Betreff:
Vorhaben
bezogener Bebauungsplan "Flurstück 2061, Bergstraße" - Entwurfsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Vorhaben- und Erschließungsplan, Lageplan, Ansichten und Schnitte
des Vorhabens, Durchführungsvertrag, weitere Anforderungen, Begründung und
Merkblatt Landratsamt
Beschlussvorschlag:
Den Entwurfsbeschluss für den Vorhaben bezogenen
Bebauungsplan „Flurstück 2061, Bergstraße“ zu fassen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
|
zur
|
Sitzungsart
|
Sitzungsdatum
|
Beschluss
|
|
|
|
|
|
Ausschuss
für Umwelt und Technik
|
Beschlussfassung
|
öffentlich
|
28.09.2010
|
|
Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Das Gebäude Bergstraße 10 liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans "Haldenrain Süd" Nr. 12-393, der am 30.06.1980 in Kraft
getreten ist. Das vorhandene Wohngebäude befindet sich außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster), es genießt Bestandsschutz. Der
derzeit gültige Bebauungsplan sieht entlang der Bergstraße eine 2-geschossige
Wohnbebauung vor. Der rückwärtige Bereich, in dem das Wohngebäude steht, ist
als nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen.
Das Vorhaben
Das Wohnhaus soll
aufgrund seiner geringen Wohnfläche eine wesentliche Erweiterung nach Westen -
ebenfalls in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche - erfahren. Es ist ein
eingeschossiger Anbau zur Vergrößerung des Erdgeschosses geplant. Aufgrund der
Hanglage des Grundstückes tritt der Anbau von Süden als zweigeschossiger
Baukörper in Erscheinung. Das Wohnhaus mit dem geplanten Anbau fügt sich gut in
die vorhandene Umgebung ein und ergänzt das bestehende Wohngebiet.
Die beantragte
Erweiterung kann nicht ohne Änderung des Bebauungsplanes genehmigt werden, da
die Grundzüge der Planung berührt sind.
Der Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst das
Flurstück Nummer 2061 an der Bergstraße 10 mit einer Fläche von 563 m².
Vorhaben bezogener Bebauungsplan
Im vorderen Bereich des Grundstücks
an der Bergstraße bleibt das Baufenster hinsichtlich seiner Tiefe sowie die
sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Haldenrain Süd“ Nr. 12-393
bestehen. Das Baufenster wird lediglich ca. 1 m nach Osten verschoben um eine
senkrechte Anordnung von Stellplätzen zu ermöglichen und die Dachneigung wird
mit 30 – 35° an die heutigen Erfordernisse angepasst, um einen besseren Ausbau
des Dachgeschosses und eine energetische Nutzung in Form von Solaranlagen, zu
ermöglichen.
Im rückwärtigen Bereich wird ein
Baufenster ausgewiesen, dass das Bestandsgebäude sowie
den neu geplanten Anbau umschließt. Durch die
Ausweisung des zweiten Baufensters auf diesem Grundstück werden die Obergrenzen
hinsichtlich der Grundflächenzahl der BauNVO nicht
geändert.
Verfahren und weiteres Vorgehen
Das planungsrechtliche
Verfahren wird nach § 13a i. V. mit § 13 BauGB durchgeführt, da hier die
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
Die zulässige
Grundfläche von max. 20.000 m² wird nicht erreicht, da die Fläche des
Plangebiets nur 563 m² beträgt. Es sind keine
umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben geplant und es gibt keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter. Das Plangebiet ist im Flächennutzungs-plan als
Wohnbaufläche dargestellt.
Im sogenannten
"beschleunigten Verfahren" kann von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die Beteiligung
gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, die sich an den Entwurfsbeschluss
anschließt, kann angemessen verkürzt werden. Außerdem kann im beschleunigten
Verfahren von der Umweltprüfung und vom -bericht sowie einer
Eingriffs-Ausgleichs-Regelung abgesehen werden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht
erforderlich.
Die Beteiligung gem. § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird auf 2 Wochen verkürzt, die Zustimmung
sämtlicher Angrenzer zum eingereichten Baugesuch liegen bereits vor.
Beschlussvorschlag:
Den Entwurfsbeschluss für den
Vorhaben bezogenen Bebauungsplan „Flurstück 2061, Bergstraße“ zu fassen.