Vorlage-Nr.:

155/2012

Az.:

2 Beate Stiller
204 Claudia Muenkel

Datum:

02.05.2012



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

10.05.2012

 

 

Betreff:

Fehlende Gemeinnützigkeit bei einzelnen Kornwestheimer Kulturvereinen

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Antrag des Stadtausschusses für Sport und Kultur Kornwestheim e. V. vom 27.03.2012

 

Beschlussvorschlag:

An der Gemeinnützigkeit als Fördervoraussetzung entsprechend den Kulturförderrichtlinien festzuhalten und folglich dem Antrag des Stadtausschusses für Sport und Kultur Kornwestheim e.V. auf Einführung eines Bestandsschutzes für Vereine, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der neuen Förderrichtlinien keine Gemeinnützigkeit vorweisen konnten, nicht zu entsprechen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

nichtöffentlich

10.05.2012

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

24.05.2012

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Der Gemeinderat hat am 16. Dezember 2010 die neuen Kultur- und Sportförderrichtlinien (sog. Vereinsförderrichtlinien) der Stadt Kornwestheim beschlossen. Diese sind zum

1. Januar 2011 in Kraft getreten und haben eine Laufzeit von fünf Jahren.

 

Entsprechend diesen Richtlinien müssen die Kornwestheimer Vereine für den Erhalt einer Vereinsförderung diverse Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem wird vorausgesetzt, dass der Verein gemeinnützig im Sinne der jeweils gültigen Bestimmungen ist. Diese Voraussetzung gilt sowohl für die Kultur- als auch für die Sportvereine (Kultur- und Sportförderrichtlinien, jeweils Ziffer I, Nr. 1)

 

Wie in Kornwestheim wird auch in vielen anderen Städten, wie Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen, Ditzingen, Ostfildern etc. der Status der Gemeinnützigkeit für eine kommunale Förderung vorausgesetzt.

 

Beide Kornwestheimer Dachverbände wurden frühzeitig über die Fördervoraussetzung der Gemeinnützigkeit informiert und darum gebeten dies bei ihren Mitgliedsvereinen abzufragen.

 

Der Stadtverband für Sport Kornwestheim e.V. selbst ist entsprechend seiner Vereinssatzung gemeinnützig und setzt den Status der Gemeinnützigkeit auch bei seinen Sportvereinen für eine Mitgliedschaft voraus. Eine Umfrage bei den Sportvereinen des Stadtverbands hat ergeben, dass bei allen Vereinen die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt bescheinigt wurde.

 

Der Stadtausschuss für Sport und Kultur Kornwestheim e.V. verfolgt nach seiner Satzung und Geschäftsordnung ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Im Gegensatz zum Stadtverband für Sport hat der Stadtausschuss die Gemeinnützigkeit für seine Mitglieder nicht explizit in seiner Vereinssatzung für eine Mitgliedschaft zur Bedingung gemacht. Der Stadtausschuss ist nach eigenen Angaben in der Praxis stets davon ausgegangen, dass bei seinen Mitgliedsvereinen grundsätzlich Gemeinnützigkeit vorliegt.

 

Eine Umfrage im Jahr 2011 hat dies allerdings nicht bestätigt.

 

Diese ergab, dass beim

 

·             BMW-Club Kornwestheim e.V., bei den

·             Briefmarkenfreunden Kornwestheim e.V. und den

·             Kornwestheimer Filmamateuren e.V. (KoFa)

·              

die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit nicht gegeben ist.

 

Die Gemeinnützigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und wird wie folgt beschrieben:

 

Nach dem Gesetz verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern ( § 52 Abgabenordnung).

 

Gemeinnützige Zwecke sind zum Beispiel die Förderung

-          des Sports

-          des öffentlichen Gesundheitswesens

-          des Brauchtums

-          der Kunst und Kultur

-          der Umwelt etc.

Damit ist das Spektrum weit gefächert. So kann beispielsweise neben dem Sportverein, dem Gesangverein, dem Förderverein für die Schule auch ein Wanderverein oder ein Tierzüchterverein gemeinnützig sein.

 

Im Gegensatz zu auf Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichteten Vereinen verfolgen gemeinnützige Vereine einen ideellen Zweck.

 

Die Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen. Der Kreis der Mitglieder darf also nicht auf eine kleine Gruppe begrenzt werden, auch nicht indirekt durch zu hohe Mitgliedsbeiträge.

 

Die Gemeinnützigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und in erster Linie ein steuerrechtlicher Tatbestand. Den Status der Gemeinnützigkeit verleiht das zuständige Finanzamt auf Antrag und nach Prüfung. Neugegründete Vereine erhalten eine vorläufige Bescheinigung, wenn sie nach ihrer Satzung als gemeinnützig anerkannt werden. Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, räumt ihm der Staat erhebliche Steuervergünstigungen, wie eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschafts- und der Gewerbesteuer oder eine Ermäßigung bei der Umsatzsteuer, ein. Die Steuerbegünstigung umfasst zusätzlich die Steuerfreiheit öffentlicher Zuschüsse, Spenden, Schenkungen und Erbschaftszuwendungen.

Jeder, der dem Verein eine Spende zukommen lässt, kann diese bei seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe abziehen ( § 10b Abs. 1, Satz 1 Einkommensteuergesetz). Wenn der Verein seinen nebenberuflichen Übungsleitern, Trainern, Chorleitern etc. eine Aufwandsentschädigung zahlt, ist diese bis zu einem Betrag von 2.100,- EUR im Jahr für den Empfänger steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Da die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit den Vereinen eine Reihe von Vorteilen bringt, wird ein entsprechender Antrag von den Finanzämtern genau geprüft.

 

Entsprechend den zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Kulturförderrichtlinien hätte diesen drei Vereinen ab dem Jahr 2011 keine Vereinsförderung mehr gewährt werden können. Da es einen gewissen Zeitraum braucht, bis ein entsprechender Antrag auf Gemeinnützigkeit beim Finanzamt gestellt und genehmigt wird, hat sich der Ältestenrat der Stadt Kornwestheim in seiner Sitzung vom 18.05.2011 dafür ausgesprochen, den betroffenen Kulturvereinen auf dem Kulanzwege eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2012 für den Erhalt des für eine Förderung erforderlichen Status der Gemeinnützigkeit zu gewähren.

 

Für das Jahr 2011 wurde von der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit bei der Gewährung der Vereinsförderung folglich abgesehen. Inzwischen ist diese Übergangsfrist abgelaufen.

 

Mit Schreiben vom 27.03.2012 (siehe Anlage) hat nun der Stadtausschuss für Sport und Kultur Kornwestheim e.V. beantragt, die Kulturförderrichtlinien mit einem Bestandsschutz für Vereine zu ergänzen und damit zuzulassen, dass bei Vereinen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der neuen Kulturförderrichtlinien keine Gemeinnützigkeit vorweisen konnten, auch zukünftig auf die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit verzichtet wird.

 

Begründet wird der Antrag damit, dass zwei Mitgliedsvereine, der BMW-Club

Kornwestheim e.V. und die Briefmarkenfreunde Kornwestheim e.V. eine Ablehnung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Ludwigsburg erhalten haben.

 

Die Ablehnung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Ludwigsburg beim BMW-Club beruht darauf, dass der BMW-Club nicht beabsichtigt, in seiner Satzung die Vermögensbindung nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des § 61 Abs.1 der Abgabenordnung zu regeln. Hier ist u. a. festgelegt, dass bei Auflösung des Vereins, vorhandenes Vermögen nur an Vereinsmitglieder in der Höhe zurückgegeben werden darf, in der das Vermögen vom Mitglied eingebracht worden ist. Darüber hinausgehendes Vermögen darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (Grundsatz der Vermögensbindung).

Die Briefmarkenfreunde haben ebenfalls die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Ludwigsburg beantragt. Dies wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass das Sammeln von Briefmarken kein gemeinnütziger Zweck ist, sondern das eigenwirtschaftliche Interesse der einzelnen Vereinsmitglieder im Vordergrund steht.

 

Die Kornwestheimer Filmamateure e.V. (KoFa) haben keinen Antrag auf Gemeinnützigkeit gestellt, da bei Filmclubs eine meist eindeutige Rechtslage besteht, dass die Gemeinnützigkeit selten anerkannt wird.

Da die KoFa bereits mehrfach die Kornwestheimer Stadtgeschichte und Kornwestheimer Veranstaltungen in Bild und Ton dokumentiert hat, könnte im Einzelfall künftig hierfür eine finanzielle Unterstützung von Seiten der Stadt erfolgen.

 

Bei der Neufassung der Kulturförderrichtlinien hat die Stadt Kornwestheim ganz bewusst den Begriff der Gemeinnützigkeit eingeführt um eben den ideellen Zweck eines Vereins und die Vereinstätigkeit an sich, die der Allgemeinheit zugute kommt, zu fördern. Aus diesem Grund sieht die Stadt Kornwestheim keine Möglichkeit auf die Gemeinnützigkeit als Fördervoraussetzung zu verzichten oder diese für einige wenige Vereine mit einem Bestandsschutz einzuschränken.

 

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Brief Stadtausschuss für Sport und Kultur.pdf Brief Stadtausschuss für Sport und Kultur.pdf