Betreff:
Bebauungsplan
mit örtlichen Bauvorschriften „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße, Bereich
Kollwitzstraße - 1. Änderung“ - Satzungsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Bebauungsplan, Textfestsetzung, Begründung, Abwägung und
Satzungstext
Die Unterlagen Bebauungsplan, Textfestsetzung und Begründung
werden direkt in die Fraktionen gegeben.
Beschlussvorschlag:
Den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen
Bauvorschriften „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße, Bereich Kollwitzstraße
- 1. Änderung“ zu fassen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Vorberatung
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öffentlich
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03.05.2011
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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12.05.2011
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.01.2011 (Vorlage
3/2011) den Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen
Bauvorschriften „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße, Bereich Kollwitzstraße
- 1. Änderung“ gefasst.
Die Bebauungsplanänderung umfasst
die Entwidmung zweier Teilflächen, die bisher als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt sind. Im nördlichen Bereich wird eine ca. 74 m² große Fläche des
Fußweges, die nicht zur fußläufigen Erschließung der Wohngebäude erforderlich
ist, dem Garagenhof der von der Holbeinstraße erschlossen wird, hinzugefügt.
Somit ist eine Bebauung dieses Bereiches mit Garagen möglich.
Im südlichen Bereich wird ein
Teilstück des Gehweges auf der Nordseite der Kollwitzstraße dem angrenzenden
Grundstück zugeordnet. Dieses Teilstück des Gehweges ist entbehrlich, da auf
der Südseite ein Gehweg vorhanden ist, der die gesamte Kollwitzstraße umfasst.
Der Wendehammer in der
Kollwitzstraße bleibt unverändert.
Verfahren:
Das zur Änderung des
Bebauungsplans notwendige planungsrechtliche Verfahren wird nach § 13 BauGB
durchgeführt, da die erforderlichen Voraussetzungen hier erfüllt sind: Die
Grundzüge der Planung werden durch die Änderungen nicht berührt, es sind keine
umwelt-verträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben geplant und es gibt keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter.
Im sogenannten
"vereinfachten Verfahren" kann von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die normalerweise
mindestens 4-wöchige Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, die sich
an den Entwurfs-beschluss anschließt, kann angemessen verkürzt und nur auf die
betroffenen Öffentlichkeit und TÖB's beschränkt werden. Auf eine Umweltprüfung
bzw. einen Umweltbericht kann verzichtet werden.
Entsprechend der o. a.
Vorgaben des BauGB wurde bei diesem Verfahren von der früh-zeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durchgeführt. Die verbindliche
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
wurde vom 04.02.2011 bis 04.03.2011 durchgeführt. Von Seiten der Behörden und
der Träger öffentlicher Belange sind 3 Stellungnahmen eingegangen, von Seiten
der Öffentlichkeit erfolgte keine Stellungnahme. Die Abwägung ist im Anhang
dargestellt.
Änderungen des
Bebauungsplanes ergaben sich durch die Abwägung nicht.
In Abstimmung mit dem
parallel in Bearbeitung befindlichen Baugesuch für das nicht bebaute Grundstück
wurde die Höhe des Kniestocks auf eine Höhe von max. 0,3m festgesetzt
(„konstruktiver Kniestock“). Mit dieser Festsetzung wird gewährleistet, dass
sich das geplante Neubauvorhaben hinsichtlich seiner Gebäude- bzw. Firsthöhe an
den Bestand anpasst.
Aus Sicht der Verwaltung hat das Verfahren nunmehr den Stand erreicht,
an dem der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst werden kann..