Vorlage-Nr.:

41/2013

Az.:

4 Susanne Nemetz

Datum:

30.01.2013



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

07.02.2013

 

 

Betreff:

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen

 

Beschlussvorschlag:

Dem Gemeinderat zu empfehlen, die in der Anlage beigefügte Satzung zu erlassen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Beschlussfassung

öffentlich

07.02.2013

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

19.02.2013

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Ausgangssituation:

Im Stadtgebiet von Kornwestheim gibt es mehrere öffentliche Tiefgaragen.

 

Polizeivollzugsdienst und Gemeindlicher Vollzugsdienst kontrollieren im Rahmen der Streife regelmäßig auch diese öffentlichen Tiefgaragen.

Im Rahmen der Kommunalen Kriminalprävention wurde bereits vor einigen Jahren eine Benutzungsordnung für die öffentlichen Tiefgaragen aufgestellt und dort auch deutlich sichtbar ausgehängt.

Diese Benutzungsordnung ermöglichte Polizeivollzugsdienst und Gemeindlichem Vollzugsdienst ein grundsätzliches Einschreiten und ermöglichte auch das Aussprechen eines Platzverweises.

 

Aktuelle Situation:

In der letzten Zeit wurde verstärkt festgestellt, dass die öffentlichen Tiefgaragen nach wie vor ein beliebter Treffpunkt für Jugendliche und zunehmend auch für junge Erwachsene sind. Es wird dort „Party gemacht“, Alkohol konsumiert, lautstark Musik gehört und Müll hinterlassen.

 

Die „Party-Gäste“ sind inzwischen häufig polizeibekannt, werden zunehmend aggressiv und uneinsichtig und befolgen ausgesprochene Platzverweise oft erst nach längeren Diskussionen.

Häufig ist es auch so, dass bei einer späteren Nachkontrolle dieselben Personen wieder angetroffen werden.

 

Um hier dem Polizeivollzugsdienst und dem Gemeindlichen Vollzugsdienst ein wirksameres  Einschreiten zu ermöglichen, wurde im Rahmen der Kommunalen Kriminalprävention angeregt, für die öffentlichen Tiefgaragen eine Benutzungsordnung zu erlassen, die bei Verstößen auch eine Ahndung im Ordnungswidrigkeitenverfahren zulässt.

 

Satzung:

Eine solche Benutzungsordnung ist im Rahmen einer Satzung rechtlich möglich, da Tiefgaragen nicht Teil der öffentlichen Straße sind, sondern öffentliche Einrichtungen i.S. der Gemeindeordnung.

Nach § 4 der Gemeindeordnung können die Gemeinden die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln; insbesondere kann die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung geregelt werden.

Im Frühjahr 2009 wurde z.B.  die Benutzung der öffentlichen Spielplätze in Kornwestheim durch eine entsprechende Satzung geregelt.

Die Verwaltung hat die in der Anlage beigefügte "Satzung über die Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen" ausgearbeitet.

Der Entwurf wurde mit dem Polizeivollzugsdienst, dem Gemeindlichen Vollzugsdienst, dem Jugendreferat und dem Fachbereich Gebäudemanagement abgestimmt.

 

Vorschlag der Verwaltung:

Die Verwaltung schlägt dem Verwaltungs- und Finanzausschuss vor, dem Gemeinderat zu empfehlen, die in der Anlage beigefügte Satzung zu erlassen.

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
4253_001.pdf