Vorlage-Nr.:

98/2012

Az.:

6 Hartmut Blechschmied

Datum:

21.03.2012



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Ausschuss für Umwelt und Technik

Am:

27.03.2012

 

 

Betreff:

Neubau einer Wohnanlage (50 WE) mit Tiefgarage (45 Stellplätze)

6 Tiefgaragendoppelparker auf den Grundstücken Rechbergstr. 10, Achalmstr. 1,3,5

Teckstr. 6 u.8

FlstNrn. 3200 3201 3202 3207/1

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Lageplan u. Ansichten,

Zusammenfassung Schall/Lärmschutzgutachten,

Besonnungsanalyse

 

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen für ein Bauvorhaben während der Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs.1, § 36 Abs.1 BauGB zu erteilen

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Ausschuss für Umwelt und Technik

Beschlussfassung

öffentlich

27.03.2012

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Das Vorhaben:

 

Es ist beabsichtigt, auf den Grundstücken Rechbergstraße 10, Achalmstraße 1,3 und 5, Teckstraße 6 und 8 , FlstNrn 3200, 3201, 3202,3207/1 eine Wohnanlage mit
50 Wohneinheiten verteilt auf 6 Gebäude sowie einer Tiefgarage mit 45 Stellplätzen und
6 Tiefgaragendoppelparkern sowie 6 offenen Stellplätzen zu errichten. Die Wohnanlage befindet sich auf dem Gelände der ehemaligen Druckerei Reichert und Umgebung. Die vorhandenen Gebäude werden für den Neubau abgebrochen; die Abbruchgenehmigung dafür  wurde am 23.01.2012 erteilt. Für die Tiefgarage gibt es je eine Zufahrt an der Rechbergstraße und eine Zufahrt an der Achalmstraße.

 

Insgesamt werden 4 Zweizimmerwohnungen, 23  Dreizimmerwohnungen, sowie
19 Vierzimmerwohnungen und 4 Fünfzimmerwohnungen realisiert. Die Wohnfläche reicht von 52 qm bis 181 qm Größe. Die Gebäude haben einen Bruttorauminhalt von zusammen 15.714 cbm. Die Baukosten belaufen sich auf 11.900.000 Euro.

 

Die planungsrechtliche Situation

 

Das Bauvorhaben befindet sich in einem Bereich für den ein Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichert-Areal“ entwickelt wird. Der Entwurfsbeschluss wurde am 11.10.2011 gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung erfolgte am 19.10 bzw. 21.10.2011. Die Beteilung der Träger öffentlicher Belange wurde 2012 eingeleitet, ist aber noch nicht abgeschlossen.

       

Wegen der großen Dringlichkeit des Vorhabens kann der Abwägungsprozess und der Satzungsbeschluss nicht abgewartet werde, da mit den Bauarbeiten schon bald begonnen werden soll. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass das Einvernehmen bereits für das Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB erteilt wird.

 

Das Vorhaben ist mit dem Stadtplanungsamt abgestimmt, da es sich um einen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan handelt, wird das Baugesuch in seiner jetzigen Form zum Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens gemacht. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens während der Planaufstellung sind gegeben. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist durchgeführt (§ 33 Abs.1 Nr. 1 BauGB). Über die Behördenbeteiligung ist noch zu beraten.

 

In der Zwischenzeit sind Nachbareinwendungen  sowohl gegen den Bebauungsplan als auch gegen das Baugesuch eingegangen, die insbesondere die Höhe der Gebäude und die damit verbundene Verschattung sowie die Lärmbelastung durch die Bebauung thematisieren.

 

Inzwischen liegen ein Gutachten zum Schallschutz/ Lärmschutz der Stadtverwaltung vor.  Die Zusammenfassung ist als Anlage der Vorlage beigefügt. Auch das Gutachten zur Besonnung /Belichtung  liegt inzwischen vor und bestätigt, dass auch nach der Neubebauung die Besonnungsdauer überall ausreichend sein wird.

 

Da die gesetzlichen Grenzabstände jedoch vollständig eingehalten werden, und sowohl der Lärmschutz als auch die ausreichende Besonnung gewährleistet  ist, hält die Verwaltung die Einwendungen nunmehr nach Vorlage der angeforderten Gutachten für unbegründet..

 

Es ist anzunehmen, dass das Vorhaben den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB liegen vor.

 

 

Beschlussempfehlung.

 

Es wird empfohlen, das Einvernehmen für ein Vorhaben während der Planaufstellung auf der Grundlage von §§ 33 Abs.1 , 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.

 

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
3496_001.pdf

1133_001.pdf
1141_001.pdf