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Satzung über die Regelung des Wochenmarktverkehrs - Wochenmarktordnung - gültig ab 1. Januar 2019 - A 7.10

Aufgrund von §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung v. 24.07.2000 (GABl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.06.2018 (GABl. S. 221) hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 29. November 2018 beschlossen, die Satzung über die Regelung des Wochenmarktverkehrs v. 19.03.1981, zuletzt geändert am 10.03.2005, wie folgt zu ändern:


§ 1
Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Kornwestheim betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.
§ 2
Platz, Tag und Zeiten der Wochenmärkte

(1) Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Kornwestheim bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Tagen und Zeiten statt. Die Flächen, Tage sowie Zeiten sind in der Anlage aufgeführt.

(2) Fällt der Wochenmarkt auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag abgehalten.

(3) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Tag, Zeit und Platz von der Stadt Kornwestheim abweichend festgesetzt wird, wird dies in der Kornwestheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
§ 3
Gegenstände der Märkte

(1) Auf dem Wochenmarkt sind die in §§ 67 und 68a Gewerbeordnung genannten Gegenstände zum Verkauf zugelassen:
§ 4
Zutritt

Die Stadt kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt untersagen.
§ 5
Standplätze

(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Stadt für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis).

Die Dauererlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
Insbesondere können, wenn der Marktplatz nicht voll belegt ist oder wenn er auch für andere öffentliche Zwecke vorübergehend benötigt wird, an einzelnen Tagen Verschiebungen der Standplätze vorgenommen werden, um dem Markt ein einheitliches, zusammenhängendes Bild zu geben. Ferner können, wenn hierfür ein Bedürfnis (z.B. Neueinteilung des Marktplatzes) vorliegt, die Dauerplätze neu zugeteilt werden.

(3) Soweit eine Erlaubnis bis 8.30 Uhr nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann ausnahmsweise der Marktaufseher Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag erteilen.

(4) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(5) Die Erlaubnis kann von der Stadt versagt oder widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Stadt die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
§ 6
Auf- und Abbau

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine halbe Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Marktbeschickers entfernt werden.

(2) Die Lieferfahrzeuge sind unverzüglich nach dem Entladen abzufahren. Sie dürfen erst nach Beendigung des Marktes zum Aufladen wieder einfahren.
§ 7
Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Aus sonstigen Kraftfahrzeugen dürfen keine Waren feilgeboten werden. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden.

(2) Verkaufseinrichtungen sollen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.

(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,00 m haben.

(4) Verkaufseinrichtungen müssen standsicher sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Stadt weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5) Die Marktbeschicker haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Marktbeschicker, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

(6) Das Anbringen von anderen als in Abs. 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Marktbeschickers in Verbindung steht.

(7) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
§ 8
Verhalten auf den Märkten

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Marktordnung sowie die Anordnungen der Stadt zu beachten.

(2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Es ist insbesondere unzulässig:

(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(5) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Verkaufseinrichtungen zu gestatten.

Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
§ 9
Sauberhaltung des Wochenmarktes

(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Märkte eingebracht werden.

(2) Abfälle, die während des Marktes anfallen, sind von den Marktbeschickern selbst vollständig zu beseitigen und abzutransportieren. Die den Marktbeschickern zugewiesenen Standplätze sind von diesen nach Beendigung des Marktes besenrein zurückzugeben.

(3) Der Marktaufseher kontrolliert nach Beendigung des Marktes die Einhaltung vorstehender Auflagen. Sofern entgegen vorstehender Bestimmungen von den Marktbeschickern Abfälle zurückgelassen werden, ist die Stadt berechtigt, die dafür anfallenden Beseitigungskosten dem betreffenden Marktbeschicker zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags im Betrag von EUR 25,-- in Rechnung zu stellen. Bei wiederholten Verstößen (mehr als drei mal) ist die Stadt berechtigt, den betreffenden Marktbeschicker vom Marktverkehr in Kornwestheim auszuschließen.
§ 10
Haftung

Die Stadt Kornwestheim haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbußen bis zu EUR 1.000,-- kann nach § 142 Abs. 1, Ziff. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Marktordnung über
§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung über die Regelung des Wochenmarktverkehrs (Wochenmarktordnung) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Änderungen: 10.10.1991 (§9) in Kraft ab 01.11.1991
Änderungen: 10.03.2005 (§ 9, § 11) in Kraft ab 01.04.2005
Änderungen: 29.11.2018 (Wochenmarktordnung) in Kraft ab 01.01.2019



A N L A G E

ZUR SATZUNG ÜBER DIE REGELUNG DES WOCHENMARKTVERKEHRS

- WOCHENMARKTORDNUNG-


Festsetzung des Marktplatzes und der Öffnungszeiten

Die Wochenmärkte finden auf dem Marktplatz jeden Dienstag und Freitag in der Zeit von 7.00 bis 12.30 Uhr und auf dem Holzgrundplatz (Bahnhofsvorplatz/ Güterbahnhofstraße) jeden Samstag in der Zeit von 7.00 Uhr - 13.00 Uhr statt.

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