Betreff:
Änderung
der Hauptsatzung, hier: Kommunalwahl 2014 - Zahl der Gemeinderäte
Anlage(n):
Mitzeichnung
Beschlussvorschlag:
1.
Für die Kommunalwahl 2014 gem. § 25 Abs. 2 GemO für die Anzahl der
Gemeinderäte weiterhin die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe (26 anstelle
von 32 Gemeinderäten) anzuwenden.
2.
Die
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wie in der Begründung dargestellt zu
beschließen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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öffentlich
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07.03.2013
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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14.03.2013
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am
28.02.2008 gem. § 25 Abs. 2 GemO beschlossen, dass für die Kommunalwahl 2009
die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe für die Anzahl der Gemeinderäte gilt
und die Hauptsatzung (§ 2 Gemeinderat) entsprechend angepasst.
Die nächste Kommunalwahl
findet im Jahr 2014 statt (voraussichtlich Mitte des Jahres). Bereits 15 Monate
vorher, also ca. März oder April 2013, können die Parteien und
Wählervereinigungen die Bewerber in einer Mitgliederversammlung wählen. Um
Planungssicherheit zu haben, sollte deshalb rechtzeitig vorher entschieden
werden, wie groß der Gemeinderat zur nächsten Kommunalwahl sein soll.
Maßgebend für die Anzahl
der Gemeinderäte ist nach § 57 KomWG das auf den 30. September des zweiten der
Wahl vorhergehenden Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen
Zählung der Bevölkerung, dh. der 30.09.2012. Die Fortschreibung der
Einwohnerzahl zum 30.09.2012 liegt bei 32.000 Einwohnern. Demnach müsste sich
der Kornwestheimer Gemeinderat laut § 25 Abs. 2 GemO nach der nächsten
Kommunalwahl neben der Vorsitzenden aus 32 Stadträten zusammensetzen.
Der Gemeinderat kann in
seiner Hauptsatzung – wie bereits für die Kommunalwahlen 2004 und 2009 -
allerdings festlegen, dass für die Zahl der Stadträte die nächstniedrigere
Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. In diesem Fall würde die Anzahl der
Stadträte bei 26 verbleiben. Die Festlegung auf eine dazwischen liegende Zahl
ist nicht möglich.
In die Abwägung der
verschiedenen Aspekte sollten zweckmäßigerweise folgende Gesichtspunkte
miteinbezogen werden:
·
Eine Ausweitung des Gemeinderats auf 32 Stadträte würde zwar ein
mehr an Demokratie bringen, könnte sich nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen
evtl. aber erschwerend auf die Effizienz der Gemeinderatsarbeit auswirken.
·
Auch die finanziellen und räumlichen Konsequenzen können in diesem
Zusammenhang nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden. So würden zum einen
Mehrkosten bei den Sitzungsgeldern, Aufwandsentschädigungen und der Logistik
(Vorlagendruck und –versand) entstehen. Zum andern müsste der Große
Sitzungssaal neu möbliert werden. Sollte der Große Sitzungssaal nach einer
parlamentarischen Sitzordnung neu eingerichtet werden, müssten für den dafür
erforderlichen Umbau einschließlich neuer Möblierung die entsprechenden Kosten
ermittelt und in den Haushalt für das Jahr 2014 eingestellt werden.
·
Im Falle einer Aufstockung der Anzahl der Gemeinderäte hätte dies auch
Auswirkungen auf die Besetzung der beschließenden Ausschüsse. Die Sitzungen
dieser Ausschüsse müssten aus räumlichen Gründen zukünftig wahrscheinlich
ebenfalls im Großen Sitzungssaal stattfinden.
·
Der Verwaltungsaufwand zur Vorbereitung der Sitzungen würde sich
bei der Vergrößerung des Gemeinderats ebenfalls erhöhen.
Aus Gründen der
Rechtssicherheit ist es deshalb empfehlenswert, so frühzeitig wie möglich eine
klare Regelung in der Hauptsatzung zu treffen.
Bei Beibehaltung der derzeitigen
Zahl der Gemeinderäte müsste die Hauptsatzung (wie bereits 2003 für die
Kommunalwahl 2004 und 2008 für die Kommunalwahl 2009) wie folgt angepasst
werden:
SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER HAUPTSATZUNG
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am …. folgende Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
§ 2 der Hauptsatzung wird wie folgt ersetzt:
Gemeinderat
Der Gemeinderat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in als
Vorsitzende/n und den ehrenamtlichen Mitgliedern. Diese führen die Bezeichnung
Stadtrat bzw. Stadträtin (§ 25 Abs. 1 GemO). Für die Kommunalwahl 2014 gilt
gem. § 25 Abs. 2 GemO die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe.
§ 2
Die Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung der Stadt Kornwestheim tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung oder von auf Grund der Gemeindeordnung erlassener
Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4
der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt S. 581)
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung bei der Stadt Kornwestheim geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt,
kann eine etwaige Verletzung auch später geltend machen, wenn die Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die
Verfahrensverletzung gerügt hat.