Betreff:
Nutzungsänderung
Klinik in Wohn- und Geschäftshaus (24 WE) mit 24 Stellplätzen Albstraße 9
Anlage(n):
Mitzeichnung
Lageplan
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen für ein Bauvorhaben während der
Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs. 1, 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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08.05.2012
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Das Vorhaben:
Es ist beabsichtigt, durch eine
Nutzungsänderung das bisherige Klinikgebäude Albstraße 9 (ehemals Leonardis) in
ein Wohn- und Geschäftshaus umzuwandeln.
Es ist beabsichtigt, aus den bisherigen Krankenzimmern insgesamt 24 Wohnungen entstehen zu lassen.
Die Wohnfläche reicht von 36 qm bis 78 qm. Im Untergeschoss ist eine Mietfläche
für Dienstleistung vorgesehen, verteilt auf 4 Einheiten mit 23 qm bzw. 55 qm.
Mit der Nutzungsänderung geht auch eine Neuordnung der Stellplatzsituation
einher. Für das Vorhaben sind insgesamt 31 notwendige Stellplätze erforderlich;
davon sind bereits 15 Stellplätze vorhanden, über 7 Stellplätze wurde schon vor
Jahren mit der Klinik eine Stellplatzablösungsvereinbarung mit der Stadt
Kornwestheim getroffen, so dass im Zuge der Nutzungsänderung noch 9 Stellplätze
neu hergestellt werden müssen. Die Baukosten werden mit 300.000 Euro angegeben.
Die bauplanungsrechtliche Situation:
Das Vorhaben befindet sich in einem Bereich,
für den ein Bebauungsplanverfahren zur Änderung
des bestehenden Bebauungsplans „Albstraße“ eingeleitet worden ist. Das
Planungsgebiet umfasst eine Fläche von etwa 0, 5 ha. Der Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan „nördlich Albstraße zwischen Stuttgarter Straße und
Heubergstraße“ wurde am 09.06.2011 gefasst, mit dem Ziel, dort auch Wohnnutzung
zuzulassen. Nach dem bisher geltenden Bebauungsplan vom 11.07.1987 waren dort entlang der Albstraße nur
gewerbliche Nutzung möglich, da ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) nach §
9 Abs. 1 Nr.2 BauNVO ausgewiesen war. Die Einschränkung ging dahin, dort nur
nicht wesentlich störende Betriebe zuzulassen. Künftig soll dort einheitlich
ein Mischgebiet (MI) ausgewiesen werden,
um den Gesamtbereich klarer zu strukturieren. Dabei sollen unter
Berücksichtigung der angrenzenden Wohnbebauung die gemischt genutzten
Bestandsgebäude in ihrem Bestand gesichert und die veränderten Bedingungen in
der Umgebung berücksichtigt werden. Auf die Vorlage 55/2012 wird insoweit Bezug
genommen.
Wegen der großen Dringlichkeit des
Vorhabens kann der Abwägungsprozess und der Satzungsbeschluss nicht abgewartet
werden, da mit der Umnutzung alsbald begonnen werden soll. Aus diesem Grund ist
es erforderlich, dass das Einvernehmen bereits für das Vorhaben noch während
der Planaufstellung nach § 33 BauGB erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit
des Vorhabens während der Planaufstellung sind gegeben. Die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung ist eingeleitet
(§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Es ist auch anzunehmen, dass das
Vorhaben den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans entspricht. Die
Erschließung ist ebenfalls gesichert, so dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr.2 und Nr. 3 BauGB vorliegen.
Beschlussempfehlung:
Es wird empfohlen, das Einvernehmen
für ein Vorhaben während der Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs.1 ,
§ 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.