Betreff:
Anfrage
zum aktuellen Stand der Zahlungs- und Darlehensforderungen aus dem Gemeinderat
Anlage(n):
Mitzeichnung
1. Darlehensforderungen, Schulden
2. Statistik Mahn- und Vollstreckungswesen
Beschlussvorschlag:
Der
Bericht wird zur Kenntnis genommen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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öffentlich
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20.05.2010
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
In
der Gemeinderatssitzung vom 22.04.2010 wurde beantragt, eine Zusammenstellung
der offenen Zahlungsanforderungen und der Darlehensforderungen der Stadt
Kornwestheim zur Verfügung zu stellen. Die Informationen wurden in Anlage 1
zusammengetragen. Es handelt sich dabei um eine Übersicht aus der
Jahresrechnung über die Kasseneinnahmereste zum Stichtag 31.12.2009 und um die
Übersicht über das Geldvermögen im Jahr 2010 sowie über den Schuldenstand der
Stadt Kornwestheim und des Eigenbetriebs Stadtentwässerung aus dem
Haushaltsplan 2010.
Unter Kasseneinnahmeresten versteht man die Beträge, die im
laufenden Jahr fällig wurden, bis zum Jahresende aber nicht bezahlt wurden. Ein
Teil dieser Beträge wird jeweils regelmäßig zu Beginn des neuen Jahres bezahlt,
da es sich um Sollstellungen aus dem Monat Dezember handelt. Enthalten sind
hierbei aber auch die Beträge, die derzeit von der Stadtkasse beigetrieben bzw.
zu Insolvenzverfahren angemeldet wurden. Die Aufstellung enthält eine Übersicht
nach Einnahmearten gegliedert, wobei die relevanten Positionen gelb markiert
und kurz erläutert wurden.
Bei der Übersicht über das Geldvermögen der Stadt wurden die
Darlehensforderungen ebenfalls gelb markiert. Hinzu kommt das vom Gemeinderat
in seiner Sitzung vom 25.03.2010 gewährte Darlehen an die Städtische Wohnbau
Kornwestheim GmbH in Höhe von 2.180.000 EUR, welches bis spätestens 31.12.2010
an die Stadt zurück zu bezahlen ist.
Darüber hinaus möchte die Stadtkasse in diesem Zusammenhang
kurz über die laufende Mahn- und Vollstreckungstätigkeit als
Vollstreckungsbehörde informieren:
Organisation:
Die Mahnabteilung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
besteht aus 3,34 Planstellen zzgl. Kassenverwalter. Die Mahnabteilung ist nach
folgenden Sachgebieten aufgegliedert. Ordnungswidrigkeiten, Steuern,
wiederkehrende Einnahmen, Einzeleinnahmen.
Maschinelle Mahnläufe werden monatlich erstellt und
verschickt. Darüber hinaus wird ebenfalls monatlich eine weitere maschinell
erstellte nochmalige Zahlungsaufforderung verschickt. Beträge, die dann noch
offen sind, werden von der Mahnabteilung der Stadtkasse manuell weiterbearbeitet.
Untergliederung der Forderungen
Entsprechend der Rechtsordnung sind privatrechtliche
Forderungen und öffentlich-rechtliche Forderungen unterschiedlich zu behandeln.
Zu den privatrechtlichen Forderungen gehören alle
Ansprüche, die sich aus Vertrag oder unerlaubter Handlung (Schadensersatz)
ergeben. Dazu gehören neben den Miet- und Pachteinnahmen, Verkaufserlösen oder Ersätzen insbesondere alle Forderungen, für die eine
Entgeltordnung besteht, also Kindertagesstätten, Musikschule, Kindersportschule,
schulische Betreuungsangebote u. a..
In diesem Rechtszweig wird zunächst versucht, auch in enger
Abstimmung mit den jeweiligen Fachämtern und den
Einrichtungen vor Ort, mit den Schuldnern schriftlich oder mündlich Kontakt
aufzunehmen. Auf diese Weise können meist Zahlungen bewirkt oder
Ratenvereinbarungen getroffen werden. Bei den wiederkehrenden Einnahmen wird
außerdem geprüft, inwieweit gegebenenfalls über die Regelungen in den
jeweiligen Benutzungs- und Entgeltordnungen ein Ausschluss aus der Einrichtung
wegen Zahlungsrückständen möglich ist.
Sofern auch dadurch keine Zahlung bewirkt werden kann,
werden gerichtliche Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide beim zentralen
Mahngericht am Amtsgericht Stuttgart beantragt, mit denen nach Rechtskraft dann
die staatlichen Gerichtsvollzieherstellen um
Zwangsvollstreckung ersucht werden. Alle weiterführenden Maßnahmen
(Pfändungen, etc.) müssen über die zuständigen Gerichtsvollzieherstellen bei
den Amtsgerichten beantragt werden.
Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen gehören
insbesondere alle Steuern, Gebühren und Beiträge, sowie als besonderer
Schwerpunkt, Forderungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
In diesem Bereich ist die Stadtkasse als
Vollstreckungsbehörde in jeder Phase selbst Herrin des Verfahrens. Dies
bedeutet, dass nach Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bei
Nichtzahlung einer Forderung ohne Inanspruchnahme der Amtsgerichte
Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Zu den Vollstreckungsmaßnahmen gehören u.a.:
-
direkte Beauftragung der Gerichtsvollzieherstellen zur
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
-
Ausfertigung von Forderungspfändungen
-
bei Schuldnern aus Kornwestheim und Ludwigsburg: Ausfertigung von
Vollstreckungsaufträgen im Rahmen der interkommunalen Vollstreckung an die
Stadt Ludwigsburg
-
Amtshilfeersuchen an andere Kommunen
-
Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen
-
Bei Forderungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
(Bußgelder und Kostenbescheide) - Anträge auf Erzwingungshaft
oder Anträge auf Arbeitsauflagen bei Jugendlichen.
-
Anmeldung zu Zwangsversteigerungsverfahren; Eintragung von
Sicherungszwangshypotheken.
-
sonstige Vollstreckungsmaßnahmen (z. B.: Anträge auf
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Anträge auf
Durchsuchungsanordnungen etc.)
Für beide Rechtszweige
Anmeldung zu Insolvenzverfahren und Überwachung der
Verfahren bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase (6 Jahre).
Schwierigkeiten und Hemmnisse
Bei der Vollstreckungstätigkeit ergeben sich oft
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten oder Hemmnisse, wie z. B.:
-
Probleme bei der Aufenthaltsermittlung von Schuldnern
-
Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkeiten - insbesondere bei
auswärtigen oder einmaligen Schuldnern
-
Datenschutzprobleme bei Ermittlung bei externen Stellen
-
bestehende Pfändungsfreigrenzen, Einführung eines pfändungsfreien
Girokontos
-
hoher Anteil von fruchtlosen Pfändungen - insbesondere bei
Beauftragung der stattlichen Gerichtsvollzieherstellen
-
hohe Zahl von amtsbekannt unpfändbaren
Personen
-
Beachtung von vorgegebenen Mindestbeträgen (z.B.: bei der
Eintragung von Zwangshypotheken).
-
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (z.B.: bei
Kleinbeträgen)
-
bei den Ordnungswidrigkeiten sind Erzwingungshaftanträge nur wegen
Geldbußen nicht aber bei Kostenbescheiden möglich
-
Vollstreckungsverbote während der Wohlverhaltensphase bei
Forderungen in laufenden Insolvenzverfahren
-
Bei der Gewerbesteuer werden oft Festsetzungen und Vorauszahlungen
im Wege der Schätzung vorgenommen, die sich später als zu hoch erweisen, aber
nicht angefochten und dadurch rechtskräftig werden. Oft führen diese
Schätzungen zur Eröffnung von Insolvenzverfahren.
-
langwierige Verfahrensabläufe (z. B.: bei Amtshilfeersuchen an
andere Kommunen; Dauer von Regelinsolvenzverfahren teilweise 10 Jahre und
länger; "Abstottern" von Forderungen in Kleinbeträgen; u. a.)
-
Auswirkungen der allgemeinen Wirtschaftslage auf das
Zahlungsverhalten. (Arbeitslosigkeit; zunehmende Zahl von
(Verbraucher-)Insolvenzverfahren).
-
Bewältigung von hohen Fallzahlen bei Mahnungen und Vollstreckungen
Welche Maßnahmen führen zum besten Erfolg ?
-
Persönlicher Kontakt zu den Schuldnern (Zahlungsvereinbarungen,
Informationsbeschaffung u.a.) - ist aber sehr
zeitaufwändig und personalintensiv.
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Interkommunale Vollstreckung (Hohe Erfolgsquote durch nachhaltige
Vollstreckungstätigkeit auch über längere Zeiträume hinweg; Die staatlichen
Gerichtsvollzieher führen meist nur eine Vollstreckungshandlung durch.) - Die
Vereinbarung gilt nur für öffentlich-rechtliche Forderungen auf Markung
Kornwestheim und Ludwigsburg; eine Erweiterung auf privatrechtliche Forderungen
ist wünschenswert; ebenso die Erweiterung des Erstreckungsbereichs.
-
Von den im Jahr 2009 in Auftrag gegebenen 213
Vollstreckungsaufträgen wurde bis zum Ende des 1.Quartals 2010 insgesamt 182
Fälle entweder durch Vollzahlung, durch Vereinbarung von Ratenzahlungen oder
durch Erstellung von Vollstreckungsprotokollen erledigt.
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Antrag auf Erzwingungshaft bei
Ordnungswidrigkeiten (Wirksames Mittel, dadurch hohe Erfolgsquote) - ist aber
nur bei Bußgeldern möglich.
Die Quote der erfolgreich
abgeschlossenen Fälle lag in den Vorjahren zwischen 70 und 80 Prozent.