Vorlage-Nr.:

192/2010

Az.:

3/Sascha Reber

Datum:

12.05.2010



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage öffentlich

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

20.05.2010

 

 

Betreff:

Anfrage zum aktuellen Stand der Zahlungs- und Darlehensforderungen aus dem Gemeinderat

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

1. Darlehensforderungen, Schulden

2. Statistik Mahn- und Vollstreckungswesen

 

Beschlussvorschlag:

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Kenntnisnahme

öffentlich

20.05.2010

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

In der Gemeinderatssitzung vom 22.04.2010 wurde beantragt, eine Zusammenstellung der offenen Zahlungsanforderungen und der Darlehensforderungen der Stadt Kornwestheim zur Verfügung zu stellen. Die Informationen wurden in Anlage 1 zusammengetragen. Es handelt sich dabei um eine Übersicht aus der Jahresrechnung über die Kasseneinnahmereste zum Stichtag 31.12.2009 und um die Übersicht über das Geldvermögen im Jahr 2010 sowie über den Schuldenstand der Stadt Kornwestheim und des Eigenbetriebs Stadtentwässerung aus dem Haushaltsplan 2010.

 

Unter Kasseneinnahmeresten versteht man die Beträge, die im laufenden Jahr fällig wurden, bis zum Jahresende aber nicht bezahlt wurden. Ein Teil dieser Beträge wird jeweils regelmäßig zu Beginn des neuen Jahres bezahlt, da es sich um Sollstellungen aus dem Monat Dezember handelt. Enthalten sind hierbei aber auch die Beträge, die derzeit von der Stadtkasse beigetrieben bzw. zu Insolvenzverfahren angemeldet wurden. Die Aufstellung enthält eine Übersicht nach Einnahmearten gegliedert, wobei die relevanten Positionen gelb markiert und kurz erläutert wurden.

 

Bei der Übersicht über das Geldvermögen der Stadt wurden die Darlehensforderungen ebenfalls gelb markiert. Hinzu kommt das vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 gewährte Darlehen an die Städtische Wohnbau Kornwestheim GmbH in Höhe von 2.180.000 EUR, welches bis spätestens 31.12.2010 an die Stadt zurück zu bezahlen ist.

 

Darüber hinaus möchte die Stadtkasse in diesem Zusammenhang kurz über die laufende Mahn- und Vollstreckungstätigkeit als Vollstreckungsbehörde informieren:

 

Organisation:

 

Die Mahnabteilung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde besteht aus 3,34 Planstellen zzgl. Kassenverwalter. Die Mahnabteilung ist nach folgenden Sachgebieten aufgegliedert. Ordnungswidrigkeiten, Steuern, wiederkehrende Einnahmen, Einzeleinnahmen.

 

Maschinelle Mahnläufe werden monatlich erstellt und verschickt. Darüber hinaus wird ebenfalls monatlich eine weitere maschinell erstellte nochmalige Zahlungsaufforderung verschickt. Beträge, die dann noch offen sind, werden von der Mahnabteilung der Stadtkasse manuell weiterbearbeitet.

 

Untergliederung der Forderungen

 

Entsprechend der Rechtsordnung sind privatrechtliche Forderungen und öffentlich-rechtliche Forderungen unterschiedlich zu behandeln.

 

Zu den privatrechtlichen Forderungen gehören alle Ansprüche, die sich aus Vertrag oder unerlaubter Handlung (Schadensersatz) ergeben. Dazu gehören neben den Miet- und Pachteinnahmen, Verkaufserlösen oder Ersätzen insbesondere alle Forderungen, für die eine Entgeltordnung besteht, also Kindertagesstätten, Musikschule, Kindersportschule, schulische Betreuungsangebote u. a..

 

In diesem Rechtszweig wird zunächst versucht, auch in enger Abstimmung mit den jeweiligen Fachämtern und den Einrichtungen vor Ort, mit den Schuldnern schriftlich oder mündlich Kontakt aufzunehmen. Auf diese Weise können meist Zahlungen bewirkt oder Ratenvereinbarungen getroffen werden. Bei den wiederkehrenden Einnahmen wird außerdem geprüft, inwieweit gegebenenfalls über die Regelungen in den jeweiligen Benutzungs- und Entgeltordnungen ein Ausschluss aus der Einrichtung wegen Zahlungsrückständen möglich ist.

 

Sofern auch dadurch keine Zahlung bewirkt werden kann, werden gerichtliche Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide beim zentralen Mahngericht am Amtsgericht Stuttgart beantragt, mit denen nach Rechtskraft dann die staatlichen Gerichtsvollzieherstellen um  Zwangsvollstreckung ersucht werden. Alle weiterführenden Maßnahmen (Pfändungen, etc.) müssen über die zuständigen Gerichtsvollzieherstellen bei den Amtsgerichten beantragt werden.

 

Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen gehören insbesondere alle Steuern, Gebühren und Beiträge, sowie als besonderer Schwerpunkt, Forderungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.

 

In diesem Bereich ist die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde in jeder Phase selbst Herrin des Verfahrens. Dies bedeutet, dass nach Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bei Nichtzahlung einer Forderung ohne Inanspruchnahme der Amtsgerichte Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

 

Zu den Vollstreckungsmaßnahmen gehören u.a.:

-          direkte Beauftragung der Gerichtsvollzieherstellen zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

-          Ausfertigung von Forderungspfändungen

-          bei Schuldnern aus Kornwestheim und Ludwigsburg: Ausfertigung von Vollstreckungsaufträgen im Rahmen der interkommunalen Vollstreckung an die Stadt Ludwigsburg

-          Amtshilfeersuchen an andere Kommunen

-          Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen

-          Bei Forderungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (Bußgelder und Kostenbescheide) - Anträge auf Erzwingungshaft oder Anträge auf Arbeitsauflagen bei Jugendlichen.

-          Anmeldung zu Zwangsversteigerungsverfahren; Eintragung von Sicherungszwangshypotheken.

-          sonstige Vollstreckungsmaßnahmen (z. B.: Anträge auf Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Anträge auf Durchsuchungsanordnungen etc.)

 

Für beide Rechtszweige

Anmeldung zu Insolvenzverfahren und Überwachung der Verfahren bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase (6 Jahre).


 

Schwierigkeiten und Hemmnisse

 

Bei der Vollstreckungstätigkeit ergeben sich oft tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten oder Hemmnisse, wie z. B.:

-          Probleme bei der Aufenthaltsermittlung von Schuldnern

-          Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkeiten - insbesondere bei auswärtigen oder einmaligen Schuldnern

-          Datenschutzprobleme bei Ermittlung bei externen Stellen

-          bestehende Pfändungsfreigrenzen, Einführung eines pfändungsfreien Girokontos

-          hoher Anteil von fruchtlosen Pfändungen - insbesondere bei Beauftragung der stattlichen Gerichtsvollzieherstellen

-          hohe Zahl von amtsbekannt unpfändbaren Personen

-          Beachtung von vorgegebenen Mindestbeträgen (z.B.: bei der Eintragung von Zwangshypotheken).

-          Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (z.B.: bei Kleinbeträgen)

-          bei den Ordnungswidrigkeiten sind Erzwingungshaftanträge nur wegen Geldbußen nicht aber bei Kostenbescheiden möglich

-          Vollstreckungsverbote während der Wohlverhaltensphase bei Forderungen in laufenden Insolvenzverfahren

-          Bei der Gewerbesteuer werden oft Festsetzungen und Vorauszahlungen im Wege der Schätzung vorgenommen, die sich später als zu hoch erweisen, aber nicht angefochten und dadurch rechtskräftig werden. Oft führen diese Schätzungen zur Eröffnung von Insolvenzverfahren.

-          langwierige Verfahrensabläufe (z. B.: bei Amtshilfeersuchen an andere Kommunen; Dauer von Regelinsolvenzverfahren teilweise 10 Jahre und länger; "Abstottern" von Forderungen in Kleinbeträgen; u. a.)

-          Auswirkungen der allgemeinen Wirtschaftslage auf das Zahlungsverhalten. (Arbeitslosigkeit; zunehmende Zahl von (Verbraucher-)Insolvenzverfahren).

-          Bewältigung von hohen Fallzahlen bei Mahnungen und Vollstreckungen

 

 

Welche Maßnahmen führen zum besten Erfolg ?

 

-          Persönlicher Kontakt zu den Schuldnern (Zahlungsvereinbarungen, Informationsbeschaffung u.a.) - ist aber sehr zeitaufwändig und personalintensiv.

-          Interkommunale Vollstreckung (Hohe Erfolgsquote durch nachhaltige Vollstreckungstätigkeit auch über längere Zeiträume hinweg; Die staatlichen Gerichtsvollzieher führen meist nur eine Vollstreckungshandlung durch.) - Die Vereinbarung gilt nur für öffentlich-rechtliche Forderungen auf Markung Kornwestheim und Ludwigsburg; eine Erweiterung auf privatrechtliche Forderungen ist wünschenswert; ebenso die Erweiterung des Erstreckungsbereichs.

-          Von den im Jahr 2009 in Auftrag gegebenen 213 Vollstreckungsaufträgen wurde bis zum Ende des 1.Quartals 2010 insgesamt 182 Fälle entweder durch Vollzahlung, durch Vereinbarung von Ratenzahlungen oder durch Erstellung von Vollstreckungsprotokollen erledigt.

-          Antrag auf Erzwingungshaft bei Ordnungswidrigkeiten (Wirksames Mittel, dadurch hohe Erfolgsquote) - ist aber nur bei Bußgeldern möglich.

 

Die Quote der erfolgreich abgeschlossenen Fälle lag in den Vorjahren zwischen 70 und 80 Prozent.

 

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
KER, Darlehensforderungen, Schulden.pdfStatistik Mahn- und Vollstreckungswesen.pdf