Gremium:
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Verwaltungs- und Finanzausschuss
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Am:
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Donnerstag 06.06.2013
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Betreff:
Vorkaufsrecht
bzgl. Teilflächen der Grundstücke Rangierbahnhof 41, 42, 44
Anlage(n):
Mitzeichnung
Übersichtsplan
Beschlussvorschlag:
Die Stadt übt das ihr zustehende Vorkaufsrecht nicht aus.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Vorberatung
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nichtöffentlich
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06.06.2013
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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13.06.2013
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Der Stadt ist ein Kaufvertrag bezüglich einer Teilfläche des
Flurstücks 6376/1, Rangierbahnhof 41, 42, 44, und einer Teilfläche des
Flurstücks 1004, Rangierbahnhof, von insgesamt ca. 4.015 qm vorgelegt worden
mit der Bitte darüber zu entscheiden, ob die Stadt ein Vorkaufsrecht hat und es
ggf. ausübt.
Die Teilflächen liegen im
Geltungsbereich des förmlich festgelegten Stadtumbaugebiets „Südliches Rangierbahnhofgelände“. Nach § 24
Abs. 1 Ziffer 4 BauGB ist der Stadt ein gesetzliches Vorkaufsrecht eingeräumt.
Für die Entscheidung über die Aus- bzw. Nichtübung des Vorkaufsrechts ist der
Gemeinderat zuständig, da der Kaufpreis mit 351.400 EUR über der in der
Hauptsatzung festgelegten Obergrenze von 250.000 EUR liegt, bis zu dieser der
Verwaltungs- und Finanzausschuss zuständig wäre.
Im beigefügten Lageplan sind die
Teilflächen in roter Farbe dick umrandet dargestellt.
Die Verwaltung empfiehlt, das
Vorkaufsrecht nicht auszuüben.