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Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen - A 9.03

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Vertrag)

zwischen
der Stadt Ludwigsburg,
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Spec
und
der Stadt Kornwestheim,
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Rommelfanger

Vorbemerkung:

Um die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Stadt Ludwigsburg und der Stadt Kornwestheim effektiver durchzuführen, treiben die Vollstreckungsbeamten der Stadt Ludwigsburg einerseits für die Stadt Kornwestheim deren öffentlich-rechtlichen Forderungen gemäß §§ 5 ff., § 15 LVwVG i.V.m. den §§ 285 ff. AO bei und vollstrecken andererseits Forderungen der Stadt Ludwigsburg auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Kornwestheim.

Dadurch wird die Beitreibung beschleunigt und kostengünstiger für beide Seiten. Grundlage für die gemeinsame Vollstreckung ist folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Vertrag) gemäß § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ):

§ 1
Vertragsgegenstand
  1. Die Vollstreckung in bewegliche Sachen auf Gemarkung Kornwestheim kann durch die Vollstreckungsbeamten der Stadt Ludwigsburg durchgeführt werden. Die näheren Regelungen ergeben sich aus den nachstehenden Bestimmungen.
  2. Die Stadt Kornwestheim erlaubt die Tätigkeit der Vollstreckungsbeamten auf ihrem Hoheitsgebiet.


§ 2
Übertragung der Vollstreckungsaufgaben

  1. Die Stadt Kornwestheim kann die Aufgabe der Vollstreckung in bewegliche Sachen auf die Stadt Ludwigsburg übertragen. Die Durchführung erfolgt durch die Vollstreckungsbeamten der Stadt Ludwigsburg. Die Vollstreckungsbeamten bleiben auch für solche Aufgaben Mitarbeiter der Stadt Ludwigsburg.
  2. Die Übertragung erfolgt in der Weise, dass die vollstreckbaren Forderungen als Amtshilfeersuchen der Stadt Ludwigsburg mitgeteilt werden.
  3. Die Auftragserteilung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde der Stadt Ludwigsburg.


§ 3
Vollstreckung stadteigener Forderungen auf Gemarkung Kornwestheim

Der Stadt Ludwigsburg wird das Recht eingeräumt, durch ihre Vollstreckungsbeamten Vollstreckungsmaßnahmen i.S. von § 5 ff. LVwVG wegen stadteigener Forderungen gegen Schuldner/Gewahrsamsinhaber auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Kornwestheim durchzuführen.


§ 4
Durchführung der Vollstreckung

  1. Der Vollstreckungsbeamte begibt sich mit dem Vollstreckungsauftrag zum angegebenen Wohnort der Schuldnerin/des Schuldners, um den Pfändungsauftrag durchzuführen.
  2. Sobald der Vollstreckungsfall beim Vollstreckungsbeamten ist, liegt die Entscheidung über Ratenzahlung, Einstellung oder Vollstreckungsmöglichkeiten in der Verantwortung des Vollstreckungsbeamten.
  3. Wird die Schuldnerin/der Schuldner mehrfach zu verschiedenen Zeiten nicht angetroffen, wird der Auftrag mit entsprechendem Vermerk zurückgegeben.
  4. Wohnt die Schuldnerin/der Schuldner nicht mehr am angegebenen Wohnort, erfolgt die Ermittlung des neuen Wohnorts. Liegt der neue Wohnort im Gemeindegebiet von Kornwestheim oder Ludwigsburg, wird der Auftrag weiterbearbeitet. Ansonsten wird er zurückgereicht.
  5. Bei erfolgloser Vollstreckung erfolgt die Rückgabe des Auftrages mit entsprechendem Protokoll.
  6. Liegen der Vollstreckungsbehörde der Stadt Ludwigsburg Erkenntnisse vor, nach welchen eine Vollstreckung aussichtslos ist, wird der Auftrag mit entsprechendem Vermerk schnellstmöglich zurückgeleitet.
§ 5
Dienstausweis

Um sich gegenüber den Schuldnern ausweisen zu können, benutzen die städtischen Vollstreckungsbeamten ihren Dienstausweis.

§ 6
Kostenregelung

  1. Für jedes Ersuchen der Stadt Kornwestheim wird eine Pauschale von 28,00 € an die Stadt Ludwigsburg entrichtet. Die Pauschale ermäßigt sich auf 12,00 € wenn aufgrund bereits vorliegender Kenntnisse über die finanzielle und persönliche Situation des betreffenden Schuldners eine Beauftragung des Vollstreckungsbeamten entbehrlich wird (z.B. gegen den Schuldner liegt wegen eigener Forderungen bereits eine Niederschrift über die erfolglose Pfändung neueren Datums vor). Die Kenntnisse werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen weitergegeben. Die Abrechnung über die Pauschale erfolgt vierteljährlich.
  2. Entstehen tarifliche oder gesetzliche Änderungen der Personalkosten sowie Änderungen der Sachkosten bei der Stadt Ludwigsburg seit der letzten Festsetzung der o.g. Pauschale, so kann durch den Fachbereich Finanzen der Stadt Ludwigsburg im Einvernehmen mit der Stadt Kornwestheim eine entsprechende Änderung des Pauschbetrages nach Abs. 1 vorgenommen werden.
  3. Die beim Schuldner erhobenen und vereinnahmten Pfändungsgebühren und Wegegelder verbleiben bei der Stadt Ludwigsburg.

§ 7
Kündigung

  1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Die Kündigung des Vertrages ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit 6-monatiger Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen möglich.

§ 8
Inkrafttreten

Der Vertrag tritt zum 15.02.2007 in Kraft, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart.


Für die Stadt Kornwestheim

am: 29.03.2007

gez. Dr. Rommelfanger
.........................................
Oberbürgermeister
Dr. Rommelfanger
Für die Stadt Ludwigsburg

am: 29.03.2007

gez. Spec
...................................
Oberbürgermeister
Spec
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