Betreff:
Zustimmung
des Gemeinderates zur Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters
nach § 8 Abs. 2 FwG
Anlage(n):
Mitzeichnung
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Einsprüche zurückzuweisen.
2.
Der
in der Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Kornwestheim am
10. März 2012 durchgeführten Wahl von Herrn Oliver Dauner
zum Kommandanten und Herrn Matthias Häußler zum stellvertretenden Kommandanten mit der Maßgabe
zuzustimmen, dass die Bestellung von Herrn Dauner zum Kommandanten und Herrn
Häußler zum stellvertretenden Kommandanten bis zum Vorliegen der fachlichen
Voraussetzungen zunächst kommissarisch erfolgt.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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22.03.2012
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Sachdarstellung und
Begründung:
Die Freiwillige
Feuerwehr Kornwestheim hat in ihrer ordentlichen Jahreshauptversammlung am 10.
März 2012 Herrn Oliver Dauner zum Kommandanten und Herrn Matthias Häußler zum
Stellvertreter des Kommandanten gewählt.
Die
Wahlen sind geheim und getrennt voneinander mit Stimmzetteln durchgeführt
worden. Wahlberechtigt sind nach dem Feuerwehrgesetz und der Feuerwehrsatzung
alle Angehörigen der Einsatzabteilung. Von 91 wahlberechtigten Feuerwehrleuten
waren 82 in der Hauptversammlung anwesend, wovon 80 an der Wahl teilgenommen
haben. Für jede Wahl konnte jeweils eine Stimme abgegeben werden.
Bei
die Wahl des Kommandanten entfielen von 80 abgegebenen Stimmen 52 auf Oliver
Dauner und 6 auf Arnd Marquardt. 22 Stimmzettel waren ungültig.
Bei
die Wahl des stellvertretenden Kommandanten entfielen von ebenfalls 80
abgegebenen Stimmen 52 auf Matthias Häußler und 6 auf Rolf Bürle. Auch hier
waren 22 Stimmzettel ungültig.
Nachdem
beide Kandidaten jeweils im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen
anwesenden Wahlberechtigten erhalten haben sind sie gemäß § 15 Abs. 3 der
Feuerwehrsatzung in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für
Baden-Württemberg für das jeweilige Amt, für welches sie kandidiert haben, auf
die Dauer von fünf Jahren gewählt. Alle zwei Gewählten haben die Wahl
angenommen.
Die
Wahl bedarf nach § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg und §
15 der Feuerwehrsatzung der Stadt Kornwestheim der Zustimmung des
Gemeinderates.
Voraussetzung
dafür ist sowohl nach dem Feuerwehrgesetz als auch nach der Feuerwehrsatzung,
dass die Gewählten die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllen.
Nach
§ 8 Abs. 6 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg kann gegen die Wahl des
Kommandanten und seines Stellvertreters binnen einer Woche nach der Wahl von
jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Stadt erhoben werden.
Bis
zum Ablauf der Einspruchsfrist sind insgesamt vier Einsprüche eingegangen,
wobei drei davon anonym sind und als Absender „frustrierte Kameraden der FFW
Kornwestheim“, „Altgediente
Feuerwehrkameraden“ bzw. gar keinen Absender tragen.
Der
weitere Einspruch ist sowohl frist- als auch formgerecht eingegangen.
Außerdem
wird sowohl in den anonymen Einsprüchen als auch in einem weiteren anonymen
Schreiben die Stadt aufgefordert, sofort eine außerordentliche Hauptversammlung
mit Neuwahlen einzuberufen.
Nach
§ 14 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Kornwestheim ist jedoch nicht die
Stadt, sondern der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr für die Einberufung
von Hauptversammlungen zuständig. Eine Hauptversammlung ist nach dieser Bestimmung
binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven
Angehörigen der Feuerwehr dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der
Oberbürgermeisterin 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.
Alle
Einsprüche verweisen auf die fehlenden persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen, wobei der nicht anonyme Einspruch auch das Wahlverfahren als
solches zum Inhalt hat. Der Einspruch bezieht sich u. a. darauf, dass das
Wahlverfahren vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl anhand verschiedenfarbiger
Stimmzettel erläutert wurde. Bei der tatsächlichen Wahl wurden dann jedoch
gleichfarbige Wahlzettel verwendet, was bei mehreren Kameraden zur Verwirrung
geführt habe.
Zu
den persönlichen Voraussetzungen gehören Alter, Charakter und Eigenschaften
eines Menschen. Die Feuerwehrführungskraft muss nach der
Feuerwehrdienstvorschrift andere veranlassen können, „das zu tun, was zur
Erreichung des gesetzten Ziels erforderlich ist.“ Zum Feuerwehrführer sollte
daher nur bestellt werden, wer Menschen positiv beeinflussen kann. Der Stadt
liegen keine stichhaltigen Sachverhalte vor, die gegen das Vorliegen der
persönlichen Voraussetzungen sprechen würden. Beide sind zudem schon seit fast
10 Jahren in der Feuerwehr aktiv.
Die
fachlichen Voraussetzungen, nämlich der erfolgreiche Abschluss eines
Zugführerlehrgangs an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, erfüllen
derzeit beide noch nicht. Da diese Voraussetzung auch nach den Ausführungen des
Regierungspräsidiums Stuttgart zwingend erforderlich ist, können Herr Dauner
und Herr Häußler lediglich kommissarisch bis zum erfolgreichen Ablegen des
Zugführerlehrgangs bestellt werden. Herr Dauner besucht derzeit (ab 19.03. –
30.03.2012) den Zugführerlehrgang. Herr Häußler ist für den Lehrgang im Juni
2012 vorgesehen. Bis zum erfolgreichen Ablegen des Zugführerlehrgangs muss
jedoch gewährleistet sein, dass ein Feuerwehrangehöriger, der den
Zugführerlehrgang bereits erfolgreich absolviert hat, für die Einsatzleitung
zur Verfügung steht.
Da
die notwendigen fachlichen Voraussetzungen zeitnah nachgeholt werden und die
Gewählten bis dahin nur kommissarisch in ihre Funktionen bestellt werden, wird
diesem Einspruchsgrund damit abgeholfen.
Die
Wahlhandlung selbst ist geheim in einem Wahlgang getrennt für die Wahl des
Kommandanten und seines Stellvertreters mit gleichfarbigen Stimmzetteln
(neutrales weißes Umweltpapier) durchgeführt worden, die kurzfristig in der
Feuerwache selbst hergestellt werden mussten, nachdem die ursprünglichen
Kandidaten in der Hauptversammlung kurz vor der Wahl ihre Kandidatur
zurückzogen. Die Stimmzettel für die Wahl des Kommandanten und seines
Stellvertreters wurden in getrennte Wahlurnen eingeworfen. Dass dies bei
mehreren Feuerwehrangehörigen zur Verwirrung geführt hat, kann nicht
nachvollzogen werden, da sich in den jeweiligen Wahlurnen ausschließlich nur
Stimmzettel für die Wahl des Kommandanten bzw. seines Stellvertreters
befanden.
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat
entsprechend dem Beschlussvorschlag die Einsprüche zurückzuweisen und die
Zustimmung zur Wahl mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Bestellung von Herrn
Dauner und Herrn Häußler bis zum Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nur
kommissarisch erfolgt.