Vorlage-Nr.:

358/2010

Az.:

4 Susanne Nemetz

Datum:

13.10.2010



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage öffentlich

 

 

 

Gremium:

Ausschuss für Umwelt und Technik

Am:

19.10.2010

 

 

Betreff:

Eislaufen auf dem Stadtparksee

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

 

 

Beschlussvorschlag:

hlag:

Künftig bei entsprechender Eisdicke das Eislaufen auf dem Stadtparksee zuzulassen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Ausschuss für Umwelt und Technik

 

öffentlich

19.10.2010

 

 

 

Beteiligung Personalrat

keine Beteiligung erforderlich

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Von Seiten der Kindersportschule kam die Idee auf, den Stadtparksee im Winter – sofern das Eis dick genug ist – zum Eislaufen freizugeben.

 

1. Bisherige Situation

Auf Gemarkung Kornwestheim gibt es einen See im Salamander Stadtpark und einen See im Stadtgarten; grundsätzlich wäre das Eislaufen auf beiden Gewässern möglich.

Nach § 18 Abs. 1 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Kornwestheim ist es in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen untersagt, „…außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Schlittschuhlaufen, usw.) zu treiben….“.

Auf dieses Verbot wird an den entsprechenden Gewässern durch die Schilder „Betreten der Eisfläche verboten. Bürgermeisteramt“ hingewiesen. Zusätzlich werden entsprechende Pressemitteilungen in der Kornwestheimer Zeitung veröffentlicht.

Die Mitarbeiter des Gemeindlichen Vollzugsdienstes achten im Rahmen der Streife auf die Einhaltung des Verbotes. Alljährlich gibt es – sofern die Gewässer zugefroren sind – gefährliche Situationen, weil vor allem Kinder die Seen betreten, obwohl das Eis noch zu dünn ist. Es müssen auch immer wieder Kinder ermahnt werden, die von der Brücke im Salamander-Stadtpark auf den nicht ausreichend zugefrorenen See springen.

 

Im Jahr 2003 kam es zu einem größeren Polizeieinsatz, nachdem mehrere Menschen im Stadtparksee in das Eis eingebrochen waren, beim Versuch, einen Jungen zu retten. Glücklicherweise gab es bei diesem Vorfall nur leichte Verletzungen. Es waren allerdings zehn Beamte des Polizeireviers Kornwestheim, 24 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Kornwestheim mit vier Fahrzeugen und 13 Mitglieder und ein Notarzt der Schnelleinsatzgruppe Kornwestheim vor Ort.

Im Dezember 2007 kam es ebenfalls zu einem Einsatz von Polizei und Feuerwehr, nachdem eine Meldung über ein eingebrochenes Kind auf dem Eis am Stadtparksee eingegangen war. Auf dem Eis befand sich ein großes Loch; die Überprüfung durch die Feuerwehr brachte jedoch kein Ergebnis. Später konnte festgestellt werden, dass ein Jugendlicher mit dem Handy eine Falschmeldung abgesandt hatte.

 

 


 

2. Prüfung des Antrages

Vor einer evtl. Freigabe des Stadtparksees zum Eislaufen sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:

 

 

2.1 Sportlicher Aspekt

Drei Bereiche sind aus Sicht der Kindersportschule für das Eislaufen in Kornwestheim von Bedeutung:

Diese Ziele lassen sich vor allem – und weitaus ungefährlicher - durch den Vorschlag des Amts für öffentliche Ordnung, eine geeignete Fläche bei entsprechendem Wetter mit Wasser/Eis herzurichten, erreichen (s. 4.2). In diesem Fall könnte bei entsprechendem Wetter die Fläche schon früher und länger benutzt werden, als die Eisfläche auf dem See. Zusätzlich würde eine für das Eislaufen bessere Oberfläche entstehen und nach einem Schneefall könnte  durch erneutes Bespritzen die Eislauffläche kurzfristig wieder hergestellt werden.

 

 

2.2 Ökologischer Aspekt

Nach Auskunft der Stabsstelle Umweltbeauftragte bestehen aus ökologischer Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe des Stadtparksees zum Eislaufen, wenn der See nicht abgesenkt wird. Sofern der See allerdings abgesenkt werden sollte, sind Probleme für das Leben unter der Wasseroberfläche, das sich in Winterruhe befindet, nicht auszuschließen.

 

 

2.3 Finanzieller Aspekt

Neben den Personalkosten für die Überwachung, Kontrolle und Beschilderung könnten Kosten entstehen, wenn der See (teilweise) abgesenkt würde, um so die Wassertiefe – und im Fall des Einbrechens die Gefahr des Ertrinkens - zu verringern.

Nach Auskunft des Stadtbauamtes ist die Absenkung des Sees generell möglich. Die komplette Entleerung und Wiederbefüllung des Sees im Jahr 2004 kostete 12.000 Euro.

Im Bereich der Fontäne ist der See ca. 1 m bis 1,50 m tief; ein Absenken wäre dort  möglich. Im Bereich der „Seeterrasse“ ist der See ca. 3 m tief; ein Absenken wäre dort ebenfalls möglich.

Die Wiederbefüllung mit Frischwasser würde weitere Kosten verursachen.

 

 

2.4 Haftungsrechtlicher Aspekt

Bei der Benutzung von Gewässern als Eisbahn gilt der Grundsatz, dass das Eislaufen regelmäßig auf eigene Gefahr erfolgt und den Gewässereigentümer keine besondere Pflicht zur Verkehrssicherung, insbesondere eine laufende Überprüfung der Eisstärke trifft. Jeder, der ein Gewässer zum Eislaufen benutzen möchte, muss sich deshalb vorher selbst davon überzeugen, ob das Gewässer auch dazu geeignet ist.

 

Wird das Eislaufen jedoch grundsätzlich verboten (wie in Kornwestheim), jedoch im Einzelfall durch die Behörde freigegeben (wie geplant), übernimmt die Behörde damit auch die Gewähr dafür, dass während der Freigabe die Eisfläche zum Eislaufen tatsächlich geeignet ist, insbesondere die notwendige Stärke aufweist.

Dadurch wird auch eine laufende Überwachung der Eisfläche erforderlich.

Das Überwachen solcher Eisflächen wird wesentlich erschwert durch die Tatsache, dass es keine allgemein anerkannten Richtlinien oder Anleitungen für die Überwachungsaufgaben, insbesondere die Bestimmung der Tragfähigkeit des Eises gibt.

Erfahrungsgemäß wird die Benutzung einer Eisfläche zum Schlittschuhlaufen erst dann freigegeben, wenn die Eisdecke eine Mindeststärke von 10 bis 12 cm erreicht hat und das Eis glasklar ist (Aussehen eines Glasbausteins). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht mit Sicherheit keine Gefahr für die Benutzer.

Zu beachten sind dabei jedoch die spezifischen Besonderheiten eines jeden Gewässers, wie z. B. Strömungen, unterirdische Quellen, Uferbepflanzung, usw. Die Eisfläche kann in solchen Bereichen wesentlich dünner sein.

 

Die Württembergische Gemeindeversicherung a.G. (WGV) teilt hierzu mit, dass für die Stadt Kornwestheim – wenn sie auf dem See im Salamander-Stadtpark das Eislaufen freigibt – eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht für die Eislauffläche bestehe.

Die Stadt müsse daher die Eislauffläche kontrollieren und überwachen, ob diese je nach Situation und witterungsbedingt noch zum Schlittschuhlaufen geeignet sei.

Bei Nichtgeeignetheit der Fläche zum Eislaufen habe die Stadt dann auch dafür Sorge zu tragen, dass kein weiteres Eislaufen stattfindet. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Eislauffläche ggf. auch von Kleinkindern betreten würde. Die Eisfläche wäre dann ggflls. abzusperren und das Betretensverbot wäre entsprechend zu kontrollieren und durchzusetzen.

Hinsichtlich der genannten Kontroll- und Überwachungspflichten wäre eine entsprechende Dienstanweisung zu erlassen und die entsprechenden Kontrollen müssten selbstverständlich auch zu Beweiszwecken dokumentiert werden.

 

Abschließend weist die WGV noch darauf hin, dass hier nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Haftungsrisiken im Raum stehen, so dass zunächst geprüft werden müsse, ob die hier erforderliche laufende Überwachung der Eisfläche durch geeignete städtische Mitarbeiter geleistet werden könne.

Kommt eine Person an einem Gewässer, für das die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig ist, wegen mangelnder Verkehrssicherungspflicht zu Schaden, kann durch das Unterlassen auch der Straftatbestand z.B. der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung erfüllt sein.

 

Die WGV teilt außerdem mit,  dass verantwortlich für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bei den Gemeinden grundsätzlich der/ die (Ober-) Bürgermeister(in) als gesetzliche(r) Vertreter(in) der Gemeinde sei. In größeren Städten sei  es aber unmöglich, dass der/ die Oberbürgermeister(in) selbst dafür Sorge trage, dass die Verkehrssicherungspflichten erfüllt werden, bzw. er/ sie die Erfüllung überwacht. Sorge er/ sie nicht selbst für die Verkehrssicherheit der gemeindlichen Einrichtungen oder versäume er/ sie es, diese Pflichten ausdrücklich zu delegieren, werde  ihm/ ihr das Gericht mangelnde Organisation der Verwaltung vorwerfen und er/ sie müsse für entstandene Sach- und Personenschäden persönlich einstehen.

 

 

 

 

 

3. Erfahrungen anderer Kommunen

 

3.1 Stadt Heilbronn

Die Stadt Heilbronn gibt die Eisflächen auf dem Heilbronner Trappensee frei, sobald das Eis mindestens 12 cm dick ist. Die entsprechenden Hinweistafeln „Betreten der Eisfläche verboten“ werden dann entfernt. Bis dahin gilt jedoch ein absolutes Betretungsverbot; die Stadt Heilbronn übernimmt angeblich während der Verbotszeit keinerlei Haftung. Das Betreten erfolgt dann auf eigene Gefahr.

Ein Mitarbeiter des Gemeindlichen Vollzugsdienstes übernimmt ein- bis zweimal täglich die Kontroll- und Überwachungspflicht. Eine spezielle Dienstanweisung oder Benutzungsordnung gibt es in Heilbronn bisher nicht. Eine gesonderte Absperrung der Eisfläche vor der Freigabe erfolgt nicht.

Nach Auskunft des Ordnungsamtes Heilbronn verursacht die Freigabe des Sees zum Eislaufen einen erheblichen Personalaufwand durch regelmäßige Kontrollen und durch sehr häufiges Nachfragen der Bevölkerung und der Presse, ob die Eislauffläche freigegeben sei.

Die Messung der Eisstärke erfolge immer am Zu- oder Ablauf, da dort wegen des fließenden Wassers das Eis am dünnsten sei. Mit einem Akkubohrer werde ein Loch in das Eis gebohrt. Anschließend werde eine Messstange hineingesteckt, auf deren Skala sich ablesen lasse, wie dick das Eis ist. Sobald das Eis tragfähig sei, also 12 cm Stärke habe, würden die Bohrungen bis zur Mitte des Sees etwa alle 3 m fortgesetzt.

 

3.2 Stadt Stuttgart

Nach Auskunft der Stadt Stuttgart war in der Vergangenheit z.T. das Eislaufen auf öff. Gewässern erlaubt. Aufgrund der strengen haftungsrechtlichen Bestimmungen würden inzwischen in Stuttgart keine öffentlichen Gewässer mehr zum Eislaufen freigegeben. Eisläufer würden auf die künstlichen Eislaufflächen verwiesen.

 

3.3 Stadt Ludwigsburg

Die Stadt Ludwigsburg hat keine Gewässer zum Eislaufen freigegeben.

Der See am Monrepos ist in Privatbesitz und wird von der Hofkammer des Hauses Württemberg verwaltet. Der See ist nicht zum Eislaufen freigegeben; die Zugänge zum See werden im Winter sogar abgesperrt. Sofern das Eis nicht 12 – 15 cm dick ist, wird die Polizei gerufen, sofern sich Besucher (was häufig vorkommt) auf dem See befinden.

Die Hofkammer rät aus Haftungsgründen dringend von der Freigabe eines Gewässers zum Eislaufen ab.

 

3.4 Stadt Freiberg a.N.

Die Stadt Freiberg hat in der Ortsmitte einen künstlich angelegten See. Es sind dort Schilder „Betreten der Eisfläche verboten!“ aufgestellt.

Sofern die Witterung anhaltend kalt ist und der See gefroren ist, bereitet die Feuerwehr die Eisfläche auf und im Rahmen einer „Aktion“ wird das Eislaufen vorübergehend zugelassen; ein entspr. Hinweis erfolgt in der Presse.

Der künstliche See ist allerdings nur etwa knietief, sodass die Gefahr des Einbrechens und Ertrinkens recht gering ist.

 

 

 

4. Alternativen

 

4.1 Mobile Eisbahn

Als Alternative wurde von der Verwaltung die Anmietung einer mobilen Eisbahn für 4 Wochen im Januar des kommenden Jahres geprüft.

Grundsätzlich werden hierbei zwei Systeme unterschieden.

Zum einen eine Kunsteisbahn, auf der mit Hilfe eines Kälteaggregats eine Eisschicht erzeugt wird. Dieses System ist wetterabhängig, dazu entstehen durch das Kälteaggregat Stromkosten, sowie ein hoher Aufwand für die Eispflege.

Zum anderen besteht die Möglichkeit der Anmietung einer Kunststoffeisbahn. Hierbei wird mit normalen Schlittschuhen auf speziellen Kunststoffplatten gelaufen. Dieses System benötigt weder Strom noch Wasser und ist bei jedem Wetter einsetzbar. Die Kunststoffeisbahnen werden jedoch häufig noch nicht als vollwertige Eislaufmöglichkeit akzeptiert.

 

Für eine beispielweise 200 m² große mobile Eisbahn belaufen sich die Mietkosten für einen Zeitraum von 4 Wochen je nach Anbieter auf ca. 16.000 – 20.000 EUR. Hinzu kommen bei einer Kunsteisbahn noch Strom- und Wasserkosten in erheblichem Umfang.

Darüber hinaus fallen zusätzliche Kosten für ein Rahmenprogramm, Beschallung, Licht, Betreuung und Wartung, Leihschlittschuhe, Bewachung, Werbung etc. an. Umfragen bei anderen Städten ergaben, dass mit Gesamtkosten von etwa  40.000 bis 50.000 EUR zu rechnen ist.

Diese Kosten können über Sponsoring, Gebühr für Bewirtungsstände, Eintrittspreise, Bandenwerbung etc. nur teilweise refinanziert werden, so dass mit einem hohen Zuschussbedarf der Stadt Kornwestheim zu rechnen ist.

Auf Grund dieser hohen Kosten und der geringen Vorlaufzeit zur Organisation eines entsprechenden Rahmenprogramms schlägt die Verwaltung vor, die Anmietung einer mobilen Eisflächen nicht weiter zu verfolgen.

 

 

4.2 Einrichtung einer mit gefrorenem Wasser „präparierten“ asphaltierten Fläche

Es wäre alternativ evtl. möglich, auf einer asphaltierten Fläche im Winter Wasser auszubringen und – sobald das Wasser gefroren ist – diese Fläche zum Eislaufen freizugeben. Es wäre dann – im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht - sicher auch zu kontrollieren, ob die Fläche eben ist (Stolpergefahr), aber es bestünde keine Gefahr des Einbrechens oder Ertrinkens.

Das Stadtbauamt prüft derzeit, ob ein geeigneter Platz (evtl. Festplatz am Eichenweg) vorhanden ist, ob dieser Platz entsprechend „präpariert“ werden kann und was diese Maßnahme kosten würde.

 

 

5. Vorschlag des Amtes für öffentliche Ordnung

Der See im Kornwestheimer Stadtpark ist bis zu 3 m tief.

Durch die Uferbepflanzung (in Richtung Stadtbücherei) mit Binsen, usw. ist eine durchgängige gleichmäßig dicke Eisschicht bis zum Ufer kaum möglich.

Dadurch ist die Gefahr des Einbrechens und Ertrinkens wesentlich größer, als bei einem künstlichen See.

Aufgrund dieser Tatsachen, aufgrund des hohen haftungsrechtlichen Risikos und aufgrund der nicht zu unterschätzenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit des einzelnen Mitarbeiters rät das Amt für öffentliche Ordnung dringend von der Freigabe des Stadtparksees zum Eislaufen ab und schlägt stattdessen vor, die Möglichkeit der Einrichtung einer mit gefrorenem Wasser „präparierten“ asphaltierten Fläche zu prüfen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung schlägt vor, den Stadtparksee bei entsprechender Witterung zum Eislaufen freizugeben. ,

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Antwort der Württembergeischen Gemeindeversicherung a.G.


1067_001.pdf

Auszug aus einem Artikel aus der Baden-Württembergischen Gemeindezeitung zum Thema "Badeseen und Eisbahn"
1068_001.pdf