Betreff:
Leinenpflicht
für Hunde im Innenbereich Änderung der Polizeiverordnung
Anlage(n):
Mitzeichnung
Text der Änderung der Polizeiverordnung bzgl. Leinenzwang
Beschlussvorschlag:
In Kornwestheim wird ein genereller Leinenzwang für Hunde im
Innenbereich eingeführt und die in der Anlage 1 beigefügte Änderung der
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und
Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche
Umweltschutzverordnung) der Stadt Kornwestheim beschlossen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Vorberatung
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öffentlich
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22.09.2011
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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29.09.2011
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Sachdarstellung und
Begründung:
Rechtslage
In Kornwestheim gibt es derzeit keine allgemeine
Leinenpflicht für Hunde.
In der Polizeiverordnung ist geregelt, dass lediglich
in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Hunde angeleint sein müssen
(vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 8 PolVO).
Zusätzlich ist geregelt, dass Tiere so zu halten und
zu beaufsichtigen sind, dass niemand gefährdet wird und dass Hunde ohne
Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht
frei umherlaufen dürfen (vgl. § 12 Abs. 3 PolVO).
Bei wiederholten Beißvorfällen kann im Einzelfall
nach den Vorschriften des Polizeigesetzes ein Leinenzwang oder sogar ein
Maulkorbzwang angeordnet werden.
Für Kampfhunde besteht ein genereller Leinen- und
Maulkorbzwang.
In den umliegenden Städten und Gemeinden gilt
überwiegend eine Leinenpflicht im Innenbereich. Dabei handelt es sich um den
Innenbereich im baurechtlichen Sinne (§§ 30 - 34 BauGB); darunter versteht man
im Wesentlichen den Bereich, in dem ein Bebauungsplan gilt.
Im Außenbereich hingegen gilt die o.g. Regelung, d.h.
keine Leinenpflicht für Hunde, die in Begleitung einer Person sind, die durch
Zuruf auf den Hund einwirken kann.
Beispiele
- Stuttgart
(es gilt kein genereller Leinenzwang im Innenbereich,
aber es gibt einige Sonderregelungen)
§ 6 Abs. 1 bis 3 der Polizeiverordnung:
Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde ohne Begleitung
einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht
frei umherlaufen.
Hunde sind an der kurzen Leine (maximal 1,5 m
Leinenlänge) zu führen
1) in öffentlichen Anlagen
2) in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie auf
allen sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken
3) an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe
einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen, Verteilerebenen, Treppen
und Bahnsteige
4) auf dem öffentlichen Weg „Neckardamm“,
5) in Menschenansammlungen
Es ist verboten, Hunde mitzuführen auf
1) Kinderspielplätzen,
2) Liegewiesen,
3) Schulhöfen,
4) Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder oder
von Kinder- und Jugendhäusern,
5) Bolz- und Wetzplätzen,
6) Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel,
sofern sie nicht unter das Waldgesetz fallen,
soweit sie öffentlich genutzt werden.
- Bietigheim-Bissingen überarbeitet derzeit die
bisherige Polizeiverordnung; die Einführung eines generellen Leinenzwangs im
Innenbereich ist geplant.
In der Umgebung haben u.a. folgende Städte einen generellen
Leinenzwang für Hunde im Innenbereich geregelt:
- Ludwigsburg
- Fellbach
- Ditzingen
- Vaihingen
- Remseck
- Freiberg a. N.
Sonderfall
Pattonville
Von besonderer Bedeutung für Kornwestheim ist dabei
die Polizeiverordnung der Stadt Remseck. Durch den gemeinsamen Ortsteil
Pattonville kommt es hier zu Missverständnissen bezüglich der Leinenpflicht. Da
für den Remsecker Teil von Pattonville die Remsecker Polizeiverordnung gilt,
ist dort die Leinenpflicht zu erfüllen. Im Kornwestheimer Teil können die Besitzer
ihre Hunde ohne Leine ausführen. In der John-F.-Kennedy-Allee gibt es danach
auf der Ostseite (Remseck) einen Leinenzwang, auf der Westseite (Kornwestheim)
nicht.
Begründung
Die Leinenpflicht für Hunde dient der öffentlichen
Sicherheit.
Gefahren durch frei laufende Hunde für Personen, für
andere Tiere, aber auch für die Hunde selbst werden dadurch ausgeschlossen.
Dem Amt für öffentliche Ordnung sind seit dem Jahr
2000 rund 40 Beißvorfälle bekannt geworden, teilweise nur zwischen
Hunden, teilweise wurden auch Passanten gebissen.
Diese Personen waren zwar zum Teil Hundehalter, die
ihre Tiere vor einem aggressiven Hund schützen wollten, zum Teil aber auch
völlig unbeteiligte Personen.
Es sind also durchschnittlich 3,6 Vorfälle im Jahr;
die Dunkelziffer ist nicht bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass es
wesentlich mehr Beißereien zwischen Hunden gibt, als dem Amt für öffentliche
Ordnung bekannt werden, da im Nachgang meist nur eine rein zivilrechtliche
Auseinandersetzung um evtl. Arztkosten, Ersatz von Kleidung, uä. steht.
Eine allgemeine Leinenpflicht würde die Zahl der
Vorfälle – sowohl der bekannten wie auch der unbekannten –sicher reduzieren.
Auch fühlen sich Menschen häufig sicherer, wenn sie an einem angeleinten Hund
vorbeigehen als an einem, möglicherweise ungefährlichen, aber leinenlosen Hund.
Information
für Hundehalter
Die Änderung der Polizeiverordnung bzgl. des
Leinenzwangs wird in der Kornwestheimer Zeitung amtlich bekannt gemacht;
zusätzlich wird in der Presse berichtet werden.
Der Gemeindliche Vollzugsdienst wird im Rahmen der
Streife die Hundehalter auf die neue Regelung hinweisen. Nach einer ca.
1-monatigen Übergangszeit müssen die Hundehalter bei Verstößen gegen die
Leinenpflicht mit einer Bußgeldanzeige rechnen.
Ein Informationsschreiben an alle Hundehalter wird
zusammen mit den Hundesteuerbescheiden versandt werden.
Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung schlägt vor, in Kornwestheim einen generellen Leinenzwang für Hunde
im Innenbereich einzuführen und die in der Anlage 1 beigefügte Änderung der
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und
Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche
Umweltschutzverordnung) der Stadt Kornwestheim zu beschließen.