Betreff:
Vorkaufsrecht
bzgl. Stammheimer Straße 14 und 22, Flst.Nr.
3785/10 und 3785/11
Anlage(n):
Mitzeichnung
Lageplan und Flächenplan
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Kornwestheim übt das ihr zustehende Vorkaufsrecht
nicht aus.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Vorberatung
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öffentlich
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01.12.2011
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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15.12.2011
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Sachdarstellung und
Begründung:
Der Stadt Kornwestheim ist ein Kaufvertrag bezüglich der
Grundstücke Flurstück Nr. 3785/10 Stammheimer Straße 22 und Flst.
Nr. 3785/11 Stammheimer Straße 14 vorgelegt worden
mit der Bitte darüber zu entscheiden, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob
dieses ausgeübt werden soll.
Das Grundstück Stammheimer
Straße 22 hat eine Fläche von 7.054 m², das Grundstück Stammheimer
Straße 14 misst 811 m². Verkauft wurde eine noch abzumessende Teilfläche in der
Größe von ca. 3.688 m². Die Teilfläche beinhaltet das Flurstück 3785/11 und
liegt an der nördlichen Seite des Flurstückes 3785/10. Beginnend an der
Nordseite des Flurstückes 3785/10 ist die Grenze an der Stammheimer
Straße 61,98 m lang. Die Westgrenze des zu bildenden Flurstückes verläuft
nahezu parallel zur Stammheimer Straße, die Südgrenze
ist 59,40 m lang, die Nordgrenze 59,16 m. Das zu bildende Flurstück ist auf dem
beigefügten Lageplan (Anlage 1) mit den Eckpunkten ABCD gekennzeichnet und im
beigefügten Flächenplan (Anlage 2) mit Abmessungen dargestellt.
Auf dem Grundstück soll ein
Verbrauchermarkt nebst darüber liegendem Parkhaus errichtet werden. Für die
Bebauung müssen 100 Kfz-Stellplätze nachgewiesen werden. Die Verkäuferpartei
wird diese auf dem ihr gehörenden Nachbargrundstück Flurstück Nr. 3785/9 zur
Verfügung stellen und die dauerhafte Nutzung der Stellplatzflächen durch eine
Grunddienstbarkeit/Baulast für die Kaufpartei sicherstellen.
Die Kosten für die Stellplatzflächen
sind im Kaufpreis bereits enthalten.
Die Grundstücke liegen im
Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Soziale Stadt -
Weststadt“. Nach § 24 Abs. 1 Ziff. 3 BauGB ist der
Stadt ein gesetzliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Der Kaufpreis liegt bei
1.700.000,00 EUR. Über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheidet der
Gemeinderat, da der Verwaltungs- und Finanzausschuss laut Hauptsatzung nur für
einen Wert bis 250.000 EUR zuständig ist.
Die Verwaltung empfiehlt, das
Vorkaufsrecht nicht auszuüben