Betreff:
Fehlende
Gemeinnützigkeit bei einzelnen Kornwestheimer Kulturvereinen
Anlage(n):
Mitzeichnung
Antrag des Stadtausschusses für Sport und Kultur Kornwestheim e.
V. vom 27.03.2012
Beschlussvorschlag:
An der Gemeinnützigkeit als Fördervoraussetzung entsprechend
den Kulturförderrichtlinien festzuhalten und folglich dem Antrag des
Stadtausschusses für Sport und Kultur Kornwestheim e.V. auf Einführung eines
Bestandsschutzes für Vereine, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der neuen
Förderrichtlinien keine Gemeinnützigkeit vorweisen konnten, nicht zu
entsprechen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Vorberatung
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nichtöffentlich
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10.05.2012
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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24.05.2012
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Der Gemeinderat hat am 16. Dezember 2010 die neuen Kultur-
und Sportförderrichtlinien (sog. Vereinsförderrichtlinien) der Stadt
Kornwestheim beschlossen. Diese sind zum
1. Januar 2011 in Kraft getreten und
haben eine Laufzeit von fünf Jahren.
Entsprechend diesen Richtlinien
müssen die Kornwestheimer Vereine für den Erhalt einer Vereinsförderung diverse
Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem wird vorausgesetzt, dass der Verein gemeinnützig im Sinne der jeweils
gültigen Bestimmungen ist. Diese Voraussetzung gilt sowohl für die Kultur- als
auch für die Sportvereine (Kultur- und Sportförderrichtlinien, jeweils Ziffer
I, Nr. 1)
Wie in Kornwestheim wird auch in
vielen anderen Städten, wie Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen, Ditzingen,
Ostfildern etc. der Status der Gemeinnützigkeit für eine kommunale Förderung
vorausgesetzt.
Beide Kornwestheimer Dachverbände
wurden frühzeitig über die Fördervoraussetzung der Gemeinnützigkeit informiert
und darum gebeten dies bei ihren Mitgliedsvereinen abzufragen.
Der Stadtverband für Sport Kornwestheim e.V. selbst ist entsprechend
seiner Vereinssatzung gemeinnützig und setzt den Status der Gemeinnützigkeit
auch bei seinen Sportvereinen für eine Mitgliedschaft voraus. Eine Umfrage bei
den Sportvereinen des Stadtverbands hat ergeben, dass bei allen Vereinen die
Eigenschaft der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt bescheinigt wurde.
Der Stadtausschuss für Sport und Kultur Kornwestheim e.V. verfolgt nach
seiner Satzung und Geschäftsordnung ebenfalls ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Im Gegensatz zum Stadtverband für Sport hat der
Stadtausschuss die Gemeinnützigkeit für seine Mitglieder nicht explizit in seiner
Vereinssatzung für eine Mitgliedschaft zur Bedingung gemacht. Der
Stadtausschuss ist nach eigenen Angaben in der Praxis stets davon ausgegangen,
dass bei seinen Mitgliedsvereinen grundsätzlich Gemeinnützigkeit vorliegt.
Eine Umfrage im Jahr 2011 hat dies
allerdings nicht bestätigt.
Diese ergab, dass beim
·
BMW-Club Kornwestheim e.V., bei den
·
Briefmarkenfreunden Kornwestheim
e.V. und den
·
Kornwestheimer Filmamateuren e.V. (KoFa)
·
die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit
nicht gegeben ist.
Die Gemeinnützigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und wird wie
folgt beschrieben:
Nach dem Gesetz verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine
Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem
oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern ( § 52 Abgabenordnung).
Gemeinnützige Zwecke sind zum
Beispiel die Förderung
-
des
Sports
-
des
öffentlichen Gesundheitswesens
-
des
Brauchtums
-
der
Kunst und Kultur
-
der
Umwelt etc.
Damit ist das Spektrum weit
gefächert. So kann beispielsweise neben dem Sportverein, dem Gesangverein, dem
Förderverein für die Schule auch ein Wanderverein oder ein Tierzüchterverein
gemeinnützig sein.
Im Gegensatz zu auf Erzielung eines
wirtschaftlichen Gewinns ausgerichteten Vereinen verfolgen gemeinnützige
Vereine einen ideellen Zweck.
Die Tätigkeit eines gemeinnützigen
Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen. Der Kreis der Mitglieder darf
also nicht auf eine kleine Gruppe begrenzt werden, auch nicht indirekt durch zu
hohe Mitgliedsbeiträge.
Die Gemeinnützigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und in erster
Linie ein steuerrechtlicher Tatbestand. Den Status der Gemeinnützigkeit
verleiht das zuständige Finanzamt auf Antrag und nach Prüfung. Neugegründete
Vereine erhalten eine vorläufige Bescheinigung, wenn sie nach ihrer Satzung als
gemeinnützig anerkannt werden. Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, räumt
ihm der Staat erhebliche Steuervergünstigungen, wie eine weitgehende
Steuerfreiheit bei der Körperschafts- und der Gewerbesteuer oder eine
Ermäßigung bei der Umsatzsteuer, ein. Die Steuerbegünstigung umfasst zusätzlich
die Steuerfreiheit öffentlicher Zuschüsse, Spenden, Schenkungen und
Erbschaftszuwendungen.
Jeder, der dem Verein eine Spende
zukommen lässt, kann diese bei seiner Einkommensteuererklärung als
Sonderausgabe abziehen ( § 10b Abs. 1, Satz 1 Einkommensteuergesetz). Wenn der
Verein seinen nebenberuflichen Übungsleitern, Trainern, Chorleitern etc. eine
Aufwandsentschädigung zahlt, ist diese bis zu einem Betrag von 2.100,- EUR im Jahr für den Empfänger
steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Da die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit den
Vereinen eine Reihe von Vorteilen bringt, wird ein entsprechender Antrag von
den Finanzämtern genau geprüft.
Entsprechend den zum 01.01.2011 in
Kraft getretenen Kulturförderrichtlinien hätte diesen drei Vereinen ab dem Jahr
2011 keine Vereinsförderung mehr gewährt werden können. Da es einen gewissen
Zeitraum braucht, bis ein entsprechender Antrag auf Gemeinnützigkeit beim
Finanzamt gestellt und genehmigt wird, hat sich der Ältestenrat der Stadt
Kornwestheim in seiner Sitzung vom 18.05.2011 dafür ausgesprochen, den
betroffenen Kulturvereinen auf dem Kulanzwege eine Übergangsfrist bis zum 31.
März 2012 für den Erhalt des für eine Förderung erforderlichen Status der
Gemeinnützigkeit zu gewähren.
Für das Jahr 2011 wurde von der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit bei
der Gewährung der Vereinsförderung folglich abgesehen. Inzwischen
ist diese Übergangsfrist abgelaufen.
Mit Schreiben vom 27.03.2012 (siehe Anlage) hat nun der
Stadtausschuss für Sport und Kultur Kornwestheim e.V. beantragt, die
Kulturförderrichtlinien mit einem Bestandsschutz für Vereine zu ergänzen und
damit zuzulassen, dass bei Vereinen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der
neuen Kulturförderrichtlinien keine Gemeinnützigkeit vorweisen konnten, auch
zukünftig auf die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit verzichtet wird.
Begründet wird der Antrag damit, dass zwei Mitgliedsvereine,
der BMW-Club
Kornwestheim e.V. und die Briefmarkenfreunde Kornwestheim
e.V. eine Ablehnung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Ludwigsburg
erhalten haben.
Die Ablehnung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt
Ludwigsburg beim BMW-Club beruht darauf, dass der BMW-Club nicht beabsichtigt,
in seiner Satzung die Vermögensbindung nicht entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften des § 61 Abs.1 der Abgabenordnung zu regeln. Hier ist u. a.
festgelegt, dass bei Auflösung des Vereins, vorhandenes Vermögen nur an
Vereinsmitglieder in der Höhe zurückgegeben werden darf, in der das Vermögen vom
Mitglied eingebracht worden ist. Darüber hinausgehendes Vermögen darf nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (Grundsatz der Vermögensbindung).
Die Briefmarkenfreunde haben ebenfalls die Gemeinnützigkeit
beim Finanzamt Ludwigsburg beantragt. Dies wurde jedoch mit der Begründung
abgelehnt, dass das Sammeln von Briefmarken kein gemeinnütziger Zweck ist,
sondern das eigenwirtschaftliche Interesse der einzelnen Vereinsmitglieder im
Vordergrund steht.
Die Kornwestheimer Filmamateure e.V. (KoFa) haben keinen
Antrag auf Gemeinnützigkeit gestellt, da bei Filmclubs eine meist eindeutige
Rechtslage besteht, dass die Gemeinnützigkeit selten anerkannt wird.
Da die KoFa bereits mehrfach die Kornwestheimer
Stadtgeschichte und Kornwestheimer Veranstaltungen in Bild und Ton dokumentiert
hat, könnte im Einzelfall künftig hierfür eine finanzielle Unterstützung von
Seiten der Stadt erfolgen.
Bei der Neufassung der Kulturförderrichtlinien hat die Stadt
Kornwestheim ganz bewusst den Begriff der Gemeinnützigkeit eingeführt um eben
den ideellen Zweck eines Vereins und die Vereinstätigkeit an sich, die der
Allgemeinheit zugute kommt, zu fördern. Aus diesem Grund sieht die Stadt
Kornwestheim keine Möglichkeit auf die Gemeinnützigkeit als Fördervoraussetzung
zu verzichten oder diese für einige wenige Vereine mit einem Bestandsschutz
einzuschränken.