Betreff:
Bebauungsplan
"Kleingartengebiet Oßweiler Weg" - Entwurfsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Bebauungsplan, Textfestsetzung, Begründung, Umweltbericht,
schalltechn. Stellungnahme, Abwägung Fachbehörden, Abwägung Bürger,
Gartenordnung Alter See,
Beschlussvorschlag:
Der Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen
Bauvorschriften "Kleingartengebiet Oßweiler Weg" wird gefasst.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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06.11.2012
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.05.2012, Vorlage
164/2012 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Gartenhausgebiet
Oßweiler Weg gefasst.
Im Bereich des Oßweiler Weges im
Gewann Alter See, südlich der Sonnenberg Siedlung, befinden sich mehrere
Kleingartenanlagen aus den 30er Jahren. Im Zusammenhang mit der zur Entwicklung
gewerblicher Bauvorhaben notwendigen Auflösung bestehender
Kleingartensiedlungen v.a. im Bereich des Gewerbegebietes Kreidler ist
vorgesehen, auf der Fläche einer ehemaligen Gärtnerei östlich angrenzend an die
bestehende Kleingartensiedlung eine weitere Kleingartenanlage auszuweisen.
Diese Festsetzung kann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Gesamtplanung
Im Bebauungsplan ist das Gebiet als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Kleingartenanlage festgesetzt. Ziel ist die Stärkung der Kleingartennutzung, deshalb
erfolgt die Ausweisung als Grünfläche und nicht als Gartenhausgebiet und aus
diesem Grund wurde die Bezeichnung von Gartenhausgebiet in Kleingartengebiet
geändert. Die vorhandenen Kleingartenanlagen „Steinäcker“ und
„Wehrmachtsstadion“ werden durch den Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert.
Die übrigen Flächen mit
Ausnahme der öffentlichen Parkplätze und der Flächen für Versorgungsanlagen
werden als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Nördlich der Kleingartenanlage
Wehrmachtsstadion sind langfristig in der öffentlichen Grünfläche weitere
Stellplatzflächen geplant. Daran angrenzend befinden sich hochwertige
Gehölzstrukturen mit den Nisthilfen die als CEF Maßnahmen im Umweltbericht
beschrieben sind sowie der besonders geschützte Grünbestand (Schutzgebiet gem.
§ 32 NatSchG). Die im Flächenutzungsplan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz
und zur Pflege von Natur und Landschaft dargestellte Fläche im westlichen
Bereich des Bebauungsplanes wird im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.
Langfristig ist hier die Umwandlung von Acker in Grünland geplant.
Konzeption Kleingartenanlage „Alter See“
Die Kleingartenanlage „Alter See“ wird
in zwei Bauabschnitten entwickelt. Im ersten Bauabschnitt werden ca. 41
Kleingärten, im zweiten Bauabschnitt ca.24 Kleingärten geschaffen. Direkt am
Oßweiler Weg gelegen wird ein Parkplatz zur Unterbringung der notwendigen
Stellplätze errichtet. Die Neuanlage umfasst die bisher vorhandenen 15
Stellplätze der Anlage „Steinäcker“ und die notwendigen 22 Stellplätze für die
Anlage „Alter See“. Zudem werden 4 öffentliche Stellplätze parallel zum
Oßweiler Weg angelegt.
Der Standort für das geplante
Vereinsheim befindet sich auf Höhe des Kinderspielplatzes der Kleingartenanlage
„Steinäcker“ bzw. ca. 25 m südlich des Oßweiler Weges. Der Freisitz des
Vereinsheim ist gemäß dem Bebauungsplan nach Westen zu orientieren, um
Lärmemissionen in Richtung Wohnbebauung zu vermeiden.
Zum Schutz der Wohnbebauung und zur
Eingrünung der gesamten Kleingartenanlage ist ein 7 m breiter Grünstreifen mit
Heckenbepflanzung an der Ostgrenze der Anlage geplant. Neben diesem
Grünstreifen verläuft der Hauptweg der Kleingartenanlage. Dieser wird als
Grasweg mit einem Schubkarrenstreifen (Plattenbelag) in einer Breite von 3 m
angelegt (siehe Entwurf Kleingartenanlage). Die übrigen Wege werden als
Graswege angelegt. Die Kleingärten befinden sich somit 10 m von den Grundstücksgrenzen
der östlich liegenden Wohnbebauung und mindestens 17 m (Geschosswohnungsbau
Elbestraße) bzw. 23 m (Reihenhausbebauung Elbestraße) von den Wohngebäuden
entfernt.
In den an die Wohnbebauung
angrenzenden Kleingärten sind die Gartenlauben an der östlichen Grenze der
Parzellen anzuordnen und auch hier ist der Freisitz nach Westen zu orientieren,
um Lärmemissionen zu vermeiden. Zudem ist in der Gartenordnung der Anlage Alter
See eine umfassende Regelung der Ruhezeiten vorgesehen.
Zur Beurteilung möglicher
Lärmemissionen ausgehend von der Kleingartennutzung auf die benachbarte
Wohnbebauung wurde eine „Schalltechnische Stellungnahme zum Bebauungsplan
Kleingartengebiet Oßweiler Weg in Kornwestheim“ vom Büro ISIS, Ingenieurbüro
für Schallimmissionsschutz, erstellt. Danach sind bei Einhaltung der
Gartenordnung keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen an der benachbarten
Wohnbebauung zu erwarten.
Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit:
Bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen ist die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung zu geben. Demgemäß wurde der Aufstellungsbeschluss am
01.06.2012 ortsüblich bekannt gegeben und den Träger öffentlicher Belange sowie
den Bürgern bis zum 30.06.2012 die Möglichkeit zur Beteiligung gegeben.
Die im Rahmen dieser frühzeitigen
Beteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen sind in der Anlage
dargestellt und wurden – wo sinnvoll und notwendig – in den Bebauungsplanentwurf
eingearbeitet.
Umweltbericht mit integrierter Eingriffs-/Ausgleichsbilanz:
Die in der Umweltprüfung („Bebauungsplan „Kleingartengebiet Oßweiler
Weg, Stadt Kornwestheim – Umweltbericht mit integrierter
Eingriffs-/Ausgleichsbilanz“, Büro Ökologie • Planung • Forschung, 17.10.2012)
enthaltene Gegenüberstellung von Eingriffen sowie Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen (z.B. Erhalt schützenswerter Grünbestände, Anlage einer
Feldhecke im Osten, Begrenzung der Versiegelung, Verwendung wasserdurchlässiger
Beläge etc.) zeigt auf, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Kleingartengebiet Oßweiler Weg“ kein Kompensationsdefizit besteht.
Für das Schutzgut Tiere sind zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung von
Verbotstatbeständen sowie zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität nach § 44 BNatSchG notwendig (vgl. Artenschutzrechtliche
Potentialanalysen 2011 und 2012. Die CEF Maßnahmen (Vogelnisthilfen und
Fledermausquartiere) wurden bereits umgesetzt. Die Gegenüberstellung des
Bestands-Biotopwertes des Geltungsbereichs mit dem Planungs-Biotopwert des
Geltungsbereichs ergibt eine Überkompensation von 145.0678 Ökopunkten, die nach
Realisierung aller Maßnahmen dem Ökokonto der Stadt Kornwestheim gutgeschrieben
werden können.
Aus Sicht der Verwaltung sind
nunmehr die Voraussetzungen für den Entwurfsbeschluss gegeben.