Betreff:
Zustimmung
des Gemeinderats zur Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters
nach § 8 Abs. 2 FwG - berichtigte Vorlage
Anlage(n):
Mitzeichnung
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Einsprüche werden zurückgewiesen.
2.
Der
in der Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Kornwestheim am
10. März 2012 durchgeführten Wahl von Herrn Oliver Dauner zum Kommandanten
wird zugestimmt.
3.
Der
in der Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Kornwestheim am
10. März 2012 durchgeführten Wahl von Herrn Matthias Häußler zum stellvertretenden
Kommandanten wird zugestimmt.
Die Bestellung von Herrn Häußler erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass
er nicht bis zum 22. Juni 2012 den Zugführerlehrgang erfolgreich abgeschlossen
hat.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Vorberatung
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öffentlich
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19.04.2012
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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26.04.2012
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Auf die Vorlage für die Sitzung des Gemeinderats am
22.03.2012 (Vorlage Nr.:79/2012) wird verwiesen.
Die Beratung und Beschlussfassung
wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 22.03.2012 vertagt, da aus der Mitte
des Gemeinderats Zweifel an der Zuständigkeit des Gemeinderats in Bezug auf die
Zurückweisung der Einsprüche bestanden. Die Verwaltung hat hierzu die
Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart als Rechtsaufsichtsbehörde
eingeholt.
Das Regierungspräsidium Stuttgart
teilt mit, dass es die Auffassung der Stadt Kornwestheim teilt, wonach der
Gemeinderat für die Entscheidung über den Einspruch zuständig ist.
Nach Auskunft des
Regierungspräsidiums ergibt sich die Zustimmung zur Wahl aus
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Feuerwehrgesetz
(FwG), nach dem die Gewählten nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl durch
den Bürgermeister bestellt werden und aus § 9 Nr. 23 der Hauptsatzung der Stadt
Kornwestheim nach dem dem Gemeinderat die Zustimmung zur Wahl und Abberufung
des/der Kommandanten/Kommandantin der Freiwilligen Feuerwehr, seines/seiner
Stellvertreters/Stellvertreterin und der Abteilungsleiter/innen vorbehalten
ist.
Die Zuständigkeit des Gemeinderats
für die Entscheidung des Einspruchs ergibt sich daraus, dass es sich dabei um
kein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das die Oberbürgermeisterin
zuständig wäre und um keine der Oberbürgermeisterin sonst durch Gesetz oder vom
Gemeinderat übertragene Aufgabe handelt (§ 44 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO).
Das Regierungspräsidium Stuttgart
hat auf Nachfrage außerdem mitgeteilt, dass es zum Einspruchs- bzw.
anschließenden Klageverfahren, das bei der letzten Neufassung in das
Feuerwehrgesetz aufgenommen wurde, noch keine Rechtsprechung gibt. Die
Bestellungen zum Kommandanten und stellvertretenden Kommandanten durch die
Oberbürgermeisterin können jedoch unabhängig von einem möglichen Gerichtsverfahren,
das vom Einsprechenden nach Zurückweisung seines Einspruchs angestrengt werden
könnte, vollzogen werden.
Im Hinblick auf die in den anonymen
Einspruchschreiben angekündigten Austritten aus der Feuerwehr wird seitens der
Verwaltung darauf hingewiesen, dass bis zur Vorlagenerstellung bei der
Verwaltung zwei schriftliche Austrittsgesuche eingegangen sind.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem
Gemeinderat wie bereits in der Vorlage Nr. 79/2012 aufgeführt, die Einsprüche
zurückzuweisen. Des weiteren die Zustimmung zur Wahl von Herrn Dauner zum
Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kornwestheim zu erteilen, da die
persönlichen und zwischenzeitlich - nach erfolgreichem Abschluss des
Zugführerlehrgangs (30.03.2012) - auch die erforderlichen fachlichen
Voraussetzungen vorliegen. Herrn Häußler unter der auflösenden Bedingung zum
stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kornwestheim zu
bestellen, dass er nicht bis zum 22. Juni 2012 den Zugführerlehrgang
erfolgreich abgeschlossen hat.