Vorlage-Nr.:

74/2013

Az.:

2 Andrea Griese-Pelikan

Datum:

25.02.2013



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Sozialausschuss

Am:

06.03.2013

 

 

Betreff:

Aktuelle Situation des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ab dem 1. August 2013 für alle Kinder zwischen 1 und 3 Jahren Darstellung der aktuellen Versorgungsquote, möglicher Fördergelder und notwendiger Beratungs- und Verwaltungsaufgaben

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Gutachterliche Auslegung U3

Graphiken zur aktuellen Situation U3

 

Beschlussvorschlag:

1. Kenntnisnahme zum Thema Rechtsanspruch U 3.

2. Kenntnisnahme der aktuellen Versorgungsquote.

3. Die Verwaltung wird beauftragt Optionen für Fördermöglichkeiten zu verfolgen.

4. Die Verwaltung wird beauftragt die Höhe des zusätzliche Beratungs- und Verwaltungsaufwands zu prüfen.

 

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Sozialausschuss

Vorberatung

öffentlich

06.03.2013

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

18.04.2013

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

1. Rechtsanspruch

Die im Folgenden kurz dargestellte gutachterliche Erörterung der Freiherr vom Stein Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften im Auftrag des Deutscher Städte- und Gemeindebund sowie der Kanzlei Bernzen Sonntag und des Deutsches Institut für Jugend- und Familienrecht im Auftrag des Deutschen Städtetages ergab folgende Erkenntnisse: (siehe Anlage 1)

 

·         Qualität des Rechtsanspruches

Ab dem 01. August 2013 haben alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum 3. Lebensjahr einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflegeeinrichtung. Dieser Rechtsanspruch bezieht sich auf die individuellen Ansprüche einer Familie und kann nicht durch die Festlegung einer Quote abgedeckt werden.

 

·         Qualität der Leistung

Die Qualität der frühkindlichen Förderung (Anzahl und Ausbildung der Betreuer) bleibt dabei unverändert. Das Tagespflegepersonal (Tagesmütter) sollte vertiefte Kenntnisse bezüglich der Kinderpflege nachweisen. Die Betreuungsformen Tageseinrichtung und Kindertagespflege sind dabei gleichwertig und gleich geeignet.

 

·         Individueller Bedarf

Der individuelle Bedarf der Familie muss nur innerhalb eines Spielraumes anerkannt werden. Dabei ist das pädagogische Profil der angebotenen Leistungen zum Beispiel die Mindest- und Höchstbetreuungszeit relevant.

 

·         Rahmenleistungen

Der in diesem Zusammenhang notwendige Informations-, Beratungs- und Vermittlungsbedarf muss gewährleistet sein. Eine Anmeldefrist von 6 Monaten ist ein geeignetes Mittel zur Organisation.

 

·         Primäransprüche

Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz (Primäranspruch) bleibt für die Kommune bestehen auch wenn die Eltern eine Zwischenlösung finden (Dauerschuldverhältnis).Steht kein Platz zur Verfügung, so können die Eltern auf eigene Kosten eine Kinderbetreuung organisieren und haben einen Anspruch auf deren Erstattung.

 

·         Sekundäransprüche

Machen Eltern einen Schadensersatz z.B. für den Ausfall eines Einkommens (Sekundäranspruch) geltend, so ist die Höhe des Anspruchs genauso wie die Kausalität zu prüfen. Dabei befinden sich die Eltern in der Schadensminderungspflicht.

Der Einwand objektiver Unmöglichkeit (z.B. Mangel an Erzieherinnen und Erziehern) kann von Seiten der Kommunen bei Sekundäransprüchen geltend gemacht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Darstellung der aktuellen Versorgungsquote

 

Altersgruppe

Anzahl der Kinder August 2013

Deckung 45 %

Stand August 2013

Stand 2014

Über 3

1122

 

943

1053

Unter 3

912

410

300

395

Rechtsanspruch

1-3

604

272

300

395

(siehe Anlage 2)

 

Betrachtet man die vom Gemeinderat Kornwestheim festgelegte Versorgungsquote von 45% in Hinblick auf die Kinder für die ein Rechtsanspruch besteht (1-3 Jahre), so gelingt es diese zum Stichtag sogar zu überschreiten. Für die insgesamt 604 Kinder stehen 300 Plätze zur Verfügung. Jedes Kind, das dann im Laufe des Jahres ein Jahr alt wird hat selbstverständlich Anspruch auf einen Krippenplatz, der aufgrund der Abwanderung der dann 3 Jahre alt werdenden in den Kindergartenbereich frei werden würde.

 

Bleibt man bei einer Quote von 45% für die Kinder von 0 bis 3 Jahren so fehlen 110 Plätze. In diesem Zusammenhang noch einmal der Hinweis: Alle Familien haben einen Rechtsanspruch wenn sie ihn für sich geltend machen. Das bedeutet welche Quote auch immer festgelegt wird, die tatsächlichen Anmeldungen müssen berücksichtigt werden.

 

Mit dem Bau einer 6-gruppigen Einrichtung auf dem ESG-Gelände, dem Umbau der Bücherei zu einer Kindereinrichtung mit 4 Gruppen, der Einrichtung von weiteren zwei Gruppen im Paulus-Gemeindehaus und der Planung eines Freien Trägers können wir die Platzzahl in 2014 auf 1053 Plätze im Bereich der über 3-jährigen und auf 395 im Bereich U 3 erweitern.

 

Darüber hinaus gibt es Verhandlungen für die Übernahme von weiteren Räumen der ev. Kirche und Gespräche mit einem großen Freien Träger, der gern in Kornwestheim Angebote im Kindergartenbereich machen möchte. Dieser Träger hat bereits zu einem in Kornwestheim agierenden Investor Kontakt aufgenommen und konkrete Objekte in Betracht gezogen.

 

 

3. Fördermöglichkeiten von U3 Plätzen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen, Jugend fördert im Programm „Erfolgsfaktor Familie – Betriebliche Kinderbetreuung“ die Neuschaffung von Betreuungsplätzen für unter 3-jährige. Die Förderung erfolgt bis längstens Juni 2015 mit jeweils 400,- € pro Platz und Monat. So könnte beispielsweise der Arbeitgeber Stadt Kornwestheim für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Betreuungsplätze anbieten und die dargestellte Förderung nutzen. Auch in Hinblick auf die Werbung von pädagogischem Personal könnte ein eigener Betriebskindergarten von Vorteil sein.

 

 

4. Zusätzlicher Verwaltungs- und Beratungsaufwand

Im Zusammenhang mit dem dargestellten Rechtsanspruch ist ein Informations-, Beratungs- und Vermittlungsbedarf zu decken, der sowohl qualitativ als auch quantitativ über das bisherige Niveau hinausreicht. Es erscheint sinnvoll dem Rat des deutschen Städtetages zu folgen und dazu eine zentrale Stelle einzurichten, die dann für alle Angebote im U 3 Bereich - sinnvollerweise auch für die Betreuungsangebote der Kinder von 3 bis 6 – zuständig ist. Das heißt auch die Angebote der Kirchen oder freien Träger an dieser Stelle mit einzubeziehen um eine optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten zu gewährleisten.

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Rechtsanspruch U3.pdf Präsentation U3.pdf