Betreff:
Einführung
der gesplitteten Abwassergebühr - Bemessungsgrundlagen für die
Niederschlagswassergebühr
Anlage(n):
Mitzeichnung
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Flächenermittlung und die Kalkulation
der Abwassergebühren, insbesondere die Auswertung der Luftbilder und die
Ermittlung und Bewertung der Versiegelungsflächen, auf der Grundlage des
vorliegenden Satzungsentwurfs vorzunehmen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
|
zur
|
Sitzungsart
|
Sitzungsdatum
|
Beschluss
|
|
|
|
|
|
Verwaltungs-
und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
öffentlich
|
10.02.2011
|
|
Gemeinderat
|
Beschlussfassung
|
öffentlich
|
17.02.2011
|
|
Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat in seiner Sitzung
vom 22.07.2010 die Einführung getrennter Abwassergebühren zum 01.01.2012 beschlossen.
Bei der zukünftigen Gebührenerhebung
soll die Niederschlagswassergebühr nach den überbebauten
und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Teilflächen der an die
öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke bemessen werden.
Berücksichtigt werden sollen insbesondere:
- unterschiedliche
Versiegelungsarten durch einen Gewichtungsfaktor
- die
Verwendung von Versickerungsanlagen, Zisternen und Retentionsanlagen mit
gedrosseltem Ablauf bzw. Notüberlauf durch einen Gewichtungsfaktor
Zum Zwecke der Ermittlung der überbauten
Flächen (Dachflächen) und der darüber hinaus befestigten Bodenflächen wird im
Frühjahr 2011 eine Befliegung vorgenommen. Auf der Basis der ausgewerteten
Befliegungsbilder werden jedem Abgabenpflichtigen Selbstauskunftsunterlagen zur
Ermittlung der gebührenrelevanten Versiegelungsflächen zur Verfügung gestellt,
bestehend aus:
·
einem Anschreiben (1x)
·
einem Lageplan mit Kennzeichnung
der versiegelten Flächen seines Grundstücks (2x)
·
einem Berechnungsbogen mit Angabe
der einzelnen versiegelten Flächen in m² (2x).
Mit dem Berechnungsbogen wird erfragt, von
welchen Flächen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung Niederschlagswasser
zugeführt wird, welchen Versiegelungsgrad diese Flächen aufweisen und ob ihnen Versickerungsanlagen,
Zisternen oder Rückhalteanlagen nachgeschaltet sind.
Rechtsgrundlage dieses
Selbstauskunftsverfahrens ist § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1
Abgabenordnung.
Die in dem beigefügten Entwurf
einer zukünftigen Satzung in Ansatz gebrachten Abflussbeiwerte für die
teilversiegelten Flächen (Gewichtungsfaktoren) orientieren sich an den
Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und
Abfall e.V. (DWA). Hierzu kann auf die Veröffentlichung der DWA Arbeitsgruppe
ES2.6 KA, Korrespondenz Abwasser, Abfall 2009 Nr. 7 verwiesen werden. Darüber
hinaus wurden die Empfehlungen des Gemeindetags Baden-Württemberg vom
20.10.2010 zur Bemessung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt.
Die Verwaltung empfiehlt, die Flächenermittlung
und die Kalkulation der Abwassergebühren, insbesondere die Auswertung der
Luftbilder und die Ermittlung und Bewertung der Versiegelungsflächen, auf der
Grundlage des vorliegenden Satzungsentwurfs vorzunehmen.
Satzungsentwurf zur Abwassersatzung
(AbwS) vom .......
- nur Auszug -
§ ...
Versiegelte
Grundstücksfläche
(1) Maßgebend
für die Berechnung der überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten)
Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des
Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der
Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die
versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Faktor
multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit
und der Verdunstung wie folgt festgesetzt wird:
a) nicht wasserdurchlässige Flächen:
Bodenflächen
mit Asphalt, Beton, Pflaster, Platten,
Fliesen und sonstigen nicht wasserdurchlässigen
Befestigungen mit Fugenverguss, pressverlegt,
knirschverlegt oder auf Beton verlegt sowie
Dachflächen ohne Begrünung Faktor 0,9
b) wenig
wasserdurchlässige Flächen:
Pflaster,
Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige
nicht wasserdurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss
oder mit wasserdurchlässigem Fugenverguss und auf
sickerfähigem Untergrund verlegt Faktor 0,6
c) stark wasserdurchlässige Flächen
Bodenflächen mit Porenpflaster („Sickersteinen,
Ökopflaster“), Kies- oder Schotterflächen,
Schotterrasen, Rasengittersteinen, Rasen-
oder Splitfugenpflaster sowie
Gründächer Faktor 0,3
d) Für
Tiefgaragen mit Dachbelag gelten die Faktoren für Dachflächen entsprechend. Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen
Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), welche der betreffenden
Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Versiegelte
Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer
Sickermulde, einem Mulden-Rigolen-System oder einer vergleichbaren Versickerungsanlage
versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen
zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt. Dies gilt
nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen
ein Stauvolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2
angeschlossene Fläche aufweisen
.
(4) Versiegelte Teilflächen, von denen das
anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine
Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt oder in einer
Retentionszisterne zurückgehalten und den öffentlichen Abwasseranlagen jeweils nur
über einen Notüberlauf und/oder eine Drosseleinrichtung zugeführt wird, werden
a) mit 10 vom
Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser
ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für
Toilettenanlagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird,
b) mit 50 vom
Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser
ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird.
c) mit 70 vom
Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser
den öffentlichen Abwasseranlagen ohne weitere Nutzung über eine
Drosseleinrichtung zugeführt wird.
Dies gilt nur für
Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen
(Buchstabe a) und b)) ein Speichervolumen von 1 m3 je angefangene 50
m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3
aufweisen und für die die angeschlossenen Retentionszisternen (Buchstabe c))
ein Speichervolumen von 1 m3 je angefangene 100 m2
angeschlossene Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 1 m3
aufweisen.
(5)
Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in
ihren Wirkungen vergleichbar sind.
…
.