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Geschäftsordnung des Gemeinderats - A 0.02

INHALTSÜBERSICHT





I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats und Vorsitz
§ 2 Mitgliedervereinigungen, Fraktionen
§ 3 Ältestenrat

II. RECHTE UND PFLICHTEN DER STADTRÄTE/-INNEN
§ 4 Allgemeine Pflichten für die ehrenamtliche Tätigkeit
§ 5 Teilnahme an den Sitzungen
§ 6 Befangenheit, Amtsverschwiegenheit und Vertretungsverbote
§ 7 Informationsrecht

III. VORBEREITUNG DER SITZUNGEN
§ 8 Einberufung des Gemeinderats
§ 9 Tagesordnung
§ 10 Beratungsunterlagen, Vorlagen
§ 11 Sitzordnung
§ 12 Mitwirkung von Einwohnern/-innen im Gemeinderat

IV. GESCHÄFTSGANG DER SITZUNGEN
§ 13 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 14 Sitzungsleitung, Ordnung und Hausrecht
§ 15 Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 16 Vortrag
§ 17 Redeordnung
§ 18 Anträge zur Sache
§ 19 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 20 Beschlussfassung
§ 21 Abstimmung
§ 22 Wahlen
§ 23 Beschlussfassung im Wege der Offenlegung und des Umlaufs

V. NIEDERSCHRIFT
§ 24 Inhalt der Niederschrift
§ 25 Ausfertigung der Niederschrift
§ 26 Anerkennung der Niederschrift

VI. GESCHÄFTSORDNUNG DER AUSSCHÜSSE
§ 27 Allgemeines
§ 28 Einberufung der Ausschüsse
§ 29 Verhandlungen der Ausschüsse

VII. SCHLUßBESTIMMUNGEN
§ 30 Handhabung der Geschäftsordnung
§ 31 Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 32 Inkrafttreten








Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1975 (Ges.Bl. 1976 S. 1) hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 10. März 1977 folgende
GESCHÄFTSORDNUNG

beschlossen:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats und Vorsitz

(1) Der Gemeinderat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/-in als Vorsitzendem/r und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte), deren Zahl durch § 25 Abs. 2 GemO bestimmt wird.

(2) Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird der/die Oberbürgermeister/in im Gemeinderat von den nach § 49 GemO bestellten Stellvertretern/innen in der nach der Hauptsatzung vorgesehenen Reihenfolge vertreten.

§ 2
Mitgliedervereinigungen, Fraktionen

(1) Die Stadträte/-rätinnen können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss einschließlich etwaiger ständiger Gäste aus mindestens 3 Stadträten/-rätinnen bestehen. Jede/r Stadtrat/-rätin kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Bildung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des/der Vorsitzenden und seiner Stellvertreter/-innen sowie die Mitglieder sind dem/der Oberbürgermeister/-in schriftlich mitzuteilen und dem Gemeinderat bekanntzugeben.

§ 3
Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/-in als Vorsitzendem/r, den Fraktionsvorsitzenden und je einem/r weiteren Vertreter/-in aus jeder Fraktion. Stellvertreter/-innen sind in gleicher Zahl zu benennen.

(2) Der Ältestenrat ist zuständig
(3) Der Ältestenrat spricht Empfehlungen aus, ohne in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder der beschließenden Ausschüsse einzugreifen. Er soll dem Ausgleich zwischen den Fraktionen dienen.

(4) Der/Die Oberbürgermeister/-in ruft den Ältestenrat nach Bedarf ein. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies verlangen. Er ist beratungsfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen teil; sonstige städtische Bedienstete können hierzu beigezogen werden.

(5) Die Verhandlungen des Ältestenrats sind nichtöffentlich. Über das Ergebnis der Beratungen werden die Fraktionen durch ihre Vertreter/-innen unterrichtet.

II. RECHTE UND PFLICHTEN DER STADTRÄTE/-INNEN
§ 4
Allgemeine Pflichten für die ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Stadträte/-innen sind ehrenamtlich tätig. Sie müssen die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewusst ausführen.

(2) Die Stadträte/-innen entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

(3) Der/Die Oberbürgermeister/-in verpflichtet die Stadträte/-innen mittels Handschlag in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten mit folgender Verpflichtungsformel:

"Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Stadt gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern."

§ 5
Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Stadträte/-innen sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Bei Verhinderung ist der/die Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig, nach Möglichkeit vor der Sitzung, zu verständigen. Dasselbe gilt, falls der/die Stadtrat/-rätin die Sitzungen vorzeitig auf Dauer verlassen will.

(2) Ein/e Stadtrat/-rätin, der an der Teilnahme einer Ausschusssitzung verhindert ist, wird durch seinen/ihren Stellvertreter/-in vertreten. Ist auch diese/r verhindert, so kann er/sie durch ein anderes stellvertretendes Ausschussmitglied seiner/ihrer Fraktion vertreten werden.

(3) Die Verhinderungsgründe werden vom/von der Schriftführer/-in in der Anwesenheitsliste vermerkt.

§ 6
Befangenheit, Amtsverschwiegenheit und Vertretungsverbote

(1) Stadträte/-rätinnen und andere ehrenamtlich tätige Bürger/-innen dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn in einer Angelegenheit der Fall der Befangenheit gemäß § 18 GemO vorliegt, dessen Bestimmung in der Anlage zu dieser Geschäftsordnung abgedruckt ist. Umstände, die eigene Befangenheit zur Folge haben können, sind vor Beginn der Beratung über den Verhandlungsgegenstand dem/der Vorsitzenden mitzuteilen.

(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 17 Abs. 2 GemO und über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung besteht, auch nach dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, gegenüber jedermann so lange fort, bis der/die Oberbürgermeister/-in von dieser Schweigepflicht entbindet. Diese Befreiung erfolgt auch dadurch und insoweit, als der sachliche Inhalt der Beschlüsse im Gemeinderat oder gegenüber der Presse vom/von der Vorsitzenden öffentlich bekanntgemacht wurde.

(3) Ansprüche und Interessen anderer dürfen Stadträte/-rätinnen und sonstige ehrenamtlich tätige Bürger/-innen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 GemO (Anlage) gegen die Stadt nicht geltend machen.

§ 7
Informationsrecht

(1) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Stadträte/-rätinnen kann in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung verlangen, dass der/die Oberbürgermeister/-in den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel der Stadträte/-innen kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller/-innen vertreten sein.

(2) Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 können von jedem/r Stadtrat/-rätin an den/die Oberbürgermeister/-in schriftlich oder innerhalb einer Sitzung im Anschluss an die Tagesordnung mündlich gerichtet werden. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der/die Oberbürgermeister/-in Zeit und Art der Beantwortung mit. Schriftliche Anfragen sollen innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich beantwortet werden, sofern die Antwort nicht bereits vorher im Gemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss erfolgt ist. Anfragen, die in öffentlichen Sitzungen gestellt werden, sollen auch in öffentlichen Sitzungen beantwortet werden.

(3) Für Anfragen oder Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu wahren.

(4) Jede/r Stadtrat/-rätin kann in die Sitzungsniederschriften des Gemeinderats und der Ausschüsse Einsicht nehmen, soweit es sich nicht um Protokolle über Verhandlungsgegenstände handelt, von deren Beratung ihn die gesetzlichen Vorschriften wegen Befangenheit ausschließen.

III. VORBEREITUNG DER SITZUNGEN
§ 8
Einberufung des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Stadträte/-rätinnen unter Angabe eines Verhandlungsgegenstands beantragt, der zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehört und innerhalb der letzten 6 Monate nicht bereits behandelt worden ist.

(2) Der/Die Oberbürgermeister/-in beruft den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich oder elektronisch unter Übersendung der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig in der Kornwestheimer Zeitung bekanntzugeben. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos und ohne die vorgeschriebene Bekanntmachung einberufen werden.

(3) Als üblicher Sitzungstag für den Gemeinderat wird der Donnerstag festgelegt.

(4) Über die vorgesehenen Sitzungstermine und den Inhalt wichtiger Tagesordnungspunkte soll die Verwaltung den Gemeinderat jeweils zu Beginn eines Kalendervierteljahres unterrichten.


§ 9

Tagesordnung

(1) Der/Die Oberbürgermeister/-in setzt für jede Sitzung die Tagesordnung fest. Sie enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung und über die Beratungsgegenstände, getrennt für die öffentliche und die nichtöffentliche Sitzung.

(2) Auf der Tagesordnung des Gemeinderats sollen in der Regel nur solche Verhandlungsgegenstände aufgenommen werden, die durch den zuständigen Ausschuss vorberaten worden sind. Das Recht des Gemeinderats, jede Angelegenheit unmittelbar an sich zu ziehen, oder der Ausschüsse, dem Gemeinderat eine Angelegenheit zur Beschlussfassung zu unterbreiten, bleibt hiervon unberührt.

(3) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Stadträte/-rätinnen ist ein zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehörender Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen, sofern der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten 6 Monate nicht bereits behandelt hat.

(4) Der/Die Oberbürgermeister/-in kann in dringenden Fällen durch schriftlichen Nachtrag die Tagesordnung erweitern. Er/Sie ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen, solange der Gemeinderat in die Beratung dieser Gegenstände noch nicht eingetreten ist; dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 3.


§ 10
Beratungsunterlagen, Vorlagen

(1) Der Einberufung des Gemeinderats werden die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Über wichtige oder umfangreiche Beratungsgegenstände sollen schriftliche Vorlagen an den Gemeinderat gefertigt werden, die den Mitgliedern des Gemeinderats spätestens 7 Tage vor der Beratung zugegangen sein sollen. Die Vorlagen sollen einen bestimmten Antrag enthalten.

(2) Die Beratungsunterlagen sind nur für die Mitglieder des Gemeinderats bestimmt. Über den Inhalt der Vorlagen ist Verschwiegenheit zu wahren, solange über sie noch nicht öffentlich verhandelt worden ist.

(3) Vorlagen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung können zuerst zur allgemeinen Aussprache in den Gemeinderat eingebracht werden.


§ 11

Sitzordnung

(1) Die Sitzordnung in dem für die Stadträte/-rätinnen bestimmten Teil des Sitzungsraums richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach der Fraktionszugehörigkeit und Fraktionsstärke. Die Reihenfolge der Sitze innerhalb der Fraktionen bestimmen diese selbst.

(2) Im Zuhörerraum werden für die Berichterstatter/-innen der Tageszeitungen besondere Plätze reserviert.

(3) Im Übrigen stehen die vorhandenen Plätze im Zuhörerraum jedermann während der öffentlichen Verhandlung des Gemeinderats zur Verfügung. Soweit erforderlich, können für einzelne Sitzungen Platzkarten ausgegeben werden, wobei Einwohner/-innen von Kornwestheim bevorzugt zu berücksichtigen sind.


§ 12

Mitwirkung von Einwohnern/-innen im Gemeinderat

(1) Der/Die Oberbürgermeister/-in kann sachkundige Einwohner/-innen und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. Einem diesbezüglichen Antrag soll entsprochen werden, wenn er von einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderats unterstützt wird.

(2) Über die Anhörung betroffener Personen und Personengruppen gemäß § 33 Abs. 4 GemO entscheidet der Gemeinderat jeweils im Einzelfall. Die Anhörung erfolgt in der Regel in öffentlicher Sitzung nach dem Sachvortrag der Verwaltung und vor Eintritt in die Beratung über den die Anzuhörenden betreffenden Verhandlungsgegenstand. Die Anhörung kann auch in Angelegenheiten, für deren Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist, durch den für die Vorberatung zuständigen Ausschuss erfolgen.

(3) Einwohner/-innen und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach §
10 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats
Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten
(Fragestunde):


IV. GESCHÄFTSGANG DER SITZUNGEN
§ 13
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Der/Die Oberbürgermeister/-in als Vorsitzende/r entscheidet bei der Aufstellung der Tagesordnung, welche Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen sind.

(2) Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird nichtöffentlich beraten und entschieden. Wird eine Angelegenheit von der nichtöffentlichen in die öffentliche Sitzung verwiesen, so kann sie in der Regel erst in der nächsten öffentlichen Sitzung behandelt werden.

(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gemeinderats im Wortlaut bekanntzugeben, soweit nicht dieselben Gründe entgegenstehen, die zur nichtöffentlichen Behandlung des Tagesordnungspunktes geführt haben.

§ 14
Sitzungsleitung, Ordnung und Hausrecht

(1) Der/Die Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und schließt die Sitzung.

(2) Der/Die Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er/Sie kann eine Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz schließen, wenn sie durch anhaltende Unruhe gestört wird, oder wenn den Anordnungen, die er/sie zur Aufrechterhaltung der Ordnung trifft, nicht nachgekommen wird.

(3) Der/Die Vorsitzende kann Zuhörer/-innen, die den geordneten Sitzungsablauf durch Zeichen des Beifalls oder Missfallens oder auf sonstige Weise stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen. Bei allgemeiner Unruhe können sämtliche Zuhörer/-innen aus dem Sitzungssaal verwiesen werden. Auch kann der/die Vorsitzende Zuhörer/-innen, die wiederholt die Ruhe gestört haben, auf bestimmte Zeit von den Sitzungen ausschließen.

(4) Das Recht des Ordnungsrufs oder der Verweisung aus dem Sitzungssaal steht dem/der Vorsitzenden bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung auch gegenüber einem/r Stadtrat/-rätin oder sonstigen zur Beratung zugezogen ehrenamtlich tätigen Bürgern/-innen zu. Über den Ausschluss für weitere bis zu 6 Sitzungen entscheidet der Gemeinderat.

§ 15
Behandlung der Beratungsgegenstände

(1) Der Gemeinderat verhandelt über die Vorlagen der Verwaltung, die Anträge und Anfragen der Stadträte/-rätinnen und das Ergebnis der Vorberatung in den Ausschüssen.

(2) Die Beratung erfolgt nach der Reihenfolge der Tagesordnung. Der Gemeinderat kann diese ändern, einzelne Tagesordnungspunkte absetzen oder verwandte gleichartige Angelegenheiten gemeinsam erledigen. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Zur Abgabe einer persönlichen Erklärung kann der/die Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung oder am Schluss der Sitzung das Wort erteilen. Eine Aussprache darf sich an die Erklärung nicht anschließen.

(4) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können zur sofortigen Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht und zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Derartige Anträge sollen vor Eintritt in die Tagesordnung bekanntgegeben werden.

(5) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Gegenstand kann erst dann behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte vorliegen. § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3 bleiben unberührt.

§ 16
Vortrag

(1) Der Sachvortag erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder den/die zuständige/n Beigeordnete/n, soweit nicht städtische Beamte-innen oder Angestellte hiermit beauftragt werden; auf Verlangen des Gemeinderats müssen letztere zu sachverständigen Auskünften zugezogen werden.

(2) Anträge oder Anfragen von Stadträten/-rätinnen werden von diesen selbst vorgetragen.

§ 17
Redeordnung

(1) Ausführungen zur Sache aus der Mitte des Gemeinderats erfolgen, wenn nach dem Sachvortrag die Beratung eröffnet und durch den/die Vorsitzende/n das Wort erteilt worden ist.

(2) Der/Die Vorsitzende erteilt das Wort in der Regel nach der von ihm/ihr vorgemerkten Zeitfolge der eingegangenen Wortmeldungen. Er/Sie kann hiervon abweichen, um zunächst jede Fraktion zu Wort kommen zu lassen.

(3) Der/Die Vorsitzende kann nach jede/m Redner/-in das Wort ergreifen; ebenso kann er/sie den Beigeordneten, zugezogenen sachkundigen Einwohnern/-innen, Sachverständigen oder städtischen Bediensteten das Wort erteilen.

(4) Außer der Reihe und sofort nach dem/r Redner/-in, der/die zuletzt gesprochen hat, erteilt der/die Vorsitzende ferner das Wort
(5) Die Unterbrechung eines/r Redners/-in ist nur dem/der Vorsitzenden gestattet. Er/Sie kann eine/n Redner/-in, der/die nicht bei der Sache bleibt oder sich in Wiederholungen ergeht, "zur Sache" verweisen. Er/Sie kann Redner/-innen und Zwischenrufer/-innen, deren Ausführungen den Rahmen der Sachlichkeit überschreiten oder die Ordnung der Sitzung stören, "zur Ordnung" rufen. Der/Die Vorsitzende kann einem/r Redner/-in, der/die bei demselben Verhandlungsgegenstand zweimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen wurde, das Wort entziehen.

(6) Der Gemeinderat kann die Redezeit der Stadträte/-rätinnen oder der Fraktionen begrenzen.

§ 18
Anträge zur Sache

(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung können von jedem/r Stadtrat/-rätin gestellt werden, solange die Beratung über den Tagesordnungspunkt noch nicht geschlossen ist. Auf Verlangen des/der Vorsitzenden sind Anträge schriftlich abzufassen oder zu erklären.

(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, sollen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel erhalten.

(3) Für den Beschluss gelten Finanzantrag und Deckungsantrag als unteilbar. Wird die Deckung ganz oder teilweise abgelehnt, so gilt insoweit auch der Finanzantrag als abgelehnt.

§ 19
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ein Geschäftsordnungsantrag unterbricht die Sachberatung. Außer dem/der Antragsteller/-in und dem/der Vorsitzenden kann aus jeder Fraktion ein/e Redner/-in für und ein/e Redner/-in gegen den Antrag sprechen, ohne zum Verhandlungsgegenstand selbst Stellung zu nehmen. Der Geschäftsordnungsantrag kommt sodann unverzüglich zur Abstimmung.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere
(3) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann nur bis zur Eröffnung der Aussprache über den Tagesordnungspunkt gestellt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die zur Aussprache stehende Angelegenheit erledigt; der/die Vorsitzende fährt mit der Tagesordnung weiter. Über Anträge eines Ausschusses oder des/der Oberbürgermeister/-in kann nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.

(4) Ein Antrag nach den Absätzen 2 b) und c) (Schlussantrag) ist erst zulässig, wenn von jeder Fraktion ein Mitglied Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. Den Schlussantrag kann kein/e Stadtrat/-rätin stellen, der/die selbst zur Sache gesprochen hat.

(5) Über Anträge nach den Absätzen 2 d) und e) wird nach Schluss der vorliegenden Rednerliste abgestimmt. Die Zurückstellung eines Verhandlungsgegenstandes ist höchstens zweimal zulässig.

§ 20
Beschlussfassung

(1) Der Gemeinderat berät und beschließt in ordnungsmäßig einberufener und geleiteter Sitzung. Der/Die Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat gemäß § 37 GemO (Anlage) beschlussfähig ist.

(2) Vor der Abstimmung gibt der/die Vorsitzende die vorliegenden Anträge und die Reihenfolge der Abstimmung bekannt. Mit dem Aufruf zur Abstimmung wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Bei mehreren Geschäftsordnungsanträgen wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterberatung der Sache am meisten entgegensteht. Im Zweifel gilt die Reihenfolge nach § 19 Abs. 2.

(4) Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge wird von dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der eines Ausschusses, im Übrigen der Antrag des/der Vorsitzenden oder, in Ermangelung eines solchen, der des/der Antragstellers/-in. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge vor, so wird jeweils über denjenigen zuerst abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht.

(5) Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann.

(6) Besteht eine Vorlage oder ein Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt zur Beratung gestellt oder in der Aussprache nicht einheitlich beurteilt wurden, so kann auf Antrag über jeden Teil besonders abgestimmt werden (Teilabstimmung). Wurden dabei einzelne Teile abgelehnt oder mit Änderung angenommen, so ist am Schluss über die Vorlage oder den Antrag im gesamten Beschluss zu fassen (Schlussabstimmung).


§ 21
Abstimmung

(1) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall offen durch Handzeichen. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann der/die Vorsitzende dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen.

(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ohne Berücksichtigung von Stimmenthaltungen gefasst. Der/Die Oberbürgermeister/-in hat Stimmrecht.

(3) Der/Die Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es bekannt. Bestehen über das Ergebnis Zweifel, so kann der/die Vorsitzende die Abstimmung wiederholen oder namentlich abstimmen lassen.

(4) Namentliche Abstimmung findet auf Antrag des/der Vorsitzenden oder eines Viertels der Stadträte/-rätinnen statt. Sie erfolgt durch Namensaufruf nach der Sitzordnung.

(5) Geheime Abstimmung mit Stimmzettel findet ausnahmsweise statt, wenn kein Antrag nach Abs. 4 gestellt wird und der Gemeinderat sie auf Antrag des/der Vorsitzenden oder eines/r Stadtrats/-rätin mit Mehrheit beschließt. Der/Die Vorsitzende öffnet die Stimmzettel; 2 Stadträte/-rätinnen haben sich von dem Inhalt zu überzeugen. Ein unbeschriebener Stimmzettel gilt als Stimmenthaltung. Der/Die Schriftführer/-in vermerkt das Stimmverhältnis in der Niederschrift und vernichtet die Stimmzettel nach Anerkennung der Niederschrift.

(6) Jedem/r Stadtrat/-rätin steht es frei, seine Abstimmung kurz zu begründen und die Aufnahme dieser Erklärung in die Niederschrift zu verlangen. Dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. Die Erklärung muss sofort nach der Abstimmung abgegeben werden oder schriftlich vor Schluss der Sitzung dem/der Vorsitzenden übergeben werden.

§ 22
Wahlen

(1) Wahlen finden statt bei der Besetzung von Ausschüssen des Gemeinderats und bei der Entsendung von Stadträten/-rätinnen und sonstigen städtischen Vertretern/-innen in Organe von Beteiligungsunternehmen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen oder sonstigen Organisationen sowie bei der Bestellung der Beigeordneten und Amtsvorstände.

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln gemäß § 21 Abs. 4 vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht; dies gilt nicht für die Bestellung der Beigeordneten.

(3) Ist bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang das Los entscheidend, bestimmt der Gemeinderat, wer aus seiner Mitte das Los zu ziehen hat. Die Lose stellt der/die Schriftführer/-in unter Aufsicht des/der Vorsitzenden in Anwesenheit des/der zur Losziehung bestimmten Stadtrats/-rätin her. Der Hergang der Losziehung ist in der Niederschrift zu vermerken.

§ 23
Beschlussfassung im Wege der Offenlegung und des Umlaufs

(1) Über Gegenstände einfacher Art kann der Gemeinderat im Wege der Offenlegung oder schriftlich im Wege des Umlaufs beschließen. Angelegenheiten, die nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können und Angelegenheiten, die für die Gemeinde von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, gehören nicht zu den Gegenständen einfacher Art.



(2) Im Offenlegungsverfahren sind die Beschlüsse schriftlich zu formulieren und zu begründen und mit den dazugehörenden Unterlagen in der Gemeinderatssitzung aufzulegen. Sie sind in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzunehmen. Erhebt sich bis zum Schluss der Sitzung kein Widerspruch, so gilt der Beschluss als in der Sitzung gefasst.

(3) Bei der Beschlussfassung im Wege des Umlaufs muss dieselbe Ausfertigung des Antrags allen Stadträten/-rätinnen zugehen; dabei ist die Frist zu bestimmen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Unterlagen, die sich zur Übersendung nicht eignen, können innerhalb der Widerspruchsfrist auch beim Bürgermeisteramt aufgelegt werden.
Beschlüsse im Umlaufverfahren sind in der nächsten Sitzung bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Wird im Offenlegungs- oder Umlaufverfahren von einem/r Stadtrat/-rätin Widerspruch erhoben, so ist ein Beschluss des Gemeinderats in einer Sitzung herbeizuführen.

V. NIEDERSCHRIFT
§ 24
Inhalt der Niederschrift

(1) Die Niederschrift ist getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Verhandlungsgegenständen fortlaufend zu fertigen.

(2) Neben den in § 38 Abs. 1 GemO aufgezählten Bestandteilen der Niederschrift soll diese auch den Beginn und das Ende der Verhandlung, die Feststellungen über die Beschlussfähigkeit und die Namen der zur Beratung zugezogenen Bürger/-innen und Sachverständigen, der mit beratender Stimme teilnehmenden Beigeordneten und der sonst anwesenden städtischen Mitarbeiter/-innen enthalten.

(3) Die Niederschrift gibt den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wieder.

(4) Der/Die Vorsitzende und jede/r Stadtrat/-rätin können verlangen, dass ihre Stellungnahme zu dem beratenden Gegenstand, ihre Abstimmung und die Begründung ihrer Abstimmung in der Niederschrift festgehalten werden.

§ 25
Ausfertigung der Niederschrift

(1) Die Niederschrift wird vom/von der Schriftführer/-in verfasst. Sie wird vom/von der Vorsitzenden sowie 2 Stadträten/-rätinnen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem/der Schriftführer/-in unterzeichnet.

(2) Ein Abdruck der Niederschrift ist zu den jeweiligen Akten zu nehmen.

(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist jedem/r Bürger/-in gestattet.

§ 26
Anerkennung der Niederschrift

(1) Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats nach der Sitzung durch Offenlegung zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen.


(2) Einwendungen gegen die Niederschrift sollen unmittelbar nach der Auflegung im Gemeinderat erhoben werden. Wenn sie nicht vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der Schriftführer/-in als begründet angesehen werden, entscheidet über sie der Gemeinderat.

(3) Wird eine Berichtigung beschlossen, erfolgt sie durch Randvermerk oder Nachtrag.

VI. GESCHÄFTSORDNUNG DER AUSSCHÜSSE
§ 27
Allgemeines

(1) Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse des Gemeinderats sinngemäß Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Vorsitzende/r der Ausschüsse ist der/die Oberbürgermeister/-in. Er/Sie kann den Vorsitz ständig oder zeitweise einem/r seiner/ihrer Stellvertreter/-innen übertragen oder im Falle der Verhinderung aller Stellvertreter/-innen eine/n Stadtrat/-rätin als Mitglieder des Ausschusses beauftragen. Ein/e Beigeordnete/r hat als Vorsitzende/r eines beratenden Ausschusses Stimmrecht.

§ 28
Einberufung der Ausschüsse

(1) Die Einberufung der Ausschüsse erfolgt durch den/die Oberbürgermeister/-in oder von einem/r nach § 49 GemO bestellten Stellvertreter/-in. Die Tagesordnung des Verwaltungs- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Umwelt und Technik ist sämtlichen Mitgliedern des Gemeinderats zu übersenden.

(2) Die an der Teilnahme verhinderten Mitglieder der Ausschüsse haben ihre Stellvertreter/-innen rechtzeitig zu verständigen und ihnen die Sitzungsunterlagen zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub gemeldet, verständigt die Verwaltung den/die Stellvertreter/-in und überlässt ihm/ihr die Sitzungsunterlagen.

§ 29
Verhandlungen der Ausschüsse

(1) Die beschließenden Ausschüsse verhandeln nach denselben Grundsätzen öffentlich oder nichtöffentlich wie der Gemeinderat (§ 13). Nichtöffentlich wird in der Regel verhandelt, wenn Tagesordnungspunkte für den Gemeinderat vorberaten werden. Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich.

(2) Wird ein Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.

(3) An den Sitzungen eines Ausschusses können auch Stadträte/-rätinnen, die nicht dem Ausschuss angehören, als Zuhörer/-innen teilnehmen.



VII. SCHLUßBESTIMMUNGEN

§ 30
Handhabung der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung soll so angewendet werden, dass die Beratungen des Gemeinderats zügig geführt und die Verhandlungsgegenstände in der Regel in einmaliger Beratung und Beschlussfassung erledigt werden können.

(2) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss im Rahmen seiner Beratungen.

§ 31
Abweichung von der Geschäftsordnung

Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Dies gilt nicht, soweit es sich um zwingende
gesetzliche Vorschriften handelt.

§ 32
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom
21. März 1957 außer Kraft.


A N L A G E
Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
§ 17
Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger

(1) Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen.

(2) Der ehrenamtlich tätige Bürger ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt für einen ehrenamtlich mitwirkenden Bürger nur, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Gemeinderäten und Ortschaftsräten der Gemeinderat, im Übrigen der Bürgermeister.

(4) Übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Bürger diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Abs. 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Abs. 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung des Gemeinderats oder Bürgermeisters eine Vertretung nach Abs. 3 aus, gilt § 16 Abs. 3.

§ 18
Ausschluss wegen Befangenheit

(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem Verlobten;

2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten;

3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verschwägerten oder

4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.

(2) Dies gilt auch, wenn der Bürger, im Fall der Nummer 2 auch die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen oder Verwandte ersten Grades,

1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Bürger nicht in einem Interessenwiderstreit befindet;

2. Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied eines Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört;
3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört oder

4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte vorgenommen werden müssen.

(4) Der ehrenamtlich tätige Bürger, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Bürgermeister mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten und bei Ehrenbeamten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Bürgermeister.

(5) Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.

(6) Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind oder ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, es sei denn, dass der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Die Rechtsvorlage nach Satz 2 tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren die Rechtsverletzung festgestellt wird. Für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne bleibt § 4 Abs. 4 und 5 unberührt.

§ 37
Beschlussfassung

(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.
Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.

(4) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach Anhörung der nichtbefangenen Gemeinderäte. Ist auch der Bürgermeister befangen, findet § 124 entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.

(5) Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.

(6) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. Über die Ernennung und Einstellung von Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluss zu fassen; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter.