Vorlage-Nr.:

275/2010

Az.:

301/Lars Roller

Datum:

07.07.2010



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage öffentlich

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

15.07.2010

 

 

Betreff:

Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

 

 

Beschlussvorschlag:

1. Der Einführung eines neuen Abwassergebührensystems, welches die derzeitige Abwassergebühr (Einheitsgebühr nach dem Frischwassermaßstab) durch getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser ersetzt, wird zugestimmt.

 

2. Die Verwaltung bzw. die Werkleitung wird beauftragt, die dazu notwendigen Arbeiten und Vergaben vorzubereiten und den zuständigen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Beschlüsse zur Änderung der Abwassersatzung (AbwS) sind so rechtzeitig vorzulegen, dass das neue Abwassergebührensystem zum 01.01.2012 eingeführt werden kann.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

öffentlich

15.07.2010

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

22.07.2010

 

 

 

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

1. Vorbemerkungen

 

          Abwassergebühren sind Kommunalabgaben, bei deren Festsetzung zwingend die abgabenrechtlichen Grundsätze beachtet werden müssen (Gleichheitsgrundsatz, Äquivalenzprinzip, Kostendeckungsgrundsätze etc.). Benutzungsgebühren sind grundsätzlich nach der tatsächlichen Benutzung zu bemessen, d. h. für die Erhebung muss ein Wirklichkeitsmaßstab gefunden werden. Dies würde in letzter Konsequenz voraussetzen, dass die Menge und der Verschmutzungsgrad des eingeleiteten Abwassers gemessen werden müsste. Dies ist technisch grundsätzlich möglich, würde aber unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.

 

          Für den Bereich der Abwassergebühr war in der Vergangenheit allgemein akzeptiert, dass es keinen wirtschaftlich akzeptablen Wirklichkeitsmaßstab für die Bemessung der Abwassergebühr gibt, so dass näherungsweise ein „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ genügt. Hier war es langjährige Praxis, die Gebührenberechnung nach dem so genannten Frischwassermaßstab vorzunehmen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Beseitigung des im Haushalt oder Betrieb anfallenden Schmutzwassers die Hauptaufgabe der Abwasserbeseitigung ist und die Regenwasserbeseitigung vernachlässigbar ist, da von jedem Grundstück Niederschlagswasser anfällt. Lediglich für das Regenwasser von Straßen und öffentlichen Plätzen wurde eine Sonderregelung getroffen und die Kosten wurden dafür direkt der Stadt als Träger der Straßenbaulast berechnet.

 

          In Baden-Württemberg galten lange Jahre verschieden Leitsätze, die sich zusammengefasst so darstellen lassen:

          „Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von unter 60.000 bis 80.000 Einwohnern in der Gemeinde noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden“.

          Danach sind die Voraussetzungen in Kornwestheim zur Erhebung der Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab gegeben gewesen.

 

 

1.              Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 11.03.2010

          Mit diesem Urteil hat der VGH seine bisherige Rechtssprechung geändert und entschieden, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip verstößt.

 

 

2.              Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

          Um die gesplittete Abwassergebühr einführen zu können, müssen zunächst grundlegende Vorarbeiten geleistet werden.

          Dazu gehört im Wesentlichen, dass die Kosten generell nach der Niederschlagswasser- und der Schmutzwasserbeseitigung getrennt werden müssen. Weitere umfangreiche Arbeiten fallen bei der Ermittlung der versiegelten Fläche und dem Erstellen einer umfangreichen Datenbank an.

 

          Diese Arbeiten können nicht alleine innerhalb der Rathausverwaltung bzw. von den SWLB als Betriebsführer erbracht werden. Es wird dazu ein externer Berater notwendig sein.

 

          Das weitere Vorgehen ist gemeinsam mit dem externen Berater, der Erfahrung mit der Umstellung der Abwassergebühr hat, festzulegen. Die Werkleitung wird ermächtig, die Vorbereitungen für die Auswahl eines geeigneten Beraters zu treffen. Die Auswahl wird in den entsprechenden Ausschüssen der Stadt Kornwestheim im Rahmen des Betriebsführungsvertrages mit den Stadtwerken Ludwigsburg-Kornwestheim erfolgen.

 

 

3.              Grundsätzliche Auswirkungen auf die Grundstückseigentümer

          Die Gesamtsumme des Gebührenaufkommens wir dasselbe sein wie bisher (zuzüglich den Kosten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr sowie der laufenden Kosten dafür). Der Grundstückseigentümer erhält eine Rechnung für die Einleitung von Schmutzwasser, die auf dem bisherigen Frischwasserbezug beruht. Die zweite Rechnung wird über die Niederschlagswassergebühr gestellt, die auf der Grundlage der Grundstücksgröße und dessen Versiegelungsgrad beruht.

          Die Verteilung des Gebührenaufkommens wird aber eine andere sein.

          Für Einfamilienhausbesitzer wird sich am Gesamtbetrag nicht viel ändern. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern werden im Allgemeinen profitieren können.

          Höhere Kosten kommen auf Grundstücksbesitzer mit großen Grundstücken und hohem Versiegelungsgrad und geringen Frischwasserbezug zu.

 

4.            Kosten der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Die Kosten hängen von der gewählten Einführungsmethode ab. Es fallen Kosten für die Beauftragung eines externen Beraters, für Datenerhebungen, Datenmigrationen, evtl. eine Luftbildbefliegung und für die intensive Öffentlichkeitsarbeit  an. Es werden hierzu mehrere Angebote eingeholt. Daher kann zum derzeitigen Zeitpunkt nur ein grober Kostenrahmen von 150 TEUR bis 250 TEUR angegeben werden. Dieser Kosten­rahmen wird im weiteren Verlauf des Projektes konkretisiert werden können. Die Kosten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr sind, wie oben dargestellt, als gebührenfähige Kosten anzusetzen und werden in die Abwassergebühren­kalku­lation mit eingehen. Diese Konsequenzen aus dem o.g. Urteil wurden von der Rechtssprechung in Kauf genommen.

 

Im Wirtschaftplan 2010 sind für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr keine Mittel eingestellt. Bei Beauftragung im Jahr 2010 könnte jedoch ein erster Teilbetrag für die externen Beratungsleistungen als Planungsrate durch diverse Einsparungen bei anderen Maßnahmen, u.a. den geplanten Leitungserneuerungen in der Ludwigsburger Straße, welche nicht durchgeführt werden, finanziert werden. Die weiteren Beträge müssten im Rahmen des Wirtschaftsplan 2011 eingestellt werden.

 

Dauerhaft ist für die Datenpflege und Aktualisierungen mit einem zusätzlichen Personal in Höhe einer halben Stelle zur rechnen. Dies ist ein Erfahrungswert aus anderen Kommunen, welche die gesplittete Abwassergebühr schon eingeführt haben.

Über die organisatorische Ansiedlung dieser Stelle muss im weiteren Verlauf des Projektes im Rahmen des Betriebsführungsvertrages mit der SWLB beraten und entscheiden werden.

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)