Betreff:
Neubau
einer Wohnanlage (50 WE) mit Tiefgarage (45 Stellplätze)
6 Tiefgaragendoppelparker auf den Grundstücken Rechbergstr.
10, Achalmstr. 1,3,5
Teckstr. 6 u.8
FlstNrn. 3200 3201 3202 3207/1
Anlage(n):
Mitzeichnung
Lageplan u. Ansichten,
Zusammenfassung Schall/Lärmschutzgutachten,
Besonnungsanalyse
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen für ein Bauvorhaben während der
Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs.1, § 36 Abs.1 BauGB zu erteilen
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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27.03.2012
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Das Vorhaben:
Es ist beabsichtigt, auf den
Grundstücken Rechbergstraße 10, Achalmstraße 1,3 und 5, Teckstraße 6 und 8 ,
FlstNrn 3200, 3201, 3202,3207/1 eine Wohnanlage mit
50 Wohneinheiten verteilt auf 6 Gebäude sowie einer Tiefgarage mit 45
Stellplätzen und
6 Tiefgaragendoppelparkern sowie 6 offenen Stellplätzen zu errichten. Die
Wohnanlage befindet sich auf dem Gelände der ehemaligen Druckerei Reichert und
Umgebung. Die vorhandenen Gebäude werden für den Neubau abgebrochen; die
Abbruchgenehmigung dafür wurde am
23.01.2012 erteilt. Für die Tiefgarage gibt es je eine Zufahrt an der
Rechbergstraße und eine Zufahrt an der Achalmstraße.
Insgesamt werden 4
Zweizimmerwohnungen, 23
Dreizimmerwohnungen, sowie
19 Vierzimmerwohnungen und 4 Fünfzimmerwohnungen realisiert. Die Wohnfläche
reicht von 52 qm bis 181 qm Größe. Die Gebäude haben einen Bruttorauminhalt von
zusammen 15.714 cbm. Die Baukosten belaufen sich auf 11.900.000 Euro.
Die planungsrechtliche Situation
Das Bauvorhaben befindet sich in
einem Bereich für den ein Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichert-Areal“
entwickelt wird. Der Entwurfsbeschluss wurde am 11.10.2011 gefasst. Die öffentliche
Bekanntmachung und Auslegung erfolgte am 19.10 bzw. 21.10.2011. Die Beteilung
der Träger öffentlicher Belange wurde 2012 eingeleitet, ist aber noch nicht
abgeschlossen.
Wegen der großen Dringlichkeit des
Vorhabens kann der Abwägungsprozess und der Satzungsbeschluss nicht abgewartet
werde, da mit den Bauarbeiten schon bald begonnen werden soll. Aus diesem Grund
ist es erforderlich, dass das Einvernehmen bereits für das Vorhaben während der
Planaufstellung nach § 33 BauGB erteilt wird.
Das Vorhaben ist mit dem
Stadtplanungsamt abgestimmt, da es sich um einen Vorhaben bezogenen
Bebauungsplan handelt, wird das Baugesuch in seiner jetzigen Form zum
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens gemacht. Die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit eines Vorhabens während der Planaufstellung sind gegeben. Die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist durchgeführt (§ 33 Abs.1 Nr. 1
BauGB). Über die Behördenbeteiligung ist noch zu beraten.
In der Zwischenzeit sind
Nachbareinwendungen sowohl gegen den
Bebauungsplan als auch gegen das Baugesuch eingegangen, die insbesondere die
Höhe der Gebäude und die damit verbundene Verschattung sowie die Lärmbelastung
durch die Bebauung thematisieren.
Inzwischen liegen ein Gutachten zum
Schallschutz/ Lärmschutz der Stadtverwaltung vor. Die Zusammenfassung ist als Anlage der
Vorlage beigefügt. Auch das Gutachten zur Besonnung /Belichtung liegt inzwischen vor und bestätigt, dass auch
nach der Neubebauung die Besonnungsdauer überall ausreichend sein wird.
Da die gesetzlichen Grenzabstände
jedoch vollständig eingehalten werden, und sowohl der Lärmschutz als auch die
ausreichende Besonnung gewährleistet
ist, hält die Verwaltung die Einwendungen nunmehr nach Vorlage der
angeforderten Gutachten für unbegründet..
Es ist anzunehmen, dass das Vorhaben
den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans entspricht und die Erschließung
gesichert ist, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB liegen
vor.
Beschlussempfehlung.
Es wird empfohlen, das Einvernehmen
für ein Vorhaben während der Planaufstellung auf der Grundlage von §§ 33 Abs.1
, 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.