Betreff:
Google
Street View - Sachstandsbericht
Anlage(n):
Mitzeichnung
Antwort der Google Germany GmbH vom 10.9.2010
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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öffentlich
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21.10.2010
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Beteiligung Personalrat
Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
In der Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 26.03.2009 war das Thema „Google Street View“ erstmals
behandelt worden (Vorlage-Nr. 81/2009).
Die SPD-Fraktion hatte damals um
Prüfung gebeten, ob es möglich sei, im Rahmen des Straßenrechts oder des
Straßenverkehrsrechts dem Suchmaschinenanbieter Google zu untersagen,
Fotoaufnahmen auf Kornwestheimer Straßen zu machen.
Straßenrechtlich und straßenverkehrsrechtlich
besteht keine Möglichkeit, die Fotoaufnahmen zu untersagen;
datenschutzrechtlich hingegen ist das Thema „Street View“
kritisch zu bewerten.
Die Stadt Kornwestheim hatte im Mai
2009 die Firma Google Germany GmbH in Hamburg angeschrieben und mitgeteilt,
dass die Stadtverwaltung Kornwestheim sich der Rechtsauffassung der obersten
datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden anschließe, wonach die
Veröffentlichung von lokalisiert und systematisch bereitgestellten Bilddaten
unzulässig sei, wenn hierauf Gesichter, Kfz-Kennzeichen oder Hausnummern
erkennbar seien.
Die Stadtverwaltung Kornwestheim hat
deshalb der Firma Google Germany GmbH untersagt
- im Rahmen des Projektes „Google Street View“ systematisch bereitgestellte Bilddaten aus dem
Stadtgebiet (Gemarkung) von Kornwestheim zu veröffentlichen, wenn hierauf
Gesichter, Kfz-Kennzeichnen oder Hausnummern erkennbar sind;
- entsprechende Bilddaten von Gebäuden und Grundstücken
zu veröffentlichen, deren Darstellung nicht verschleiert bzw. abstrakt erfolgt;
- entsprechende Bilddaten im Stadtgebiet (Gemarkung) von
Kornwestheim zu erheben, bevor den betroffenen Bewohnern und
Grundstückseigentümern die Möglichkeit eingeräumt wurde, der
Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen und dadurch
die Bereitstellung von Klarbildern zu unterbinden.
Um die Möglichkeit zum Widerspruch
schon vor der Erhebung zu eröffnen, wurde von der Firma Google verlangt, die
geplante Datenerhebung mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit
rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Die Widerspruchsmöglichkeit müsse
selbstverständlich auch noch nach der Veröffentlichung bestehen.
Antwort der Firma Google Germany GmbH
Mit Schreiben vom 10.09.2010 hat
die Firma Google Germany GmbH schließlich auf das Schreiben der Stadt
Kornwestheim reagiert. Die Firma weist u. a. darauf hin, dass sie bereits im
Juni 2009 mit dem hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit, der die Verhandlungen mit Google bezüglich des Produkts
„Street View“ stellvertretend für die
Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes führe, einen
13-Punkte-Katalog von Maßnahmen erarbeitet habe, der den bestehenden
datenschutzrechtlichen Bedenken Rechnung trage. Dieser Maßnahmenkatalog könne
auf der Internetpräsenz des hamburgischen Datenschutzbeauftragten unter www.hamburg.de eingesehen werden.
Zusätzlich habe sich Google in diesem Jahr nach Ankündigung des Starts von
„Street View“ in Deutschland mit dem hamburgischen
Datenschutzbeauftragten darauf verständigt, dass er Einblick in den von Google
aufgesetzten Prozess zur Bearbeitung von Widersprüchen erhalte.
Google habe im Zuge dieser
Vereinbarungen in Deutschland weiterreichende Zugeständnisse gemacht, als in
allen anderen europäischen Ländern.
Widerspruchsverfahren
Zum Widerspruchsverfahren teilt die
Firma mit, dass Eigentümer und Bewohner eines Gebäudes, die Bedenken gegen die
Veröffentlichung von Bildern ihres Hauses in „Google Street View“
haben, bereits vor dem Start des Dienstes in Deutschland einer Veröffentlichung
widersprechen könnten.
Bereits seit April 2009 bestehe die
Möglichkeit, dies auf schriftlichem Wege zu tun. Schriftlicher Widerspruch
könne zudem auch noch nach dem Start des Dienstes in Deutschland eingelegt
werden.
Die Firma Google weist außerdem
darauf hin, dass Google am 17. August 2010 ein Online-Tool eingerichtet habe, mit dem
Widersprüche gegen die Veröffentlichung eines Gebäudes auf unkomplizierte Art
und Weise eingelegt werden können. Das Online-Tool sei unter http://www.google.de/streetview zu finden. Es erlaube eine einfache
Verifizierung des betreffenden Gebäudes und helfe, Missbrauch beim Einlegen von
Widersprüchen auszuschließen.
Google habe sich außerdem bereiterklärt,
die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs über das Online-Tool von zunächst
vier auf acht Wochen zu verdoppeln, um den Bürgern, die sich gegen eine
Veröffentlichung ihrer Häuser oder Wohnungen bei „Street View“
entscheiden, ausrechend Zeit für ihren Widerspruch zu geben.
Die Firma Google erklärt ferner,
dass auch nach dem Start von „Street View“
selbstverständlich jederzeit und unbefristet Widerspruch gegen die
Veröffentlichung eines Hauses eingelegt werden könne. Dies könne auf
schriftlichem Wege geschehen oder über einen mit „Probleme melden“ betitelten Button in der
„Street View-Benutzeroberfläche“.
Darüber hinaus habe der hamburgische
Datenschutzbeauftragte eine Handreichung erstellt, in der umfassend über alle
Fragen zum Widerspruchsverfahren bei „Street View“
informiert werde. Sie könne auf der Internetpräsenz des hamburgischen
Datenschutzbeauftragten unter www.hamburg.de eingesehen werden.
Abschließend weist die Firma Google
darauf hin, dass inzwischen mehrere Gutachten die datenschutzrechtliche
Unbedenklichkeit von „Street View“ sogar ohne die
gegenüber dem hamburgischen Datenschutzbeauftragten gemachten freiwilligen
Zusagen bestätigt hätten.
In der Vereinbarung mit dem
hamburgischen Datenschutzbeauftragten hat sich die Firma Google u. a. auch dazu
verpflichtet, die Befahrungspläne für „Street View“
vorab zu veröffentlichen. Sie können im Internet unter folgendem Link angesehen
werden: http://maps.google.de.
Sammelwidersprüche
Sammelwiderspruchsverfahren, die von
Kommunen organisiert werden, scheinen auf den ersten Blick bürgerfreundlich zu
sein; das Innenministerium weist jedoch darauf hin, dass es in diesem
Zusammenhang zu rechtlichen und organisatorischen Unabwägbarkeiten kommen
könne.
Die Stadt Kornwestheim hat deshalb
auf ein Sammelwiderspruchsverfahren verzichtet und unterstützt stattdessen die
Bürger durch Bereitstellung von Musterschreiben bei der Einlegung eines
Widerspruchs.
Das Innenministerium Baden-Württemberg
hat ferner darauf hingewiesen, dass es keine Möglichkeit gibt, Widerspruch
gegen die Veröffentlichung von Fotos öffentlicher Gebäude (wie z. B. Rathaus,
Kulturhaus, Galerie, Schulen und Kindergärten, usw.) einzulegen. Etwaige
Bedenken von Elternseite gegen die Internetveröffentlichung von Schul- bzw.
Kindergartengebäuden könnten jedoch aufgegriffen werden, in dem das
ordnungsgemäße Unkenntlichmachen („Verpixeln“) der
Gesichter von Personen, die von Google evtl. gemeinsam mit solchen Gebäuden aufgenommen
worden sind, überprüft wird. Dies könne selbstverständlich auch durch die
jeweiligen Schulen oder Kindergärten selbst geschehen.
Vorgehensweise der Stadt Kornwestheim
Die Stadt Kornwestheim hat
inzwischen der Veröffentlichung von Bildern sämtlicher Gebäude, die sich in
städtischem Besitz befinden, widersprochen.
Die Städtische Wohnbau GmbH hat
ebenfalls der Veröffentlichung von Bildern sämtlicher Gebäude, die sich in
Besitz der Städtischen Wohnbau GmbH befinden, widersprochen.
Die Stadt Kornwestheim informiert
über aktuelle Informationen zum Thema „Google Street View“
auf der Homepage; u. a. ist dort auch ein Musterschreiben für einen Widerspruch
veröffentlicht.
Auch an der Bürgerinfo werden diese
Musterschreiben für einen Widerspruch ausgegeben. Ein entsprechender Hinweis
wurde in der Kornwestheimer Zeitung veröffentlicht.
Der Stadtverwaltung Kornwestheim ist nicht bekannt, wie viele Bürger aus
Kornwestheim inzwischen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben.