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Richtlinien zur Regelung der Kostenerstattung
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kornwestheim
vom 25. Juli 2000
- A 1.10

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinien regeln die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kornwestheim (nachstehend kurz Feuerwehr genannt) im Rahmen der ihr gesetzlich obliegenden bzw. durch Satzung, innerdienstlicher Regelung oder im Wege der Amtshilfe übertragenen Aufgaben.

(2) Die Aufgaben der Feuerwehr sind in § 2 Abs. 1 und 2 und in § 27 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) und in § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Kornwestheim beschrieben. Darüber hinaus wird die Feuerwehr aufgrund innerdienstlicher Regelung auch zur Beseitigung verkehrsgefährdender Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen herangezogen.

(3) Als Leistung der Feuerwehr im Sinne dieser Richtlinien gilt auch das Antreten der Feuerwehrangehörigen aufgrund eines Fehlalarmes (falsche oder mutwillige Alarmierung), ohne dass ein Einsatz erfolgt sein muss, sowie die Bereitstellung von Fahrzeugen und Geräten.


§ 2
Kostenschuldner

(1) Für Leistungen der Feuerwehr im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 FwG, die nicht nach 36 Abs. 1 Satz 1 FwG unentgeltlich zu erbringen sind, wird gemäß § 36 Abs. 1 - 3 FwG Kostenersatz verlangt,


(2) Ist die Leistung der Feuerwehr durch eine Person verursacht worden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder unter Betreuung gestellt worden ist, so ist der Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Sorgeberechtigten bzw. Betreuer geltend zu machen.

(3) Ist die Leistung der Feuerwehr durch eine Person bei der Verrichtung eines Auftrags für einen anderen verursacht worden, so kann auch der Auftraggeber wegen der Kostenerstattung in Anspruch genommen werden.

(4) Leistet die Feuerwehr in Theatern, bei Versammlungen, bei Ausstellungen oder bei anderen Veranstaltungen oder auf Märkten Feuersicherheitsdienst, hat der Veranstalter die Kosten zu erstatten.

(5) Für die Hilfeleistung der Feuerwehr bei der Beseitigung von Wespen oder anderen Insekten dieser Art hat derjenige die Kosten zu erstatten, der die Leistung angefordert hat oder für den die Leistung erbracht worden ist, es sei denn, es bestand eine unmittelbar drohende Gefahr für Leben und Gesundheit eines Menschen, der sich dieser Bedrohung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand hätte entziehen können.

(6) Kostenerstattungsansprüche für Hilfeleistungen der Feuerwehr zur Beseitigung von verkehrsgefährdenden Verunreinigungen oder Verkehrshindernissen auf Straßen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Stadt Kornwestheim sind grundsätzlich gegenüber der zuständigen Straßenbaubehörde (Straßenmeisterei) geltend zu machen.

(7) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr ist derjenige zum Ersatz der Kosten verpflichtet, der die Leistung beansprucht hat.

(8) Bei mehreren Zahlungspflichtigen haftet jeder als Gesamtschuldner.

(9) Die Kosten für Überlandhilfeleistungen der Feuerwehr nach § 27 Abs. 1 FwG sind von der hilfeempfangenden Gemeinde bzw. Stadt zurückzufordern, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Zuschuss des Landes nach den Zuwendungsrichtlinien für das Feuerwehrwesen gewährt wird.

§ 3
Berechnung des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr ist nach den in der Anlage aufgeführten Kostensätzen zu berechnen. Angefangene Stunden sind auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Bei Tagessätzen ist jeder angefangene Kalendertag als ganzer Tag zu berechnen. Sind der Stadt im Einzelfall aufgrund von Lohnfortzahlungs-, Lohn- oder Reisekostenerstattungsansprüchen höhere Aufwendungen entstanden, so sind diese in Anrechnung zu bringen. Sind wegen übermäßiger einsatzbedingter Beanspruchung von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen der Stadt Kosten für besondere Reinigungsmaßnahmen, Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen entstanden, so sind diese zusätzlich in Rechnung zu stellen.

(2) Die Personalkosten sind nach Anzahl und zeitlicher Inanspruchnahme aller eingesetzten Feuerwehrangehörigen vom Beginn der Alarmierung bis zum Einsatzende zu berechnen, es sei denn, einzelne Feuerwehrangehörige waren nur kürzere Zeit im Einsatz. Grundsätzlich sind alle Feuerwehrangehörige, die zur Einsatzstelle ausgerückt sind, als eingesetzt zu betrachten, wenn nicht nach Lage des Einzelfalles eine andere Berechnung im Sinne des Absatzes 5 angebracht ist. Feuerwehrangehörige, die nur in Bereitstellung waren, bleiben, mit Ausnahme bei Fehlalarmen (siehe Abs. 6), bei der Personalkostenberechnung unberücksichtigt.

(3) Fahrzeug- und Gerätekosten sind nach Anzahl, Art (Grundkosten) und Nutzungsdauer (Betriebskosten) der zum Einsatz ausgerückten Fahrzeuge zu berechnen.

(4) Für verbrauchtes Material sind die tatsächlichen Kosten zuzüglich eines Zuschlags von 15 % für Allgemeinkosten (Beschaffung, Lagerung usw.) zu berechnen.

(5) War der Bedarf an Personal und Fahrzeugen bei der Alarmierung nicht überschaubar und sind deshalb wesentlich mehr Feuerwehrangehörige und Fahrzeuge zur Einsatzstelle ausgerückt als notwendig, so soll die Berechnung nach dem tatsächlich geleisteten Einsatz erfolgen. Ausgenommen davon sind Fehlalarme, deren Berechnung in Abs. 6 geregelt ist.

(6) Bei Fehlalarmen sind die Personalkosten, abweichend von Abs. 2, für alle zum Einsatz angetretenen Feuerwehrangehörigen zu berechnen. Für die Berechnung der Sachkosten gilt Abs. 3.

(7) Wurde die Hilfe der Feuerwehr zur Beseitigung von verkehrsgefährdenden oder -erschwerenden Verunreinigungen oder Behinderungen auf Straßen im
Zuständigkeitsbereich der Stadt Kornwestheim beansprucht und kann ein Kostenersatzpflichtiger (Verursacher, Fahrzeughalter, Eigentümer) nicht ermittelt werden, so erfolgt die interne Kostenverrechnung mit der zuständigen städtischen Stelle in Höhe der von der Stadt an die zum Einsatz angetretenen Feuerwehrangehörigen zu leistenden Entschädigung zuzüglich der Fahrzeug- und Gerätekosten und der Kosten für verbrauchtes Material, ohne Zuschlag.

(8) Überlandhilfeleistungen der Feuerwehr nach § 27 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes werden, wenn es sich um Brände, öffentliche Notstände oder Hilfeleistungen für Menschen und Tiere im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 FwG handelt und die örtliche Feuerwehr unentgeltlich Hilfe geleistet hat, gemäß den Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Regelung der Kostenersätze bei Überlandhilfe der Feuerwehren im Landkreis Ludwigsburg vom 16.05.1991 berechnet. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung nach diesen Richtlinien.

(9) Für die Bereitstellung von Fahrzeugen einschließlich der Beladung zum vorbeugenden Brandschutz sind je Fahrzeug und Tag die doppelten Grundkosten zu berechnen.

(10) Stehen die nach den vorstehenden Bestimmungen errechneten Kosten für den Einsatz oder die Bereitstellung von einzelnen Geräten über einen längeren Zeitraum nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Aufwand und Nutzen, können sie angemessen reduziert werden. Geräte, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, können vergleichbar berechnet werden.

§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Kostenersatzpflicht

(1) Die Pflicht zum Ersatz der Kosten entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr.


(2) Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Zahlungspflichtigen zur Zahlung fällig.

(3) Von einer Kostenersatzforderung soll insoweit abgesehen werden, als sie für den Zahlungspflichtigen eine unbillige Härte wäre.


§ 5
Schlussbestimmungen

(1) Diese Richtlinien wurden vom Gemeinderat am 25. Juli 2000 beschlossen und treten am 01. August 2000 in Kraft.

(2) Die in der Anlage aufgeführten Kostensätze in DM gelten bis einschließlich 31. Dezember 2001 und werden ab 01. Januar 2002 durch die Kostensätze in Euro ersetzt.


Kornwestheim, den 26. Juli 2000


gez. Dr. Rommelfanger
Oberbürgermeister

Anlage
zu den Richtlinien zur Regelung der Kostenerstattung
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kornwestheim

vom 25. Juli 2000


K o s t e n s ä t z e


1. Personalkosten

Für alle Leistungen, mit Ausnahme des Feuersicherheitsdienstes,
je Feuerwehrangehörige(m) und Stunde 20,00 Euro
(= 39,12 DM)

Waren einzelne Feuerwehrangehörige beim Einsatz
außergewöhnlicher Verschmutzung ausgesetzt,
zuzüglich für jede betroffene Person pro Stunde 3,00 Euro
(= 5,87 DM)

Für Feuersicherheitsdienst
je Feuerwehrangehörige(m) pro Stunde 11,00 Euro
(= 21,51 DM)



2. Fahrzeugkosten

Fahrzeuge
Grundkosten
je Einsatz
Betriebskosten
je Std.
Löschgruppenfahrzeug
Tanklöschfahrzeug
Geräte- und Schlauchwagen
50,00 Euro
(= 97,79 DM)
50,00 Euro
(=97,79 DM)
Drehleiter
90,00 Euro
(= 176,02 DM)
75,00 Euro
(= 146,69 DM)
Rüstwagen
70,00 Euro
= 136,91DM)
50,00 Euro
(= 97,79 DM)
Einsatzleitwagen
35,00 Euro
(= 68,45 DM)
25,00 Euro
(= 48,90 DM)
Mannschaftstransportwagen
Kommandowagen
20,00 Euro
(= 39,12 DM)
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Pulveranhänger P 250
10,00 Euro
(= 19,56 DM)
(Materialverbrauch)

Die Fahrzeugkosten beinhalten auch die Benutzung der auf dem Fahrzeug ausstattungsmäßig vorhandenen Geräte, sofern sie nicht nachstehend bei den Gerätekosten aufgeführt sind. In den Grundkosten sind die Fahrtkosten eingeschlossen.



3. Gerätekosten

GeräteBetriebskosten
Tauchpumpe bis 800 l/Std. Förderleistung, Wassersauger, Handmembranpumpe, elektrischer Trennschleifer, Turbinentauchpumpe, Fass- und Behälterpumpe, Schlagbohrmaschine, Bohrhammer,
tragbarer Stromerzeuger bis 3 kVA,
pneumatische Membranpumpe
13,00 Euro je Stunde
(= 25,43 DM)
Leckdichtkissen15,00 Euro je Stunde
(= 29,34 DM)
Tauchpumpe über 800 l/Std. Förderleistung20,00 Euro je Stunde
(= 39,12 DM)
Tragkraftspritze TS 8/8,
Motorkettensäge incl. Schutzkleidung, Hochleistungslüfter,
tragbarer Stromerzeuger über 3 kVA, Dampfstrahlgerät, Motor-Trennschleifer, Hebekissen (je Stück)
25,00 Euro je Stunde
(= 48,90 DM)
je hydraulisches Rettungsgerät (Schneidegerät, Spreizer, Rettungszylinder), Elektro-Gefahrgut-Schlauchpumpe,
Brenn-Schneidegerät incl. Gas, Be- und Entlüftungsgerät
50,00 Euro je Stunde
(= 97,79 DM)
Atemschutzmaske (ohne Gerät)13,00 Euro je Benutzung
(= 25,43 DM)
Atemschutzgerät (ohne Maske)25,00 Euro je Benutzung
(= 48,90 DM)
Pulverlöscher 50 kg (zuzügl. Füllung) 10,00 Euro je Einsatz
(= 19,56 DM)
Hitzeschutzhaube, Schaum-/Wasserwerfer15,00 Euro je Einsatz
(= 29,34 DM)
Sauerstoffmessgerät Ex-Ox-Meter, Schlauchboot, Hitzeschutzumhang, Greifzug, Kettenzug, hydr. Hebesatz, Absturzsicherung 25,00 Euro je Einsatz
(= 48,90 DM)
Türöffnungswerkzeug einschl. Ziehfix, Rollgliss30,00 Euro je Einsatz
(= 58,67 DM)
Chemikalienschutzanzug150,00 Euro je Einsatz
(=293,37 DM)
Sprungretter250,00 Euro je Einsatz
(= 488,96 DM)
tragb. Feuerlöscher 12 kg (zuzügl. Füllung), Handlautsprecher mit Mikrofon5,00 Euro je Einsatz/Tag
(= 9,78 DM)
Druckschläuche (B, C), Kanaldichtkissen, Gullyei, Flutlichtscheinwerfer mit Zubehör15,00 Euro je Einsatz/Tag
(= 29,34 DM)
Überfass, Auffangbehälter, Gefahrgutbehälter (Edelstahl), Faltbehälter50,00 Euro je Einsatz/Tag
(= 97,79 DM)