Gremium:
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Ausschuss für Umwelt
und Technik
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Am:
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14.09.2010
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Betreff:
Bebauungsplanänderung
im Bereich Kollwitzstraße - Aufstellungsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Luftbild, Abgrenzungsplan
Beschlussvorschlag:
Dem Gemeinderat zu empfehlen, den Aufstellungsbeschluss für
die Bebauungsplanänderung im Bereich Kollwitzstraße zu fassen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Vorberatung
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öffentlich
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14.09.2010
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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30.09.2010
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Sachdarstellung und
Begründung:
Der im Abgrenzungsplan
dargestellte Bereich liegt inmitten des aus städtebaulicher Sicht in weiten
Teilen entwickelten Wohngebietes „Im Kirchle“ im nördlichen Stadtgebiet. Die planungsrechtlichen Vorgaben für diesen Bereich sind im
qualifizierten Bebauungsplan „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße“ (Nr.
03-324, Datum Rechtskraft 26.01.1967) erfasst. Festgesetzt sind hier neben den
bauplanungsrechtlichen Vorgaben für die Bebauung der Privatgrundstücke auch die
vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen.
Für Teile der im Geltungsbereich liegenden öffentlich gewidmeten Flächen
liegen der Verwaltung konkrete Anfragen bezüglich einer gewünschten, zukünftig
privaten Nutzung vor. Diese beziehen sich zum Einen auf eine mögliche
Erweiterung des nördlich gelegenen privaten Garagenhofes, zum Anderen auf eine
mögliche Erweiterung privater Grundstücksflächen südlich der Flurstücke 371/2
und 371/3.
Beide Flächen sind im Luftbild dargestellt.
Im Rahmen dieses
Verfahrens soll der rechtskräftige Bebauungsplan im dargestellten Teilbereich
geändert werden. Das Verfahren wird auf der Grundlage von §13 BauGB im
sogenannten „Vereinfachten Verfahren“ durchgeführt.
Was die Festsetzung der potenziellen Erweiterungsfläche des
Garagenhofes anbelangt, so ist die bestehende Widmung als öffentliche
Verkehrsfläche aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Die rund 74qm
große Fläche bildet eine taschenartige Erweiterung des öffentlichen, ca. 2,3m
breiten Fußwegs, der von der Hans-Thoma-Straße in westliche Richtung der fußläufigen
Erschließung der Gebäude Nr. 6 ff auf der Südseite als auch der Erschließung
der Gartenbereich der Gebäude Nr. 21 ff auf der Nordseite dient.
Aus Sicht der Verwaltung ist eine Entwidmung
dieser Teilfläche mit dem Ziel der Privatisierung und einer Bebauung mit
Garagen analog dem bestehenden Garagenhof aus städtebaulicher Sicht
unbedenklich. Auch sind aus verkehrsplanerischer und ordnungsrechtlicher Sicht
keine Einschränkungen der Erschließungsfunktion des Fußwegs zu erwarten.
Eine weitere Anfrage bezieht sich auf den möglichen Einbezug von Flächen
der Kollwitzstraße zur Erweiterung der Flurstücke 371/2 und 371/3. Im
Bestand ist hier entlang der Kollwitzstraße sowohl auf der Nord- als auch auf
der Südseite ein Gehweg vorhanden. Der nördliche Gehweg endet an der
vorhandenen, rund 14m breiten Wendeplatte. Im Bereich der Wendeplatte ist eine
Parkierung unzulässig. In der Kollwitzstrasse als Sackgasse mit nur sehr
geringem Verkehrsdruck ist ein einseitiger Gehweg zur sicheren Führung der
Fußgänger ausreichend. Auch kann die Wendeplatte unter verkehrsplanerischen
Gesichtspunkten problemlos auf ein Maß von 8m Breite reduziert werden. Damit
sind notwendige Wendevorgänge insbesondere der AVL sicher gestellt.
Sowohl aus stadt- und verkehrsplanerischer als auch aus
ordnungsrechtlicher Sicht bestehen somit gegen eine Entwidmung
dieser Flächen keine Bedenken.
Empfehlung der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, den
Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanänderung im Bereich Kollwitzstraße
zu fassen.