Vorlage-Nr.:

31/2011

Az.:

301 Lars Roller

Datum:

02.02.2011



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

10.02.2011

 

 

Betreff:

Einführung der gesplitteten Abwassergebühr - Bemessungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, die Flächenermittlung und die Kalkulation der Abwassergebühren, insbesondere die Auswertung der Luftbilder und die Ermittlung und Bewertung der Versiegelungsflächen, auf der Grundlage des vorliegenden Satzungsentwurfs vorzunehmen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

öffentlich

10.02.2011

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

17.02.2011

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat in seiner Sitzung vom 22.07.2010 die Einführung getrennter Abwassergebühren zum 01.01.2012 beschlossen.

 

Bei der zukünftigen Gebührenerhebung soll die Niederschlagswassergebühr nach den überbebauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Teilflächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke bemessen werden. Berücksichtigt werden sollen insbesondere:

 

-        unterschiedliche Versiegelungsarten durch einen Gewichtungsfaktor

-        die Verwendung von Versickerungsanlagen, Zisternen und Retentionsanlagen mit gedrosseltem Ablauf bzw. Notüberlauf durch einen Gewichtungsfaktor

 

Zum Zwecke der Ermittlung der überbauten Flächen (Dachflächen) und der darüber hinaus befestigten Bodenflächen wird im Frühjahr 2011 eine Befliegung vorgenommen. Auf der Basis der ausgewerteten Befliegungsbilder werden jedem Abgabenpflichtigen Selbstauskunftsunterlagen zur Ermittlung der gebührenrelevanten Versiegelungsflächen zur Verfügung gestellt, bestehend aus:

 

·          einem Anschreiben (1x)

·          einem Lageplan mit Kennzeichnung der versiegelten Flächen seines Grundstücks (2x)

·          einem Berechnungsbogen mit Angabe der einzelnen versiegelten Flächen in m² (2x).

 

Mit dem Berechnungsbogen wird erfragt, von welchen Flächen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung Niederschlagswasser zugeführt wird, welchen Versiegelungsgrad diese Flächen aufweisen und ob ihnen Versickerungsanlagen, Zisternen oder Rückhalteanlagen nachgeschaltet sind.

 

Rechtsgrundlage dieses Selbstauskunftsverfahrens ist § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Abgabenordnung.

 

Die in dem beigefügten Entwurf einer zukünftigen Satzung in Ansatz gebrachten Abflussbeiwerte für die teilversiegelten Flächen (Gewichtungsfaktoren) orientieren sich an den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA). Hierzu kann auf die Veröffentlichung der DWA Arbeitsgruppe ES2.6 KA, Korrespondenz Abwasser, Abfall 2009 Nr. 7 verwiesen werden. Darüber hinaus wurden die Empfehlungen des Gemeindetags Baden-Württemberg vom 20.10.2010 zur Bemessung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Flächenermittlung und die Kalkulation der Abwassergebühren, insbesondere die Auswertung der Luftbilder und die Ermittlung und Bewertung der Versiegelungsflächen, auf der Grundlage des vorliegenden Satzungsentwurfs vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzungsentwurf zur Abwassersatzung (AbwS) vom .......

- nur Auszug -

 

 

 

§ ...

Versiegelte Grundstücksfläche

 

(1)        Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

 

(2)        Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung wie folgt festgesetzt wird:

 

      a)        nicht wasserdurchlässige Flächen:

 

                  Bodenflächen mit Asphalt, Beton, Pflaster, Platten,

Fliesen und sonstigen nicht wasserdurchlässigen

Befestigungen mit Fugenverguss, pressverlegt,

knirschverlegt oder auf Beton verlegt sowie

 

Dachflächen ohne Begrünung                                                          Faktor  0,9

 

            b)         wenig wasserdurchlässige Flächen:

 

                  Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige

nicht wasserdurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss

oder mit wasserdurchlässigem Fugenverguss und auf

sickerfähigem Untergrund verlegt                                                    Faktor  0,6

 

c)        stark wasserdurchlässige Flächen

 

Bodenflächen mit Porenpflaster („Sickersteinen,

Ökopflaster“), Kies- oder Schotterflächen,

Schotterrasen, Rasengittersteinen, Rasen-

oder Splitfugenpflaster sowie

 

Gründächer                                                                                       Faktor  0,3

 

d)         Für Tiefgaragen mit Dachbelag gelten die Faktoren für Dachflächen entsprechend. Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), welche der betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

 

(3)        Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Sickermulde, einem Mulden-Rigolen-System oder einer vergleichbaren Versickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche aufweisen

.

(4)       Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt oder in einer Retentionszisterne zurückgehalten und den öffentlichen Abwasseranlagen jeweils nur über einen Notüberlauf und/oder eine Drosseleinrichtung zugeführt wird, werden

a)         mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird,

b)         mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird.

c)         mit 70 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen ohne weitere Nutzung über eine Drosseleinrichtung zugeführt wird.

Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen (Buchstabe a) und b)) ein Speichervolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3 aufweisen und für die die angeschlossenen Retentionszisternen (Buchstabe c)) ein Speichervolumen von 1 m3 je angefangene 100 m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 1 m3 aufweisen.

 

(5)               Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind.

.

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Keine Anlagen