Betreff:
Eislaufen
auf dem Stadtparksee
Anlage(n):
Mitzeichnung
Beschlussvorschlag:
hlag:
Künftig bei entsprechender Eisdicke
das Eislaufen auf dem Stadtparksee zuzulassen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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öffentlich
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19.10.2010
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Beteiligung Personalrat
keine Beteiligung
erforderlich
Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Von Seiten der Kindersportschule kam die Idee auf, den
Stadtparksee im Winter – sofern das Eis dick genug ist – zum Eislaufen freizugeben.
1. Bisherige Situation
Auf Gemarkung Kornwestheim gibt es
einen See im Salamander Stadtpark und einen See im Stadtgarten; grundsätzlich
wäre das Eislaufen auf beiden Gewässern möglich.
Nach § 18 Abs. 1 der Polizeilichen
Umweltschutzverordnung der Stadt Kornwestheim ist es in öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen untersagt, „…außerhalb der dafür besonders bestimmten und
entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen,
Schlittschuhlaufen, usw.) zu treiben….“.
Auf dieses Verbot wird an den
entsprechenden Gewässern durch die Schilder „Betreten der Eisfläche verboten.
Bürgermeisteramt“ hingewiesen. Zusätzlich werden entsprechende
Pressemitteilungen in der Kornwestheimer Zeitung veröffentlicht.
Die Mitarbeiter des Gemeindlichen Vollzugsdienstes
achten im Rahmen der Streife auf die Einhaltung des Verbotes. Alljährlich gibt
es – sofern die Gewässer zugefroren sind – gefährliche Situationen, weil vor
allem Kinder die Seen betreten, obwohl das Eis noch zu dünn ist. Es müssen auch
immer wieder Kinder ermahnt werden, die von der Brücke im Salamander-Stadtpark
auf den nicht ausreichend zugefrorenen See springen.
Im Jahr 2003 kam es zu einem
größeren Polizeieinsatz, nachdem mehrere Menschen im Stadtparksee in das Eis
eingebrochen waren, beim Versuch, einen Jungen zu retten. Glücklicherweise gab
es bei diesem Vorfall nur leichte Verletzungen. Es waren allerdings zehn Beamte
des Polizeireviers Kornwestheim, 24 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
Kornwestheim mit vier Fahrzeugen und 13 Mitglieder und ein Notarzt der
Schnelleinsatzgruppe Kornwestheim vor Ort.
Im Dezember 2007 kam es ebenfalls zu
einem Einsatz von Polizei und Feuerwehr, nachdem eine Meldung über ein
eingebrochenes Kind auf dem Eis am Stadtparksee eingegangen war. Auf dem Eis befand
sich ein großes Loch; die Überprüfung durch die Feuerwehr brachte jedoch kein
Ergebnis. Später konnte festgestellt werden, dass ein Jugendlicher mit dem
Handy eine Falschmeldung abgesandt hatte.
2. Prüfung des Antrages
Vor einer evtl. Freigabe des
Stadtparksees zum Eislaufen sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:
- Sportlicher Aspekt
- Ökologischer Aspekt
- Finanzieller Aspekt
- Haftungsrechtlicher Aspekt
2.1 Sportlicher Aspekt
Drei Bereiche sind aus
Sicht der Kindersportschule für das Eislaufen in Kornwestheim von Bedeutung:
- Die Tradition des Eislaufsports in
Kornwestheim, die bis zum Abbrand der Eislaufhalle, von den Bürgern gerne
und regelmäßig gelebt wurde, gilt es fort zu führen.
- Der zweite und wichtigste Punkt ist die
Förderung der Motorik (koordinative und konditionelle Fähigkeiten) sowie
der sozial-affektiven Fähigkeiten (Freude und Kommunikation). Dies trifft
auf alle Altersgruppen zu.
- Der dritte Punkt ist eine kleine
Rückeroberung von Bewegungsräumen in der Stadt, was etwa seit den 90er Jahren
in der Sportwissenschaft gefordert wird. Damit wird die Innenstadt
attraktiver und die Lebensqualität der Bürger steigt.
Diese Ziele lassen sich
vor allem – und weitaus ungefährlicher - durch den Vorschlag des Amts für
öffentliche Ordnung, eine geeignete Fläche bei entsprechendem Wetter mit
Wasser/Eis herzurichten, erreichen (s. 4.2). In diesem Fall könnte bei
entsprechendem Wetter die Fläche schon früher und länger benutzt werden, als die
Eisfläche auf dem See. Zusätzlich würde eine für das Eislaufen bessere
Oberfläche entstehen und nach einem Schneefall könnte durch erneutes Bespritzen die Eislauffläche kurzfristig
wieder hergestellt werden.
2.2 Ökologischer Aspekt
Nach Auskunft der Stabsstelle
Umweltbeauftragte bestehen aus ökologischer Sicht keine Bedenken gegen die
Freigabe des Stadtparksees zum Eislaufen, wenn der See nicht abgesenkt wird.
Sofern der See allerdings abgesenkt werden sollte, sind Probleme für das Leben
unter der Wasseroberfläche, das sich in Winterruhe befindet, nicht auszuschließen.
2.3 Finanzieller Aspekt
Neben den Personalkosten für die
Überwachung, Kontrolle und Beschilderung könnten Kosten entstehen, wenn der See
(teilweise) abgesenkt würde, um so die Wassertiefe – und im Fall des
Einbrechens die Gefahr des Ertrinkens - zu verringern.
Nach Auskunft des Stadtbauamtes ist
die Absenkung des Sees generell möglich. Die komplette Entleerung und
Wiederbefüllung des Sees im Jahr 2004 kostete 12.000 Euro.
Im Bereich der Fontäne ist der See
ca. 1 m bis 1,50 m tief; ein Absenken wäre dort
möglich. Im Bereich der „Seeterrasse“ ist der See ca. 3 m tief; ein
Absenken wäre dort ebenfalls möglich.
Die Wiederbefüllung mit Frischwasser
würde weitere Kosten verursachen.
2.4 Haftungsrechtlicher Aspekt
Bei der Benutzung von Gewässern als
Eisbahn gilt der Grundsatz, dass das Eislaufen regelmäßig auf eigene Gefahr
erfolgt und den Gewässereigentümer keine besondere Pflicht zur
Verkehrssicherung, insbesondere eine laufende Überprüfung der Eisstärke trifft.
Jeder, der ein Gewässer zum Eislaufen benutzen möchte, muss sich deshalb vorher
selbst davon überzeugen, ob das Gewässer auch dazu geeignet ist.
Wird das Eislaufen jedoch
grundsätzlich verboten (wie in Kornwestheim), jedoch im Einzelfall durch die
Behörde freigegeben (wie geplant), übernimmt die Behörde damit auch die Gewähr
dafür, dass während der Freigabe die Eisfläche zum Eislaufen tatsächlich
geeignet ist, insbesondere die notwendige Stärke aufweist.
Dadurch wird auch eine laufende
Überwachung der Eisfläche erforderlich.
Das Überwachen solcher Eisflächen
wird wesentlich erschwert durch die Tatsache, dass es keine allgemein
anerkannten Richtlinien oder Anleitungen für die Überwachungsaufgaben,
insbesondere die Bestimmung der Tragfähigkeit des Eises gibt.
Erfahrungsgemäß wird die Benutzung einer
Eisfläche zum Schlittschuhlaufen erst dann freigegeben, wenn die Eisdecke eine
Mindeststärke von 10 bis 12 cm erreicht hat und das Eis glasklar ist (Aussehen
eines Glasbausteins). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht mit
Sicherheit keine Gefahr für die Benutzer.
Zu beachten sind dabei jedoch die
spezifischen Besonderheiten eines jeden Gewässers, wie z. B. Strömungen,
unterirdische Quellen, Uferbepflanzung, usw. Die Eisfläche kann in solchen
Bereichen wesentlich dünner sein.
Die Württembergische
Gemeindeversicherung a.G. (WGV) teilt hierzu mit, dass für die Stadt
Kornwestheim – wenn sie auf dem See im Salamander-Stadtpark das Eislaufen
freigibt – eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht für die Eislauffläche
bestehe.
Die Stadt müsse daher die
Eislauffläche kontrollieren und überwachen, ob diese je nach Situation und
witterungsbedingt noch zum Schlittschuhlaufen geeignet sei.
Bei Nichtgeeignetheit der Fläche zum
Eislaufen habe die Stadt dann auch dafür Sorge zu tragen, dass kein weiteres
Eislaufen stattfindet. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die
Eislauffläche ggf. auch von Kleinkindern betreten würde. Die Eisfläche wäre
dann ggflls. abzusperren und das Betretensverbot wäre entsprechend zu
kontrollieren und durchzusetzen.
Hinsichtlich der genannten Kontroll-
und Überwachungspflichten wäre eine entsprechende Dienstanweisung zu erlassen
und die entsprechenden Kontrollen müssten selbstverständlich auch zu
Beweiszwecken dokumentiert werden.
Abschließend weist die WGV noch
darauf hin, dass hier nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche
Haftungsrisiken im Raum stehen, so dass zunächst geprüft werden müsse, ob die
hier erforderliche laufende Überwachung der Eisfläche durch geeignete
städtische Mitarbeiter geleistet werden könne.
Kommt eine Person an einem Gewässer,
für das die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig ist, wegen mangelnder
Verkehrssicherungspflicht zu Schaden, kann durch das Unterlassen auch der
Straftatbestand z.B. der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen
Tötung erfüllt sein.
Die WGV teilt außerdem mit, dass verantwortlich für die Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht bei den Gemeinden grundsätzlich der/ die (Ober-)
Bürgermeister(in) als gesetzliche(r) Vertreter(in) der Gemeinde sei. In
größeren Städten sei es aber unmöglich,
dass der/ die Oberbürgermeister(in) selbst dafür Sorge trage, dass die
Verkehrssicherungspflichten erfüllt werden, bzw. er/ sie die Erfüllung
überwacht. Sorge er/ sie nicht selbst für die Verkehrssicherheit der
gemeindlichen Einrichtungen oder versäume er/ sie es, diese Pflichten
ausdrücklich zu delegieren, werde ihm/
ihr das Gericht mangelnde Organisation der Verwaltung vorwerfen und er/ sie
müsse für entstandene Sach- und Personenschäden persönlich einstehen.
3. Erfahrungen anderer Kommunen
3.1 Stadt Heilbronn
Die Stadt Heilbronn gibt die
Eisflächen auf dem Heilbronner Trappensee frei, sobald das Eis mindestens 12 cm
dick ist. Die entsprechenden Hinweistafeln „Betreten der Eisfläche verboten“
werden dann entfernt. Bis dahin gilt jedoch ein absolutes Betretungsverbot; die
Stadt Heilbronn übernimmt angeblich während der Verbotszeit keinerlei Haftung.
Das Betreten erfolgt dann auf eigene Gefahr.
Ein Mitarbeiter des Gemeindlichen
Vollzugsdienstes übernimmt ein- bis zweimal täglich die Kontroll- und
Überwachungspflicht. Eine spezielle Dienstanweisung oder Benutzungsordnung gibt
es in Heilbronn bisher nicht. Eine gesonderte Absperrung der Eisfläche vor der
Freigabe erfolgt nicht.
Nach Auskunft des Ordnungsamtes
Heilbronn verursacht die Freigabe des Sees zum Eislaufen einen erheblichen
Personalaufwand durch regelmäßige Kontrollen und durch sehr häufiges Nachfragen
der Bevölkerung und der Presse, ob die Eislauffläche freigegeben sei.
Die Messung der Eisstärke erfolge
immer am Zu- oder Ablauf, da dort wegen des fließenden Wassers das Eis am
dünnsten sei. Mit einem Akkubohrer werde ein Loch in das Eis gebohrt.
Anschließend werde eine Messstange hineingesteckt, auf deren Skala sich ablesen
lasse, wie dick das Eis ist. Sobald das Eis tragfähig sei, also 12 cm Stärke
habe, würden die Bohrungen bis zur Mitte des Sees etwa alle 3 m fortgesetzt.
3.2 Stadt Stuttgart
Nach Auskunft der Stadt Stuttgart war
in der Vergangenheit z.T. das Eislaufen auf öff. Gewässern erlaubt. Aufgrund der
strengen haftungsrechtlichen Bestimmungen würden inzwischen in Stuttgart keine
öffentlichen Gewässer mehr zum Eislaufen freigegeben. Eisläufer würden auf die
künstlichen Eislaufflächen verwiesen.
3.3 Stadt Ludwigsburg
Die Stadt Ludwigsburg hat keine
Gewässer zum Eislaufen freigegeben.
Der See am Monrepos ist in
Privatbesitz und wird von der Hofkammer des Hauses Württemberg verwaltet. Der
See ist nicht zum Eislaufen freigegeben; die Zugänge zum See werden im Winter
sogar abgesperrt. Sofern das Eis nicht 12 – 15 cm dick ist, wird die Polizei
gerufen, sofern sich Besucher (was häufig vorkommt) auf dem See befinden.
Die Hofkammer rät aus
Haftungsgründen dringend von der Freigabe eines Gewässers zum Eislaufen ab.
3.4 Stadt Freiberg a.N.
Die Stadt Freiberg hat in der Ortsmitte
einen künstlich angelegten See. Es sind dort Schilder „Betreten der Eisfläche
verboten!“ aufgestellt.
Sofern die Witterung anhaltend kalt
ist und der See gefroren ist, bereitet die Feuerwehr die Eisfläche auf und im
Rahmen einer „Aktion“ wird das Eislaufen vorübergehend zugelassen; ein entspr.
Hinweis erfolgt in der Presse.
Der künstliche See ist allerdings
nur etwa knietief, sodass die Gefahr des Einbrechens und Ertrinkens recht
gering ist.
4. Alternativen
4.1 Mobile Eisbahn
Als Alternative wurde von der
Verwaltung die Anmietung einer mobilen Eisbahn für 4 Wochen im Januar des
kommenden Jahres geprüft.
Grundsätzlich werden hierbei zwei
Systeme unterschieden.
Zum einen eine Kunsteisbahn, auf der
mit Hilfe eines Kälteaggregats eine Eisschicht erzeugt wird. Dieses System ist
wetterabhängig, dazu entstehen durch das Kälteaggregat Stromkosten, sowie ein
hoher Aufwand für die Eispflege.
Zum anderen besteht die Möglichkeit
der Anmietung einer Kunststoffeisbahn. Hierbei wird mit normalen Schlittschuhen
auf speziellen Kunststoffplatten gelaufen. Dieses System benötigt weder Strom
noch Wasser und ist bei jedem Wetter einsetzbar. Die Kunststoffeisbahnen werden
jedoch häufig noch nicht als vollwertige Eislaufmöglichkeit akzeptiert.
Für eine beispielweise 200 m² große
mobile Eisbahn belaufen sich die Mietkosten für einen Zeitraum von 4 Wochen je
nach Anbieter auf ca. 16.000 – 20.000 EUR. Hinzu kommen bei einer Kunsteisbahn
noch Strom- und Wasserkosten in erheblichem Umfang.
Darüber hinaus fallen zusätzliche Kosten
für ein Rahmenprogramm, Beschallung, Licht, Betreuung und Wartung,
Leihschlittschuhe, Bewachung, Werbung etc. an. Umfragen bei anderen Städten
ergaben, dass mit Gesamtkosten von etwa
40.000 bis 50.000 EUR zu rechnen ist.
Diese Kosten können über Sponsoring,
Gebühr für Bewirtungsstände, Eintrittspreise, Bandenwerbung etc. nur teilweise
refinanziert werden, so dass mit einem hohen Zuschussbedarf der Stadt
Kornwestheim zu rechnen ist.
Auf Grund dieser hohen Kosten und
der geringen Vorlaufzeit zur Organisation eines entsprechenden Rahmenprogramms
schlägt die Verwaltung vor, die Anmietung einer mobilen Eisflächen nicht weiter
zu verfolgen.
4.2 Einrichtung einer mit gefrorenem Wasser „präparierten“ asphaltierten
Fläche
Es wäre alternativ evtl. möglich, auf
einer asphaltierten Fläche im Winter Wasser auszubringen und – sobald das
Wasser gefroren ist – diese Fläche zum Eislaufen freizugeben. Es wäre dann – im
Rahmen der Verkehrssicherungspflicht - sicher auch zu kontrollieren, ob die
Fläche eben ist (Stolpergefahr), aber es bestünde keine Gefahr des Einbrechens
oder Ertrinkens.
Das Stadtbauamt prüft derzeit, ob
ein geeigneter Platz (evtl. Festplatz am Eichenweg) vorhanden ist, ob dieser
Platz entsprechend „präpariert“ werden kann und was diese Maßnahme kosten
würde.
5. Vorschlag des Amtes für öffentliche Ordnung
Der See im Kornwestheimer Stadtpark
ist bis zu 3 m tief.
Durch die Uferbepflanzung (in
Richtung Stadtbücherei) mit Binsen, usw. ist eine durchgängige gleichmäßig
dicke Eisschicht bis zum Ufer kaum möglich.
Dadurch ist die Gefahr des
Einbrechens und Ertrinkens wesentlich größer, als bei einem künstlichen See.
Aufgrund dieser Tatsachen, aufgrund
des hohen haftungsrechtlichen Risikos und aufgrund der nicht zu
unterschätzenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit des einzelnen Mitarbeiters
rät das Amt für öffentliche Ordnung dringend von der Freigabe des Stadtparksees
zum Eislaufen ab und schlägt stattdessen vor, die Möglichkeit der Einrichtung
einer mit gefrorenem Wasser „präparierten“ asphaltierten Fläche zu prüfen.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung schlägt vor, den Stadtparksee bei entsprechender
Witterung zum Eislaufen freizugeben. ,