Vorlage-Nr.:

345/2012

Az.:

303 Frank Hoenes

Datum:

06.11.2012



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

15.11.2012

 

 

Betreff:

Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in Kornwestheim zum 01.01.2013

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Anlage 1: Vergleichsliste Vergnügungssteuersätze; Anlage 2: Änderungssatzung

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ab dem 01.01.2013 auf 20 vom Hundert des Einspielergebnisses nach der Bruttokasse festzusetzen und hierzu die als Anlage 2 beigefügte Satzungsänderung zu beschließen.  

 

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

öffentlich

15.11.2012

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

22.11.2012

 

 

Finanzielle Auswirkungen

HHJ

Finanzposition

Betrag

Plan

Auswirkungen

Erläuterungen

 

 

 

 

 

 

ab 2013

Produkt: 61.10.00, Sachkonto 3031 000

70.000,00

 

geschätzte Mehreinnahmen durch Erhöhung (abhängig von Entwicklung der Gerätezahlen und -einnahmen)

 

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Die Stadt Kornwestheim hatte mit Wirkung zum 01.01.2010 eine neue Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in Kornwestheim eingeführt, mit der der bisher geltende Stückzahlmaßstab für die Berechnung der Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten durch eine Berechnung der Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis (elektronisch gezählte Bruttokasse) als neue Bemessungsgrundlage ersetzt wurde. Hintergrund für die Umstellung war unter anderem die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den vereinfachenden Stückzahlmaßstab mit festen Sätzen pro Spielgerät und Aufstellungsort (Spielhalle oder Gaststätte) unabhängig von den jeweils erzielten Einnahmen aus Gründen der Steuergerechtigkeit nicht mehr anerkannt hatte.

 

Die Bemessungsgrundlage in Kornwestheim beträgt gemäß der aktuellen Vergnügungssteuersatzung 18 Prozent des Einspielergebnisses für jeden angefangenen Monat der Aufstellung eines Geldspielgerätes. Das Einspielergebnis richtet sich dabei nach der elektronisch gezählten Bruttokasse.

 

Die Umstellung hat zu einem deutlichen Mehraufkommen bei der Vergnügungssteuer geführt:

 

 

- Vergnügungssteueraufkommen 2009

(nach Stückzahlmaßstab):

216.225 EUR

- Vergnügungssteuerabrechnung 2010

(nach Einführung der neuen Bemessungs- Grundlage Einspielergebnis):

694.371 EUR

 

- Vergnügungssteuerabrechnung 2011:

680.770 EUR

- Vergnügungssteuerabrechnung 2012:

700.000 EUR geschätzt (Stand bei ca. 370.000 EUR nach zwei Quartals- abrechnungen)

 

 

 

Bei der Festsetzung der Steuersätze für die Vergnügungssteuer haben die Kommunen darauf zu achten, dass die Steuer keine erdrosselnde Wirkung hat, also nicht so hoch sein darf, dass die Ausübung des Automatenaufstellergewerbes generell (nicht nur in Einzelfällen) aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

 

Die oben aufgeführte Entwicklung des Vergnügungssteueraufkommens lässt jedoch den Schluss zu, dass der seit dem Jahr 2010 geltende Steuersatz von 18 Prozent der Bruttokasse keinesfalls als erdrosselnd angesehen werden kann, sondern vielmehr durchaus noch Spielraum für eine Erhöhung erkennbar ist. Die Umsätze der Spielgeräte waren 2010 und 2011 weitgehend konstant und weisen für 2012 steigende Tendenz auf, was als sicheres Anzeichen gesehen werden kann, dass die Mehrzahler der Aufsteller auskömmliche Gewinne erwirtschaften können.

 

Hinzu kommt, dass sich auch die Zahl der Geldspielgeräte nach oben entwickelt hat:

 

gemeldete Geldspielgeräte in Gaststätten: 2010: 63; aktuell: 75

 

gemeldete Geldspielgeräte in Spielhallen: 2010: 67, aktuell: 77        

 

 

Vor dem Hintergrund dieser Zahlen hält es die Verwaltung für angebracht, im Sinne der steuernden Wirkung, die mit der Vergnügungssteuer ebenfalls verfolgt werden soll (Eindämmung des Spielhallenzuwachses; Bekämpfung der Spielsucht), eine Anhebung des Steuersatzes auf 20 Prozent des Einspielergebnisses nach der Bruttokasse durchzuführen. Wie der als Anlage 1 beigefügten Liste mit den Vergnügungssteuersätzen zum 01.01.2012 zu entnehmen ist, wird dieser Steuersatz in der Region Stuttgart durchaus in einigen Städten bereits angewandt (z.B. Asperg, Ditzingen, Vaihingen/Enz etc.), und ist zudem durch die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg insoweit bestätigt, dass ein “in einer Vergnügungssteuersatzung festgesetzter Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse nicht per se als erdrosselnd angesehen werden kann“.

 

Die Verwaltung beantragt, den Bemessungsmaßstab für die Vergnügungssteuer von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit auf 20 % des Einspielergebnisses nach der Bruttokasse zu erhöhen und hierzu die als Anlage 2 beigefügte Satzungsänderung zu beschließen.

 

Aus der Anpassung des Einspielergebnisses ergibt sich prinzipiell ein Mehraufkommen von geschätzt ca. 70.000,-- EUR, dies allerdings nur, wenn die Zahl der Geräte und die Einspiel- ergebnisse auf dem Niveau von 2012 verbleiben. Es ist allerdings zu erwarten, dass sich durch die geplante Neufassung des Landesglückspielgesetzes (je nach dem, wann und mit welchen regulierenden Bestimmungen dieses Gesetz in Kraft tritt) auch spürbare Auswirkungen auf die Höhe des zukünftigen Vergnügungsteueraufkommens ergeben werden. Diesbezüglich bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Von einer Erhöhung des Ansatzes bei den Vergnügungssteuereinnahmen sollte daher zunächst abgesehen werden.     

 

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
0428_001.pdf 0470_001.pdf