Betreff:
Erweiterung
der bestehenden Kompostierungsanlage Heumahden 5 - 7, Flst. Nr. 4763 - 4773
Anlage(n):
Mitzeichnung
Lageplan
Beschlussvorschlag:
Es wird vorgeschlagen, der Verwaltung zu empfehlen, das
Einvernehmen für ein Vorhaben im Außenbereich auf der Grundlage von § 35 Abs. 1
Nr. 4, § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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08.06.2010
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Finanzielle Auswirkungen
entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
1. Das Vorhaben
Der Stadtverwaltung
Kornwestheim liegt ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Änderungsgenehmigung vor, da diese Anlage der 4. BImSchV
unterliegt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Ludwigsburg
Abteilung Immissionsschutz. Eine Beteiligung der Stadt Kornwestheim erfolgt im
Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange zu dem geplanten Vorhaben.
Erste Vorgespräche mit allen beteiligten Behörden haben bereits im November
2009 stattgefunden. Die Frage, ob es sich hier um ein raumbedeutsames Vorhaben
handelt, wird aktuell durch das Regierungspräsidium Stuttgart geklärt.
Die Angelegenheit wegen
der Erteilung des Einvernehmens für ein Vorhaben im Außenbereich ist im
Ausschuss für Umwelt und Technik vordringlich zu behandeln, weil das
Landratsamt Ludwigsburg den beteiligten Stellen nur eine Frist bis zum 16.05.2010
eingeräumt hat und vor diesem Termin keine weitere Sitzung anberaumt ist.
Für die bestehende
Anlage war zuletzt am 24.05.2006 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung,
die auch die Baugenehmigung einschließt, durch das Landratsamt Ludwigsburg
erteilt worden.
Der Betreiber plant eine
Kapazitätserhöhung der Kompostierungsanlage, der Behandlung von nicht
gefährlichen Abfällen und der zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen
Abfällen sowie die damit verbundene Erweiterung der Betriebsflächen. Der Antrag
auf Erteilung der Genehmigung umfasst im Einzelnen:
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Erhöhung der Durchsatzleistung von derzeit 3200 t/a auf 5000 t/a
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Erhöhung der Holzhackschnitzelproduktion von derzeit 3300 t/a auf
11500 t/a
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Schaffung einer Lagerkapazität für Input-Stoffe der Anlage von
3000 t
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Änderung des Input Abfallkatalogs (Erweiterung um 4
Abfallschlüssel für Holzabfälle)
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Erweiterung der Betriebszeiten an den Werktagen (Mo-Sa von 6:30- 18:00
Uhr)
bisher Mo-Fr von 7 -18
Uhr und Sa 8:00 -13:00 Uhr
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Ausweitung der Betriebsflächen-Vergrößerung der asphaltierten
Flächen um ca. 6150 qm und der Schotterfläche um 2460 qm
-
Rückbau des bestehenden Regenrückhaltebeckens und Errichtung und
Betrieb eines neuen Regenrückhaltebeckensystems mit einem Gesamtvolumen von 884
cbm
Die Baukosten werden mit
345.000 EUR veranschlagt.
2. Die
planungsrechtliche Situation
Die bestehende
Kompostierungsanlage Heumahden 3-7 befindet sich im Außenbereich. Die Zulässigkeit
des Vorhabens beurteilt sich daher nach § 35 BauGB. Bei der
Kompostierungsanlage handelt es sich um einen Betrieb, der nach § 35 Abs. Nr. 4
BauGB wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Die
Betriebsgenehmigung für die vorhandene Anlage war auf dieser Grundlage erteilt
worden und wird bis heute störungsfrei
betrieben.
Um die
Wirtschaftlichkeit der Anlage zu erhöhen, werden die oben beschriebenen
Erweiterungen des Betriebsumfangs beantragt, die eine erhebliche Ausweitung des
bisherigen Umfangs bedeuten. Grundsätzliche Veränderungen in der Art des
Betriebs finden nicht statt, im Wesentlichen handelt es sich um eine deutliche Ausdehnung des bisherigen
Betriebsumfangs. Die Eingriffe in den Außenbereich durch die Vergrößerung der
Betriebsfläche sind erheblich; es sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, die in Abstimmung mit dem Bauherrn
und der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden. Die vorgelegte Eingriffs-
und Ausgleichsbilanz wird entsprechend überarbeitet. Die lückenhafte Eingrünung
der bereits bestehenden Anlage wird ergänzt. Die Bepflanzung wird künftig durch
eine Betonaufkantung gegen Beeinträchtigungen aus der Kompostierungsanlage
geschützt.
3. Empfehlung der
Verwaltung
Die geplante Erweiterung
des Betriebsumfangs der bestehenden Kompostierungsanlage dient in erster Linie
der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des vorhandenen Betriebs. Der mit der
Erweiterung des Betriebs verbundene Eingriff in den Außenbereich ist erheblich,
kann aber durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Auf der
anderen Seite ist der Standort für eine solche Anlage im Außenbereich sehr gut
geeignet, da die mit dem Betrieb verbundenen Beeinträchtigungen (Geruch,
Verkehr usw)
hier sehr viel weniger ins Gewicht fallen als anderswo. Der Betrieb der
bereits vorhandenen Anlage hat in der Vergangenheit keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben, so
dass davon auszugehen ist, dass auch bei der geplanten Erweiterung des
Betriebsumfangs keine nennenswerten Beeinträchtigungen auftreten werden.
Es wird daher
vorgeschlagen, der Verwaltung zu empfehlen, das Einvernehmen für das Vorhaben
im Außenbereich auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 36
Abs.1 BauGB zu erteilen.