Vorlage-Nr.:

292/2011

Az.:

4 Susanne Nemetz

Datum:

14.09.2011



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

22.09.2011

 

 

Betreff:

Leinenpflicht für Hunde im Innenbereich Änderung der Polizeiverordnung

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Text der Änderung der Polizeiverordnung bzgl. Leinenzwang

 

Beschlussvorschlag:

In Kornwestheim wird ein genereller Leinenzwang für Hunde im Innenbereich eingeführt und die in der Anlage 1 beigefügte Änderung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) der Stadt Kornwestheim beschlossen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

öffentlich

22.09.2011

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

29.09.2011

 

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Rechtslage

In Kornwestheim gibt es derzeit keine allgemeine Leinenpflicht für Hunde.

 

In der Polizeiverordnung ist geregelt, dass lediglich in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Hunde angeleint sein müssen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 8 PolVO).

Zusätzlich ist geregelt, dass Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen sind, dass niemand gefährdet wird und dass Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen dürfen (vgl. § 12 Abs. 3 PolVO).

 

Bei wiederholten Beißvorfällen kann im Einzelfall nach den Vorschriften des Polizeigesetzes ein Leinenzwang oder sogar ein Maulkorbzwang angeordnet werden.

Für Kampfhunde besteht ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang.

 

In den umliegenden Städten und Gemeinden gilt überwiegend eine Leinenpflicht im Innenbereich. Dabei handelt es sich um den Innenbereich im baurechtlichen Sinne (§§ 30 - 34 BauGB); darunter versteht man im Wesentlichen den Bereich, in dem ein Bebauungsplan gilt.

Im Außenbereich hingegen gilt die o.g. Regelung, d.h. keine Leinenpflicht für Hunde, die in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf den Hund einwirken kann.

 

Beispiele

- Stuttgart

(es gilt kein genereller Leinenzwang im Innenbereich, aber es gibt einige Sonderregelungen)

§ 6 Abs. 1 bis 3 der Polizeiverordnung:

Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

Hunde sind an der kurzen Leine (maximal 1,5 m Leinenlänge) zu führen

1)     in öffentlichen Anlagen

2)     in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie auf allen sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken

3)     an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige

4)     auf dem öffentlichen Weg „Neckardamm“,

5)     in Menschenansammlungen


Es ist verboten, Hunde mitzuführen auf

1)     Kinderspielplätzen,

2)     Liegewiesen,

3)     Schulhöfen,

4)     Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder oder von Kinder- und Jugendhäusern,

5)     Bolz- und Wetzplätzen,

6)     Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel, sofern sie nicht unter das Waldgesetz fallen,

soweit sie öffentlich genutzt werden.

 

- Bietigheim-Bissingen überarbeitet derzeit die bisherige Polizeiverordnung; die Einführung eines generellen Leinenzwangs im Innenbereich ist geplant.

 

In der Umgebung haben u.a. folgende Städte einen generellen Leinenzwang für Hunde im Innenbereich geregelt:

- Ludwigsburg

- Fellbach

- Ditzingen

- Vaihingen

- Remseck

- Freiberg a. N.

 

 

Sonderfall Pattonville

Von besonderer Bedeutung für Kornwestheim ist dabei die Polizeiverordnung der Stadt Remseck. Durch den gemeinsamen Ortsteil Pattonville kommt es hier zu Missverständnissen bezüglich der Leinenpflicht. Da für den Remsecker Teil von Pattonville die Remsecker Polizeiverordnung gilt, ist dort die Leinenpflicht zu erfüllen. Im Kornwestheimer Teil können die Besitzer ihre Hunde ohne Leine ausführen. In der John-F.-Kennedy-Allee gibt es danach auf der Ostseite (Remseck) einen Leinenzwang, auf der Westseite (Kornwestheim) nicht.

 

Begründung

Die Leinenpflicht für Hunde dient der öffentlichen Sicherheit.

Gefahren durch frei laufende Hunde für Personen, für andere Tiere, aber auch für die Hunde selbst werden dadurch ausgeschlossen.

Dem Amt für öffentliche Ordnung sind seit dem Jahr 2000 rund 40 Beißvorfälle bekannt geworden, teilweise nur zwischen Hunden, teilweise wurden auch Passanten gebissen.

Diese Personen waren zwar zum Teil Hundehalter, die ihre Tiere vor einem aggressiven Hund schützen wollten, zum Teil aber auch völlig unbeteiligte Personen.

Es sind also durchschnittlich 3,6 Vorfälle im Jahr; die Dunkelziffer ist nicht bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass es wesentlich mehr Beißereien zwischen Hunden gibt, als dem Amt für öffentliche Ordnung bekannt werden, da im Nachgang meist nur eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung um evtl. Arztkosten, Ersatz von Kleidung, uä. steht.

 

Eine allgemeine Leinenpflicht würde die Zahl der Vorfälle – sowohl der bekannten wie auch der unbekannten –sicher reduzieren. Auch fühlen sich Menschen häufig sicherer, wenn sie an einem angeleinten Hund vorbeigehen als an einem, möglicherweise ungefährlichen, aber leinenlosen Hund.

 

Information für Hundehalter

Die Änderung der Polizeiverordnung bzgl. des Leinenzwangs wird in der Kornwestheimer Zeitung amtlich bekannt gemacht; zusätzlich wird in der Presse berichtet werden.

Der Gemeindliche Vollzugsdienst wird im Rahmen der Streife die Hundehalter auf die neue Regelung hinweisen. Nach einer ca. 1-monatigen Übergangszeit müssen die Hundehalter bei Verstößen gegen die Leinenpflicht mit einer Bußgeldanzeige rechnen.

Ein Informationsschreiben an alle Hundehalter wird zusammen mit den Hundesteuerbescheiden versandt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung schlägt vor, in Kornwestheim einen generellen Leinenzwang für Hunde im Innenbereich einzuführen und die in der Anlage 1 beigefügte Änderung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) der Stadt Kornwestheim zu beschließen.

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Leinenzwang - Änderung.pdf