Vorlage-Nr.:

78/2013

Az.:

1 Kathrin Baessler

Datum:

21.02.2013



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

07.03.2013

 

 

Betreff:

Änderung der Hauptsatzung, hier: Kommunalwahl 2014 - Zahl der Gemeinderäte

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

 

 

Beschlussvorschlag:

1.      Für die Kommunalwahl 2014 gem. § 25 Abs. 2 GemO für die Anzahl der Gemeinderäte weiterhin die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe (26 anstelle von 32 Gemeinderäten) anzuwenden.

2.      Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wie in der Begründung dargestellt zu beschließen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Beschlussfassung

öffentlich

07.03.2013

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

14.03.2013

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.02.2008 gem. § 25 Abs. 2 GemO beschlossen, dass für die Kommunalwahl 2009 die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe für die Anzahl der Gemeinderäte gilt und die Hauptsatzung (§ 2 Gemeinderat) entsprechend angepasst.

 

Die nächste Kommunalwahl findet im Jahr 2014 statt (voraussichtlich Mitte des Jahres). Bereits 15 Monate vorher, also ca. März oder April 2013, können die Parteien und Wählervereinigungen die Bewerber in einer Mitgliederversammlung wählen. Um Planungssicherheit zu haben, sollte deshalb rechtzeitig vorher entschieden werden, wie groß der Gemeinderat zur nächsten Kommunalwahl sein soll.

 

Maßgebend für die Anzahl der Gemeinderäte ist nach § 57 KomWG das auf den 30. September des zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung, dh. der 30.09.2012. Die Fortschreibung der Einwohnerzahl zum 30.09.2012 liegt bei 32.000 Einwohnern. Demnach müsste sich der Kornwestheimer Gemeinderat laut § 25 Abs. 2 GemO nach der nächsten Kommunalwahl neben der Vorsitzenden aus 32 Stadträten zusammensetzen.

 

Der Gemeinderat kann in seiner Hauptsatzung – wie bereits für die Kommunalwahlen 2004 und 2009 - allerdings festlegen, dass für die Zahl der Stadträte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. In diesem Fall würde die Anzahl der Stadträte bei 26 verbleiben. Die Festlegung auf eine dazwischen liegende Zahl ist nicht möglich.

 

In die Abwägung der verschiedenen Aspekte sollten zweckmäßigerweise folgende Gesichtspunkte miteinbezogen werden:

 

·         Eine Ausweitung des Gemeinderats auf 32 Stadträte würde zwar ein mehr an Demokratie bringen, könnte sich nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen evtl. aber erschwerend auf die Effizienz der Gemeinderatsarbeit auswirken.

·         Auch die finanziellen und räumlichen Konsequenzen können in diesem Zusammenhang nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden. So würden zum einen Mehrkosten bei den Sitzungsgeldern, Aufwandsentschädigungen und der Logistik (Vorlagendruck und –versand) entstehen. Zum andern müsste der Große Sitzungssaal neu möbliert werden. Sollte der Große Sitzungssaal nach einer parlamentarischen Sitzordnung neu eingerichtet werden, müssten für den dafür erforderlichen Umbau einschließlich neuer Möblierung die entsprechenden Kosten ermittelt und in den Haushalt für das Jahr 2014 eingestellt werden.

·         Im Falle einer Aufstockung der Anzahl der Gemeinderäte hätte dies auch Auswirkungen auf die Besetzung der beschließenden Ausschüsse. Die Sitzungen dieser Ausschüsse müssten aus räumlichen Gründen zukünftig wahrscheinlich ebenfalls im Großen Sitzungssaal stattfinden.

·         Der Verwaltungsaufwand zur Vorbereitung der Sitzungen würde sich bei der Vergrößerung des Gemeinderats ebenfalls erhöhen.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb empfehlenswert, so frühzeitig wie möglich eine klare Regelung in der Hauptsatzung zu treffen.

 

 

 

Bei Beibehaltung der derzeitigen Zahl der Gemeinderäte müsste die Hauptsatzung (wie bereits 2003 für die Kommunalwahl 2004 und 2008 für die Kommunalwahl 2009) wie folgt angepasst werden:

 

SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER HAUPTSATZUNG

 

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am …. folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1

 

§ 2 der Hauptsatzung wird wie folgt ersetzt:

 

 

Gemeinderat

 

 

Der Gemeinderat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende/n und den ehrenamtlichen Mitgliedern. Diese führen die Bezeichnung Stadtrat bzw. Stadträtin (§ 25 Abs. 1 GemO). Für die Kommunalwahl 2014 gilt gem. § 25 Abs. 2 GemO die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe.

 

 

§ 2

 

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kornwestheim tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt S. 581) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Kornwestheim geltend gemacht worden ist.

 

Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Keine Anlagen