Betreff:
Bebauungsplan
mit örtlichen Bauvorschriften „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße, Bereich
Kollwitzstraße - 1. Änderung“ - Entwurfsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Bebauungsplan, Textfestsetzung, Begründung, Abwägung
Beschlussvorschlag:
Den Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen
Bauvorschriften „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße, Bereich Kollwitzstraße
– 1. Änderung“ zu fassen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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18.01.2011
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes wurde in der
Sitzung des Gemeinderates am 30.09.2010 (Vorlage 295/2010) beschlossen. Die
Bebauungsplanänderung umfasst die Entwidmung zweier Teilflächen, die bisher als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt sind.
Im nördlichen Bereich wird eine ca.
74 m² große Fläche des Fußweges, die nicht zur fußläufigen Erschließung der
Wohngebäude erforderlich ist, dem Garagenhof der von der Holbeinstraße
erschlossen wird hinzugefügt. Somit ist eine Bebauung dieses Bereiches mit
Garagen möglich.
Im südlichen Bereich wird ein
Teilstück des Gehweges auf der Nordseite der Kollwitzstraße dem angrenzenden
Grundstück zugeordnet. Dieses Teilstück des Gehweges ist entbehrlich, da auf
der Südseite ein Gehweg vorhanden ist, der die gesamte Kollwitzstraße umfasst.
Die ursprünglich angedachte
Entwidmung eines Teilbereiches des Wendehammers in
der Kollwitzstraße wird nicht weiterverfolgt. Die Kollwitzstraße wird derzeit
von den Müllfahr-zeugen der AVL angefahren. Bei einer
auch nur geringfügigen Änderung der öffentlichen Verkehrsfläche kann
entsprechend den Vorgaben der BGF (Berufsgenossenschaft) keine Müllentsorgung
in der Kollwitzstraße erfolgen.
Verfahren:
Das zur Änderung des
Bebauungsplans notwendige planungsrechtliche Verfahren wird nach § 13 BauGB
durchgeführt, da die erforderlichen Voraussetzungen hier erfüllt sind: Die
Grundzüge der Planung werden durch die Änderungen nicht berührt, es sind keine
umwelt-verträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben geplant und es gibt keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter.
Im sogenannten
"vereinfachten Verfahren" kann von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die
normalerweise mindestens 4-wöchige Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB, die sich an den Entwurfs-beschluss anschließt,
kann angemessen verkürzt und nur auf die betroffenen Öffentlichkeit und TÖB's beschränkt werden. Auf eine Umweltprüfung bzw. einen
Umweltbericht kann verzichtet werden.
Entsprechend der o.a. Vorgaben des
BauGB wurde bei diesem Verfahren von der früh-zeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durchgeführt und ist in
der Abwägung entsprechend dargestellt. Vorgesehen ist, dass die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erstmals mit dem
Entwurfsbeschluss erfolgt.