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Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleiterabgabesatzung - KlES) - A 7.11

Aufgrund von § 6 Abs. 3 Landesabwasserabgabengesetz (LAbwAG), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 12.10.1989 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Abgabeerhebung

Die Stadt Kornwestheim erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) i.V. mit § 6 Abs. 1 Landesabwasserabgabengesetz (LAbwAG) zu zahlenden Abgabe eine Kleineinleiterabgabe.

§ 2

Abgabetatbestand

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind und auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Stadt nach § 6 Abs. 1 LAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Dies sind Einleitungen von weniger als 8 cbm Schmutzwasser/Tag aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Als Einleiten gilt nicht das Verbringen von Abwasser in den Untergrund im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit

1. Die Abgabeschuld entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres.

2. Die Abgabeschuld wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.

§ 4

Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5

Abgabemaßstab

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

§ 6

Abgabesatz

Die Abgabe beträgt je Einwohner/Jahr Euro 10,22 (DM 20,--).

§ 7

Abgabebefreiung

Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, in ein Gewässer einleiten und bei denen eine ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist, sind von der Abgabe befreit.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1989 in Kraft.