Betreff:
Rechtliche
Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsreduzierung im Zuge der Ludwig-Herr-/
Hornberg-/ Lindenstraße
Anlage(n):
Mitzeichnung
Zeitungsartikel betr. Fellbach
Zeitungsartikel betr. Ludwigsburg
Übersicht Straßentempo in Kornwestheim
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Kenntnisnahme
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öffentlich
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07.06.2011
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Sachdarstellung und
Begründung:
In
der Sitzung des AUT am 1. Februar 2011 beantragte die Fraktion "Bündnis
90/ Die Grünen", zu prüfen, ob im Zuge der Hornbergstraße/ Ludwig-Herr-Straße/
Lindenstraße eine Temporeduzierung auf 30 km/h rechtlich möglich sei.
Aktueller Anlass dafür war ein Artikel in der Kornwestheimer
Zeitung vom 31. Januar 2011 (s. Anlage) , in dem berichtet worden war, dass der
Fellbacher Oberbürgermeister in seiner Stadt flächendeckend ein Tempolimit von
30 km/h in der Nacht einführen will.
Örtliche Situation
Die Stadt Kornwestheim hat im Rahmen der Verkehrsplanung und
des Straßenverkehrsrechts das Straßennetz hierarchisch gegliedert, und so
einerseits Gebiete mit „langsamerem“ Verkehr geschaffen und andererseits auch
leistungsfähige und „schnellere“ innerörtliche Hauptachsen ausgewiesen, die
auch zur Entlastung des „langsameren“ Straßennetzes erforderlich sind.
Ein entspr. Übersichtsplan ist in der Anlage beigefügt.
Die Hornbergstraße, die Ludwig-Herr-Straße und die
Lindenstraße sind innerörtliche Straßen, die die Funktion einer Sammelstraße /
Erschließungstraße erfüllen. Sie nehmen den Verkehr aus den angrenzenden
Wohngebieten auf und dienen als innerörtliche Verbindungsstraßen. Die Straßen
sind Vorfahrtsstraßen.
Die Gehwege sind z.T. durch Grünstreifen abgesetzt vom
Fahrbahnrand.
Die überwiegende Nutzung des Gebietes ist das Wohnen; es
gibt einzelne Geschäfte und Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindergärten).
Der Straßenverlauf (Ludwig-Herr-Straße/ Hornbergstraße)
erstreckt sich über eine Länge von ca. 1,4 km; die Lindenstraße ist zwischen
Stuttgarter Straße und Bahnlinie ca. 500 m lang.
Rechtliche Voraussetzungen
Das Straßenverkehrsrecht sieht
grundsätzlich eine innerörtliche Geschwindigkeit von
50 km/h vor.
Die Straßenverkehrsordnung eröffnet
jedoch zwei Möglichkeiten für Geschwindigkeitsreduzierungen.
1. Tempo-30-Zone
Nach § 45 Abs. 1 c) Straßenverkehrsordnung (StVO) ordnen die
Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in
Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie
hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die
Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs
(Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen
(Verkehrszeichen 306) erstrecken. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der
Zone muss grundsätzlich die Regel „Rechts vor Links“ gelten.
Tempo-30-Zonen dienen vorrangig dem Schutz der
Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Radfahrer; die Zonen kommen nur dort in
Betracht, wo der Durchgangsverkehr (auch der innerörtliche) von geringer
Bedeutung ist.
Innerhalb der Tempo-30-Zonen soll ein weitgehend einheitliches
Erscheinungsbild sichergestellt werden, z.B. durch Einengung der Fahrbahnbreite
durch Markierung (erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder
Schrägparkern oder durch Sperrflächen) oder durch bauliche Maßnahmen. Der
Buslinienverkehr darf dadurch nicht erschwert werden.
2. Einzelanordnung von 30 km/h
Nach § 45 Abs. 1 b) bzw. Abs. 9 StVO kann die
Straßenverkehrsbehörde eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer
Gefahrenlage oder zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen (im Einvernehmen
mit der Gemeinde und nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums) oder zur
Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung anordnen.
Eine Gefahrenlage muss aufgrund vorausgegangener Unfälle
oder durch enge Kurven, Gefälle o.ä. konkret vorliegen.
Möglichkeiten der Umsetzung einer Temporeduzierung in
Kornwestheim
1. Tempo-30-Zone
Die Anordnung einer Tempo-30-Zone im Zuge der Hornberg-/
Ludwig-Herr-Straße/ Lindenstraße ist nicht möglich, da die rechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Es handelt sich nicht um ein Wohngebiet (wie z.B. in den
Bereichen zu beiden Seiten dieser Straßen, in denen bereits flächendeckend
Tempo-30-Zonen eingerichtet sind), der Fußgängerquerungsbedarf ist dort - außer
an einzelnen Punkten - nicht sehr hoch, die Straße ist Vorfahrtsstraße und
nimmt (z.T.innerörtlichen) Durchgangsverkehr auf und hat keinen Zonencharakter.
Die Erfahrungen zeigen, dass Regierungspräsidium und
Rechtsprechung bei diesen "rechtlichen Hürden" einen hohen Maßstab
ansetzen (s. beil. Zeitungsartikel betr. Ludwigsburg).
2. Einzelanordnung von 30 km/h
Im Bereich der Hornberg-/ Ludwig-Herr-/ Lindenstraße käme
eine Geschwindigkeitsreduzierung zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und
Abgasen in Betracht.
Lärm- und Abgasmessungen wurden allerdings bisher dort nicht
durchgeführt.
Sofern jedoch durch Messungen eine Überschreitung der
entsprechenden Grenzwerte nachgewiesen ist, kann die Straßenverkehrsbehörde die
erforderliche Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart einholen und dann die
entsprechenden Verkehrszeichen für eine Temporeduzierung aufstellen.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer konkreten
Gefahrenlage ist dort nicht möglich, da eine solche Gefahrenlage nicht
vorliegt.
Erfahrungen der Stadt Fellbach
Die Stadt Fellbach strebt für die Nachtzeit ( 22 - 6 Uhr)
eine - mit Ausnahme der Gewerbegebiete - flächendeckende
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an.
Nach Auskunft der Stadt Fellbach werden jedoch die Lärmwerte
voraussichtlich lediglich auf einzelnen Teilstrecken im Stadtgebiet erreicht
werden, sodass keine flächendeckende Temporeduzierung vorgenommen werden kann.
Vorschlag
Die Verwaltung schlägt vor, in den betreffenden Straßen
Lärmmessungen durchzuführen und bei Überschreiten der Grenzwerte die erforderliche
Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart für eine
Geschwindigkeitsreduzierung einzuholen..