Vorlage-Nr.:

79/2012

Az.:

104 Claus Bischler

Datum:

19.03.2012



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Gemeinderat

Am:

22.03.2012

 

 

Betreff:

Zustimmung des Gemeinderates zur Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 2 FwG

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

 

 

Beschlussvorschlag:

1.                  Die Einsprüche zurückzuweisen.

2.                  Der in der Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Kornwestheim am
10. März 2012 durchgeführten Wahl von Herrn
Oliver Dauner zum Kommandanten und Herrn Matthias Häußler zum stellvertretenden Kommandanten mit der Maßgabe zuzustimmen, dass die Bestellung von Herrn Dauner zum Kommandanten und Herrn Häußler zum stellvertretenden Kommandanten bis zum Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen zunächst kommissarisch erfolgt.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

22.03.2012

 

 

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Die Freiwillige Feuerwehr Kornwestheim hat in ihrer ordentlichen Jahreshauptversammlung am 10. März 2012 Herrn Oliver Dauner zum Kommandanten und Herrn Matthias Häußler zum Stellvertreter des Kommandanten gewählt.

 

Die Wahlen sind geheim und getrennt voneinander mit Stimmzetteln durchgeführt worden. Wahlberechtigt sind nach dem Feuerwehrgesetz und der Feuerwehrsatzung alle Angehörigen der Einsatzabteilung. Von 91 wahlberechtigten Feuerwehrleuten waren 82 in der Hauptversammlung anwesend, wovon 80 an der Wahl teilgenommen haben. Für jede Wahl konnte jeweils eine Stimme abgegeben werden.

 

Bei die Wahl des Kommandanten entfielen von 80 abgegebenen Stimmen 52 auf Oliver Dauner und 6 auf Arnd Marquardt. 22 Stimmzettel waren ungültig.

 

Bei die Wahl des stellvertretenden Kommandanten entfielen von ebenfalls 80 abgegebenen Stimmen 52 auf Matthias Häußler und 6 auf Rolf Bürle. Auch hier waren 22 Stimmzettel ungültig.

 

Nachdem beide Kandidaten jeweils im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen anwesenden Wahlberechtigten erhalten haben sind sie gemäß § 15 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg für das jeweilige Amt, für welches sie kandidiert haben, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Alle zwei Gewählten haben die Wahl angenommen.

 

Die Wahl bedarf nach § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg und § 15 der Feuerwehrsatzung der Stadt Kornwestheim der Zustimmung des Gemeinderates.

 

Voraussetzung dafür ist sowohl nach dem Feuerwehrgesetz als auch nach der Feuerwehrsatzung, dass die Gewählten die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

 

 

Nach § 8 Abs. 6 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg kann gegen die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Stadt erhoben werden. 

 

Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist sind insgesamt vier Einsprüche eingegangen, wobei drei davon anonym sind und als Absender „frustrierte Kameraden der FFW Kornwestheim“,  „Altgediente Feuerwehrkameraden“ bzw. gar keinen Absender tragen.

Der weitere Einspruch ist sowohl frist- als auch formgerecht eingegangen.

 

Außerdem wird sowohl in den anonymen Einsprüchen als auch in einem weiteren anonymen Schreiben die Stadt aufgefordert, sofort eine außerordentliche Hauptversammlung mit Neuwahlen einzuberufen.

Nach § 14 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Kornwestheim ist jedoch nicht die Stadt, sondern der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr für die Einberufung von Hauptversammlungen zuständig. Eine Hauptversammlung ist nach dieser Bestimmung binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Oberbürgermeisterin 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.

 

Alle Einsprüche verweisen auf die fehlenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, wobei der nicht anonyme Einspruch auch das Wahlverfahren als solches zum Inhalt hat. Der Einspruch bezieht sich u. a. darauf, dass das Wahlverfahren vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl anhand verschiedenfarbiger Stimmzettel erläutert wurde. Bei der tatsächlichen Wahl wurden dann jedoch gleichfarbige Wahlzettel verwendet, was bei mehreren Kameraden zur Verwirrung geführt habe.

 

Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören Alter, Charakter und Eigenschaften eines Menschen. Die Feuerwehrführungskraft muss nach der Feuerwehrdienstvorschrift andere veranlassen können, „das zu tun, was zur Erreichung des gesetzten Ziels erforderlich ist.“ Zum Feuerwehrführer sollte daher nur bestellt werden, wer Menschen positiv beeinflussen kann. Der Stadt liegen keine stichhaltigen Sachverhalte vor, die gegen das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen sprechen würden. Beide sind zudem schon seit fast 10 Jahren in der Feuerwehr aktiv.

 

Die fachlichen Voraussetzungen, nämlich der erfolgreiche Abschluss eines Zugführerlehrgangs an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, erfüllen derzeit beide noch nicht. Da diese Voraussetzung auch nach den Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart zwingend erforderlich ist, können Herr Dauner und Herr Häußler lediglich kommissarisch bis zum erfolgreichen Ablegen des Zugführerlehrgangs bestellt werden. Herr Dauner besucht derzeit (ab 19.03. – 30.03.2012) den Zugführerlehrgang. Herr Häußler ist für den Lehrgang im Juni 2012 vorgesehen. Bis zum erfolgreichen Ablegen des Zugführerlehrgangs muss jedoch gewährleistet sein, dass ein Feuerwehrangehöriger, der den Zugführerlehrgang bereits erfolgreich absolviert hat, für die Einsatzleitung zur Verfügung steht.

Da die notwendigen fachlichen Voraussetzungen zeitnah nachgeholt werden und die Gewählten bis dahin nur kommissarisch in ihre Funktionen bestellt werden, wird diesem Einspruchsgrund damit abgeholfen.

 

Die Wahlhandlung selbst ist geheim in einem Wahlgang getrennt für die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters mit gleichfarbigen Stimmzetteln (neutrales weißes Umweltpapier) durchgeführt worden, die kurzfristig in der Feuerwache selbst hergestellt werden mussten, nachdem die ursprünglichen Kandidaten in der Hauptversammlung kurz vor der Wahl ihre Kandidatur zurückzogen. Die Stimmzettel für die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters wurden in getrennte Wahlurnen eingeworfen. Dass dies bei mehreren Feuerwehrangehörigen zur Verwirrung geführt hat, kann nicht nachvollzogen werden, da sich in den jeweiligen Wahlurnen ausschließlich nur Stimmzettel für die Wahl des Kommandanten bzw. seines Stellvertreters befanden.   

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat entsprechend dem Beschlussvorschlag die Einsprüche zurückzuweisen und die Zustimmung zur Wahl mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Bestellung von Herrn Dauner und Herrn Häußler bis zum Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nur kommissarisch erfolgt.

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Keine Anlagen