Vorlage-Nr.:

144/2012

Az.:

6 Hartmut Blechschmied

Datum:

02.05.2012



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Ausschuss für Umwelt und Technik

Am:

08.05.2012

 

 

Betreff:

Nutzungsänderung Klinik in Wohn- und Geschäftshaus (24 WE) mit 24 Stellplätzen Albstraße 9

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Lageplan

 

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen für ein Bauvorhaben während der Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs. 1, 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Ausschuss für Umwelt und Technik

Beschlussfassung

öffentlich

08.05.2012

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Das Vorhaben:

 

Es ist beabsichtigt, durch eine Nutzungsänderung das bisherige Klinikgebäude Albstraße 9 (ehemals Leonardis) in ein Wohn-  und Geschäftshaus umzuwandeln. Es ist beabsichtigt, aus den bisherigen Krankenzimmern  insgesamt 24 Wohnungen entstehen zu lassen. Die Wohnfläche reicht von 36 qm bis 78 qm. Im Untergeschoss ist eine Mietfläche für Dienstleistung vorgesehen, verteilt auf 4 Einheiten mit 23 qm bzw. 55 qm. Mit der Nutzungsänderung geht auch eine Neuordnung der Stellplatzsituation einher. Für das Vorhaben sind insgesamt 31 notwendige Stellplätze erforderlich; davon sind bereits 15 Stellplätze vorhanden, über 7 Stellplätze wurde schon vor Jahren mit der Klinik eine Stellplatzablösungsvereinbarung mit der Stadt Kornwestheim getroffen, so dass im Zuge der Nutzungsänderung noch 9 Stellplätze neu hergestellt werden müssen. Die Baukosten werden mit 300.000 Euro angegeben.

 

Die bauplanungsrechtliche Situation:

 

Das Vorhaben befindet sich in einem Bereich, für den ein Bebauungsplanverfahren zur Änderung  des bestehenden Bebauungsplans „Albstraße“ eingeleitet worden ist. Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von etwa 0, 5 ha. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „nördlich Albstraße zwischen Stuttgarter Straße und Heubergstraße“ wurde am 09.06.2011 gefasst, mit dem Ziel, dort auch Wohnnutzung zuzulassen. Nach dem bisher geltenden Bebauungsplan vom 11.07.1987  waren dort entlang der Albstraße nur gewerbliche Nutzung möglich, da ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) nach § 9 Abs. 1 Nr.2 BauNVO ausgewiesen war. Die Einschränkung ging dahin, dort nur nicht wesentlich störende Betriebe zuzulassen. Künftig soll dort einheitlich ein Mischgebiet (MI) ausgewiesen  werden, um den Gesamtbereich klarer zu strukturieren. Dabei sollen unter Berücksichtigung der angrenzenden Wohnbebauung die gemischt genutzten Bestandsgebäude in ihrem Bestand gesichert und die veränderten Bedingungen in der Umgebung berücksichtigt werden. Auf die Vorlage 55/2012 wird insoweit Bezug genommen.

 

Wegen der großen Dringlichkeit des Vorhabens kann der Abwägungsprozess und der Satzungsbeschluss nicht abgewartet werden, da mit der Umnutzung alsbald begonnen werden soll. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass das Einvernehmen bereits für das Vorhaben noch während der Planaufstellung nach § 33 BauGB erteilt wird.

 

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens während der Planaufstellung sind gegeben. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist  eingeleitet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

 

Es ist auch anzunehmen, dass das Vorhaben den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans entspricht. Die Erschließung ist ebenfalls gesichert, so dass die Voraussetzungen  des § 33 Abs. 1 Nr.2  und Nr. 3 BauGB vorliegen.

 

Beschlussempfehlung:

 

Es wird empfohlen, das Einvernehmen für ein Vorhaben während der Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs.1 , § 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
1381_001.pdf