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Verordnung über die Erstreckung des Ortsrechts der Stadt Kornwestheim auf die von der Gemeinde Remseck a.N. in die Stadt Kornwestheim umgegliederten Gebietsteile (Erstreckungsverordnung) - A 0.13

Aufgrund der §§ 10 und 13 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg erläßt der Oberbürgermeister der Stadt Kornwestheim, nachdem der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21. Dezember 1993 zugestimmt hat, folgende Verordnung:


§ 1

Das nachstehende Verordnungsrecht der Stadt Kornwestheim wird erstreckt auf das Gebiet der in die Stadt Kornwestheim umgegliederten bisherigen Flurstücke der Gemeinde Remseck a.N./Gemarkung Aldingen:
Flst.Nr. 3500 (einschließlich des Bastogne Boulevards), 3501, 3502, 3503, 2800 (Teilfläche L 1144).


1. Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz- Verordnung vom 15. Juli 1986 verordnet aufgrund von § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.
Fundstelle: Kornwestheimer Zeitung (KWZ) vom 06. September 1986

2. Verordnung des Landratsamts Ludwigsburg sowie der Städte Ludwigsburg und Kornwestheim über die Festsetzung der Öffnungszeiten der Verkaufsstellen zum Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 15. März 1958 verordnet aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) i.d.F. des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722) i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über den Ladenschluß vom 25. Februar 1957 (GBl. S. 21) und der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881) vom 15. März 1958.
Fundstelle: KWZ vom 19. März 1958

3. Gemeinsame Verordnung des Landratsamts Ludwigsburg sowie der Städte Bietigheim, Kornwestheim und Ludwigsburg über die Öffnungszeiten der Ladengeschäfte am 24. Dezember (Sonntagsverkauf vom 30.11.1967 verordnet aufgrund von § 15 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) i.d.F. des Gesetzes vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845) i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über den Ladenschluß vom 17. Januar 1961 (GBl. S. 12).
Fundstelle: KWZ vom 07. Dezember 1967

§ 2

Die in § 1 aufgeführten Verordnungen gelten ab 01.01.1994 für das Gebiet der umgegliederten Grundstücke. Gleichzeitig treten entsprechende Verordnungen der Gemeinde Remseck a.N. außer Kraft.



HINWEIS:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Kornwestheim, den 31. Dezember 1993


gez. Fischer
Oberbürgermeister