Betreff:
Änderung
der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in Kornwestheim zum
01.01.2013
Anlage(n):
Mitzeichnung
Anlage 1: Vergleichsliste Vergnügungssteuersätze; Anlage 2:
Änderungssatzung
Beschlussvorschlag:
Die Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
ab dem 01.01.2013 auf 20 vom Hundert des Einspielergebnisses nach der Bruttokasse
festzusetzen und hierzu die als Anlage 2 beigefügte Satzungsänderung zu
beschließen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Vorberatung
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öffentlich
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15.11.2012
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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22.11.2012
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Finanzielle Auswirkungen
HHJ
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Finanzposition
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Betrag
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Plan
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Auswirkungen
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Erläuterungen
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ab 2013
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Produkt: 61.10.00,
Sachkonto 3031 000
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70.000,00
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geschätzte
Mehreinnahmen durch Erhöhung (abhängig von Entwicklung der Gerätezahlen und
-einnahmen)
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Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Die Stadt Kornwestheim hatte mit Wirkung zum 01.01.2010 eine
neue Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in Kornwestheim
eingeführt, mit der der bisher geltende Stückzahlmaßstab für die Berechnung der
Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten durch eine Berechnung der
Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis (elektronisch gezählte Bruttokasse)
als neue Bemessungsgrundlage ersetzt wurde. Hintergrund für die Umstellung war
unter anderem die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die
den vereinfachenden Stückzahlmaßstab mit festen Sätzen pro Spielgerät und
Aufstellungsort (Spielhalle oder Gaststätte) unabhängig von den jeweils erzielten
Einnahmen aus Gründen der Steuergerechtigkeit nicht mehr anerkannt hatte.
Die Bemessungsgrundlage in
Kornwestheim beträgt gemäß der aktuellen Vergnügungssteuersatzung 18 Prozent des Einspielergebnisses für
jeden angefangenen Monat der Aufstellung eines Geldspielgerätes. Das
Einspielergebnis richtet sich dabei nach der elektronisch gezählten Bruttokasse.
Die Umstellung hat zu einem
deutlichen Mehraufkommen bei der Vergnügungssteuer geführt:
- Vergnügungssteueraufkommen 2009
(nach Stückzahlmaßstab):
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216.225 EUR
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- Vergnügungssteuerabrechnung 2010
(nach Einführung der neuen
Bemessungs- Grundlage Einspielergebnis):
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694.371 EUR
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- Vergnügungssteuerabrechnung
2011:
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680.770 EUR
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- Vergnügungssteuerabrechnung
2012:
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700.000 EUR geschätzt (Stand bei
ca. 370.000 EUR nach zwei Quartals- abrechnungen)
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Bei der Festsetzung der Steuersätze
für die Vergnügungssteuer haben die Kommunen darauf zu achten, dass die Steuer
keine erdrosselnde Wirkung hat, also nicht so hoch sein darf, dass die Ausübung
des Automatenaufstellergewerbes generell (nicht nur in Einzelfällen) aus
wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Die oben aufgeführte Entwicklung des
Vergnügungssteueraufkommens lässt jedoch den Schluss zu, dass der seit dem Jahr
2010 geltende Steuersatz von 18 Prozent der Bruttokasse keinesfalls als
erdrosselnd angesehen werden kann, sondern vielmehr durchaus noch Spielraum für
eine Erhöhung erkennbar ist. Die Umsätze der Spielgeräte waren 2010 und 2011
weitgehend konstant und weisen für 2012 steigende Tendenz auf, was als sicheres
Anzeichen gesehen werden kann, dass die Mehrzahler der Aufsteller auskömmliche
Gewinne erwirtschaften können.
Hinzu kommt, dass sich auch die Zahl
der Geldspielgeräte nach oben entwickelt hat:
gemeldete Geldspielgeräte in Gaststätten:
2010: 63; aktuell: 75
gemeldete Geldspielgeräte in
Spielhallen: 2010: 67, aktuell: 77
Vor dem Hintergrund dieser Zahlen
hält es die Verwaltung für angebracht, im Sinne der steuernden Wirkung, die mit
der Vergnügungssteuer ebenfalls verfolgt werden soll (Eindämmung des
Spielhallenzuwachses; Bekämpfung der Spielsucht), eine Anhebung des
Steuersatzes auf 20 Prozent des Einspielergebnisses nach der Bruttokasse
durchzuführen. Wie der als Anlage 1 beigefügten Liste mit den Vergnügungssteuersätzen
zum 01.01.2012 zu entnehmen ist, wird dieser Steuersatz in der Region Stuttgart
durchaus in einigen Städten bereits angewandt (z.B. Asperg, Ditzingen,
Vaihingen/Enz etc.), und ist zudem durch die Rechtsprechung des VGH
Baden-Württemberg insoweit bestätigt, dass ein “in einer
Vergnügungssteuersatzung festgesetzter Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse
nicht per se als erdrosselnd angesehen werden kann“.
Die Verwaltung beantragt, den
Bemessungsmaßstab für die Vergnügungssteuer von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
auf 20 % des Einspielergebnisses nach der Bruttokasse zu erhöhen und hierzu die
als Anlage 2 beigefügte Satzungsänderung zu beschließen.
Aus der Anpassung des
Einspielergebnisses ergibt sich prinzipiell ein Mehraufkommen von geschätzt ca.
70.000,-- EUR, dies allerdings nur, wenn die Zahl der Geräte und die Einspiel-
ergebnisse auf dem Niveau von 2012 verbleiben. Es ist allerdings zu erwarten,
dass sich durch die geplante Neufassung des Landesglückspielgesetzes (je nach
dem, wann und mit welchen regulierenden Bestimmungen dieses Gesetz in Kraft
tritt) auch spürbare Auswirkungen auf die Höhe des zukünftigen
Vergnügungsteueraufkommens ergeben werden. Diesbezüglich bleibt die weitere
Entwicklung abzuwarten. Von einer Erhöhung des Ansatzes bei den
Vergnügungssteuereinnahmen sollte daher zunächst abgesehen werden.