Betreff:
Bebauungsplan
"Im Bereich der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße - 2. Änderung"
- Entwurfsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Bebauungsplan, Textfestsetzung, Begründung, Lärmgutachten
Beschlussvorschlag:
Den Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen
Bauvorschriften „Im Bereich der Kirchtal-,
Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße - 2. Änderung“ zu fassen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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18.01.2011
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Der
Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 30.06.2009 die Änderung des bestehenden
Bebauungsplans im beschriebenen Bereich beschlossen (Vorlage 162/2009). Der Ursprungsbebauungsplan setzt hier für die Grundstücke
nördlich der Pflugfelder Straße unterschiedliche Geschosszahlen fest (teilweise
eingeschossige, teilweise zweigeschossige Bebauungsmöglichkeiten). Diese
Festsetzungen sind aus heutiger Sicht städtebaulich nicht mehr nachvollziehbar.
Der Bereich nördlich und südlich der Kirchtal-
und Pflugfelder Straße ist im Bestand von einer weitestgehend 2-geschossigen
Bebauung geprägt. Auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung eines sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden zur Vermeidung weiterer Versiegelung ist eine 1-geschossige
Bebauung aus heutiger Sicht nicht mehr zeitgemäß. Um einerseits klare,
einheitliche städtebauliche Vorgaben und andererseits aus gesamtstädtischer
Sicht die Voraussetzungen für einen schonenden Umgang mit Grund und Boden zu
schaffen, wird für den Bereich der Pflugfelder Straße und der Kirchtalstraße
eine einheitliche zweigeschossige Bauweise festgesetzt. Nur der Bereich entlang
der Ludwigsburger Straße, der sich städtebaulich am Wohngebiet Kirchle orientiert, behält seine eingeschossige Bauweise.
Da der Ursprungsbebauungsplan im Jahr 1970 schon einmal geändert wurde, ist
dies die 2. Änderung.
Verfahren:
Das zur Änderung des Bebauungsplans notwendige
planungsrechtliche Verfahren wird nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne
der Innenentwicklung) i. V. mit § 13 BauGB durchgeführt, da die erforderlichen
Voraussetzungen hier erfüllt sind: Das Plangebiet liegt in Innenbereich, die
Gesamtfläche des Gebietes liegt mit ca. 6.000 m² unter der maximal bebaubaren
Grundfläche von unter 20.000 m², es sind keine umweltverträglich-keitspflichtigen
Vorhaben geplant und es handelt sich aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht um
einen besonders schützenswerten Bereich.
Im Umfeld erfolgt im Bereich der Kollwitzstraße ebenfalls eine Bebauungsplanänderung.
Der Geltungsbereich dort umfasst ca. 1.270 m². Somit bleiben beide
Bebauungspläne mit ihrer Gesamtfläche unter der max. bebaubaren Grundfläche von
20.000 m².
Die Grundzüge der Planung werden durch die
Änderungen nicht berührt, es sind keine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen
Vorhaben geplant und es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
Im Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Danach kann von
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
abgesehen werden. Die normalerweise mindestens
1-monatige Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB,
die sich an den Entwurfsbeschluss anschließt, kann angemessen verkürzt werden.
Auf eine Umweltprüfung bzw. einen Umweltbericht wird verzichtet.
Entsprechend der o.a. Vorgaben des
BauGB wurde bei diesem Verfahren von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange abgesehen. Vorgesehen ist, dass
die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange erstmals mit dem Entwurfsbeschluss erfolgt.