-
zonen und verkehrsberuhigten Bereichen
je angefangener m²-Grundfläche
jährlich 30,-- bis 200,-- Euro
2.4Warenauslagen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
je angefangener m²-Grundfläche
jährlich30,-- bis 500,-- Euro
2.5Fahrradständer ab 6 Stellmöglichkeitenjährlich6,-- Euro
3.Nutzung für Außenbewirtschaftung durch Gaststättenbetriebe ohne Rücksicht auf die Betriebsart (z.B. Cafe, Eisdiele usw.)
je angefangener m²-Grundfläche
jährlich5,-- bis 130,-- Euro
4.Nutzung zu Werbezwecken
4.1Ausstellungen, Vorführungen oder sonstige Veranstaltungen
je angefangene 10 m²-Grundfläche
täglich5,-- bis 70,-- Euro
4.2Plakate, Tafeln, Schilder, Transparente usw.,
a) die nicht bauliche Anlagen sind
je angefangene m²-Ansichtsfläche oder je
Werbeträger
täglich0,10 bis 15,-- Euro
b) aus Anlaß von allgemeinen Wahlen oder
politischen Veranstaltungen
gebührenfrei
c) für Kornwestheimer Vereine, Parteien,
Gruppen, Verbände, Organisationen und
Vereine bis zu 30 Stelltafeln (max. DIN A 1)
gebührenfrei
4.3Aufstellen von Informationsständen im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GGgebührenfrei
5.Überbauungen
5.1Werbeanlagen
je angefangener m²-Ansichtsfläche
jährlich5,-- bis 300,-- Euro
5.2Sonstige Überbauungen
je angefangener m²-Grundfläche
einmalig5,-- bis 300,-- Euro
6.Übermäßige Straßennutzung durch Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden
je Veranstaltung
täglich6,-- bis 300,-- Euro
7.Alle sonstigen Sondernutzungentäglich6,-- bis 30,-- Euro
monatlich30,-- bis 300,-- Euro
jährlich60,-- bis 600,-- Euro
8.Sondernutzungen, die aus Anlaß bürgerschaftlicher Feste zur Belebung von Stadtgebieten entstehen und deren Anlaß überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (z.B. private Straßenfeste)gebührenfrei
9.Sofern keine Gebührenfreiheit vorliegt, ist bei den vorstehenden Gebührentatbeständen 1 - 7 jeweils eine Mindestgebühr von 6,-- Euro anzusetzen.

ANLAGE 2

zur Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen

- Gebührenverzeichnis -
Lfd.
Nr.
Art der SondernutzungZeitNeuregelung
Gebühr Euro
1.Baueinrichtung, Lagerungen
Bauzäune, Absperrungen, Aufstellen von Bauwagen, Arbeitsgeräten und Maschinen, Lagerung von Baumaterial
je m² täglichEuro 0,05 bis 0,20
Aufstellen von Containern nach Ablauf von
7 Tagen
pro WocheEuro 6,--
Aufstellen von Gerüsten nach Ablauf
eines Monats
pro WocheEuro 6,--
2.Anlagen und Einrichtungen
2.1Automaten und Schaukästen über 0,30 m im öffentlichen Verkehrsraum je angefangener m²-GrundflächejährlichEuro 15,-- bis 160,--
2.2Verkaufsstände, Imbißstände, Kioske u.ä.
je angefangener m²-Grundfläche
täglichEuro 1,-- bis 15,--
wöchentlichEuro 6,-- bis 65,--
monatlichEuro 20,-- bis 160,--
2.3Warenauslagen außerhalb von Fußgänger-
zonen und verkehrsberuhigten Bereichen
je angefangener m²-Grundfläche
jährlich Euro 30,-- bis 200,--
2.4Warenauslagen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
je angefangener m²-Grundfläche
jährlichEuro 30,-- bis 500,--
2.5Fahrradständer ab 6 StellmöglichkeitenjährlichEuro 6,--
3.Nutzung für Außenbewirtschaftung durch Gaststättenbetriebe ohne Rücksicht auf die Betriebsart (z.B. Cafe, Eisdiele usw.)
je angefangener m²-Grundfläche
jährlichEuro 5,-- bis 130,--
4.Nutzung zu Werbezwecken
4.1Ausstellungen, Vorführungen oder sonstige Veranstaltungen
je angefangene 10 m²-Grundfläche
täglichEuro 5,-- bis 70,--
4.2Plakate, Tafeln, Schilder, Transparente usw.,
a) die nicht bauliche Anlagen sind
je angefangene m²-Ansichtsfläche oder je
Werbeträger
täglichEuro 0,10 bis 15,--
b) aus Anlaß von allgemeinen Wahlen oder
politischen Veranstaltungen
gebührenfrei
c) für Kornwestheimer Vereine, Parteien,
Gruppen, Verbände, Organisationen und
Vereine bis zu 30 Stelltafeln (max. DIN A 1)
gebührenfrei
4.3Aufstellen von Informationsständen im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GGgebührenfrei
5.Überbauungen
5.1Werbeanlagen
je angefangener m²-Ansichtsfläche
jährlichEuro 5,-- bis 300,--
5.2Sonstige Überbauungen
je angefangener m²-Grundfläche
einmaligEuro 5,-- bis 300,--
6.Übermäßige Straßennutzung durch Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden
je Veranstaltung
täglichEuro 6,-- bis 300,--
7.Alle sonstigen SondernutzungentäglichEuro 6,-- bis 30,--
monatlichEuro 30,-- bis 300,--
jährlichEuro 60,-- bis 600,--
8.Sondernutzungen, die aus Anlaß bürgerschaftlicher Feste zur Belebung von Stadtgebieten entstehen und deren Anlaß überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (z.B. private Straßenfeste)gebührenfrei
9.Sofern keine Gebührenfreiheit vorliegt, ist bei den vorstehenden Gebührentatbeständen 1 - 7 jeweils eine Mindestgebühr von DM 10,-- anzusetzen.Euro 6,--