Betreff:
Vorhaben
bezogener Bebauungsplan "Flurstück 2061, Bergstraße" -
Satzungsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Vorhaben- und Erschließungsplan, Lageplan, Ansichten und Schnitte
des Vorhabens, Durchführungsvertrag, weitere Anforderungen, Begründung und
Merkblatt Landratsamt, Satzungstext
Beschlussvorschlag:
Dem Gemeinderat zu empfehlen, den Satzungsbeschluss für den
Vorhaben bezogenen Bebauungsplan „Flurstück 2061, Bergstraße“ zu fassen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Vorberatung
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öffentlich
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19.10.2010
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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28.10.2010
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Beteiligung Personalrat
Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Das Gebäude Bergstraße 10 liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans "Haldenrain Süd" Nr. 12-393, der am 30.06.1980 in Kraft
getreten ist. Das vorhandene Wohngebäude befindet sich außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster), es genießt Bestandsschutz. Der
derzeit gültige Bebauungsplan sieht entlang der Bergstraße eine 2-geschossige
Wohnbebauung vor. Der rückwärtige Bereich, in dem das Wohngebäude steht, ist
als nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen.
Das Wohnhaus soll nun
aufgrund seiner geringen Wohnfläche eine wesentliche Erweiterung nach Westen in
der nicht überbaubaren Grundstücksfläche erfahren. Es ist ein eingeschossiger
Anbau zur Vergrößerung des Erdgeschosses geplant.
Die beantragte
Erweiterung kann nicht ohne Änderung des Bebauungsplanes genehmigt werden, da
die Grundzüge der Planung berührt sind.
Beteiligung
Der Ausschuss für Umwelt und Technik
hat am 28.09.2010
(Vorlage 329/2010) den Entwurfsbeschluss für den Vorhaben bezogenen
Bebauungsplan „Flurstück 2061, Bergstraße“ gefasst. Gem. § 3 Abs. 2 BauGB in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wurde der betroffenen Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben. Die Zustimmung der betroffenen
Öffentlichkeit zum Vorhaben bezogenen Bebauungsplan
liegt vor. Da der Vorhaben bezogene Bebauungsplan
lediglich den Anbau an das Bestandsgebäude beinhaltet, gibt es laut
Bauverwaltung keine durch die Planänderungen betroffenen Behörden oder
sonstigen Träger öffentlicher Belange. So wurde auch auf die Beteiligung gem. §
4 Abs. 2 BauGB verzichtet. Der Durchführungsvertrag wird bis zum Sitzungstermin
vom Vorhabenträger unterzeichnet.
Empfehlung der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt, den o.g. Bebauungsplan als Satzung zu beschließen.