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Richtlinien zur Schaffung behinderten- und rollstuhlgerechter Wohnungen - A 6.07

Mit dem Ziel, im gesamten Stadtgebiet zusätzliche behindertengerechte und rollstuhlgerechte Wohnungen zu schaffen, fördert die Stadt Kornwestheim den Umbau von Wohnungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Das Programm soll staatliche Modernisierungsprogramme ergänzen und bestehende Lücken schließen. Hierfür gelten folgende vom Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 26. April 1990 beschlossene Richtlinien:

1.Zuwendungsempfänger
1.1Das Programm gilt für natürliche Personen und Personengemeinschaften (private Eigentümer oder Erbengemeinschaften u. dergl.).
1.2Städtische Zuschüsse können Eigentümer und Mieter mit Zustimmung des Eigentümers beantragen.
1.3Wird die Förderung ausschließlich für die selbstbewohnte Wohnung beantragt, gilt die Einkommensgrenze nach § 25 II. WobauG + 40 %.
2.Förderfähige Wohnungen
Gefördert werden nur Wohnungen in Gebäuden, die mindestens 15 Jahre vor dem 31.12. des laufenden Jahres bezugsfertig geworden sind und noch wenigstens 20 Jahre Wohnzwecken dienen können.
3.Förderungsfähige Maßnahmen
3.1Gefördert wird der kostengünstige Um- und Ausbau von behinderten- oder rollstuhlgerechten Wohnungen entsprechend den dafür jeweils geltenden DIN-Formen. Förderfähig ist auch die behindertengerechte bzw. rollstuhlgerechte bauliche Ausstattung von Wohnungen.
3.2Gefördert werden vorstehende Maßnahmen nur, wenn die geförderten Wohnungen mindestens auf die Dauer von 10 Jahren für behinderte (Grad der Behinderung mindestens 70 % - Nachweis durch Behindertenausweis) oder an einen Rollstuhl gebundene Menschen bestimmt sind und entsprechend genutzt werden.
3.3Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen nicht im Zusammenhang mit der Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter stehen.
4.Förderungsfähiger Aufwand
4.1Als förderfähige Kosten des Um- oder Ausbaus sowie der Ausstattung von behinderten- und rollstuhlgerechten Wohnungen werden je Wohnung höchstens DM 40.000,-- für rollstuhlgerechte Ausbauten sowie Ausstattungen DM 60.000,-- ( je ohne einmalige Geldbeschaffungskosten) anerkannt. Maßnahmen mit einem förderfähigen Aufwand von unter DM 5.000,-- je Wohnung werden nicht gefördert.
4.2Der Höchstbetrag nach 4.1 kann ratenweise in einem Zeitraum von maximal 2 Jahren ausgeschöpft werden.
4.3Eigen geleistete Arbeitszeit kann nur in einem vor der Förderung zu vereinbarenden Umfang mit DM 10,-- /Stunde, maximal jedoch mit DM 2.000,-- je Wohnung angerechnet werden.
5.Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendungsempfänger können beantragen
5.1Zuschüsse
Die Zuschüsse betragen 25 % des förderfähigen Aufwandes nach Ziff. 4.1.
5.2Auf eine Förderung nach Ziff. 5.1. besteht kein Rechtsanspruch.
Die Fördermittel der Stadt gelten nicht als öffentliche Mittel im Sinne des II. WoBauG und des Wohnungsbindungsgesetzes.
6.Miete
6.1Die durch Zuschüsse gedeckten Kosten sowie Kosten, die auf Instandsetzungsmaßnahmen entfallen, dürfen auf Dauer nicht mietwirksam werden.
6.2Die Miete für um- oder ausgebaute behinderten- oder rollstuhlgerechte Wohnungen darf DM 8,--/qm Wohnfläche monatlich (ohne Betriebskosten) nicht überschreiten. Förderbar sind jedoch nur Objekte, bei denen sich die Miete um höchstens DM 2,--/qm Wohnfläche monatlich erhöht. Um diesen Maximalwert nicht zu überschreiten, kann es notwendig sein, daß der Zuschuß- oder Darlehensnehmer auf einen Teil der Mieterhöhungen verzichtet.
6.3Im übrigen gelten für die Mietberechnung die Nr. 4.4 und 6.1 der Richtlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Landesmodernisierungsprogramm entsprechend.
7.Verfahren
7.1Fördermittel sind vor Baubeginn auf der Grundlage verbindlicher Kostenvoranschläge beim städt. Liegenschaftsamt zu beantragen.
7.2Das städt. Liegenschaftsamt erteilt einen Förderbescheid. Es bewilligt den Zuwendungsempfängern Zuschüsse.
8.Auszahlungen
8.1Der Auszahlungsantrag soll spätestens drei Monate nach Abschluß der Baumaßnahme beim städt. Liegenschaftsamt vorgelegt werden. Wird der Auszahlungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Baumaßnahme eingereicht, kann der Förderbescheid widerrufen werden. Dem Auszahlungsantrag ist eine Aufstellung der angefallenen Kosten beizufügen. Die Kostenaufstellung muß erkennen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe sich die Gesamtkosten und die Kosten je Wohnung gegenüber den ursprünglichen Ansätzen verändert haben. Das städt. Liegenschaftsamt zahlt die Zuschüsse aus. Auf Wunsch der Zuwendungsemfänger können entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen erfolgen.
8.2Bewilligte Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, wenn die nachgewiesenen Kosten gegenüber dem Voranschlag unterschritten werden. Kostenüberschreitungen führen nicht zu einer Erhöhung der Förderbeträge.
9.Verbindung mit anderen Förderprogrammen
Förderprogramme des Bundes und des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und schließen eine Förderung nach diesem Programm aus. Modernisierungsprogramme des Landes oder der Landeskreditbank können jedoch gleichzeitig in Anspruch genommen werden, soweit die Summe der Förderbeträge die anrechenbaren Gesamtkosten nach Ziff. 4.1 nicht übersteigt.
10.Pflichten des Zuwendungsempfängers
10.1Der Vermieter hat dem Mieter Art und Umfang der Modernisierung spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen und dabei den geplanten Beginn und die voraussichtliche Dauer sowie die sich voraussichtlich ergebende Mieterhöhung anzugeben und auf die Möglichkeit, ggf. Wohngeld beantragen zu können, hinzuweisen.
10.2Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß Beauftragte des städt. Liegenschaftsamtes zu fördernde oder bezuschußte Wohnungen betreten und Prüfungen durchführen können.
10.3Der Wohnungseigentümer hat sich zugleich für evtl. Rechtsnachfolger zu verpflichten, die geförderten Wohnungen für einen Zeitraum von 15 Jahren ausschließlich für Wohnzwecke zu verwenden oder zur Verfügung zu stellen und nicht in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Veräußert er vor Ablauf dieses Zeitraums das geförderte Objekt an einen Dritten, so hat er auch diesem die nach dem Förderbescheid übernommenen Verpflichtungen zu übertragen. Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bleibt hiervon unberührt.
10.4Bei Verstoß gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben wird der Förderbescheid widerrufen.
10.5Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit dem Widerruf des Bewilligungsbescheides zur Rückzahlung fällig und sind von diesem Zeitpunkt an mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens jedoch mit jährlich 7,5 % zu verzinsen.
11.Inkrafttreten
Die vorstehenden Richtlinien treten am 01. Juli 1990 in Kraft.