Vorlage-Nr.:

40/2011

Az.:

301 Lars Roller
3 Sascha Reber
02 Michael Koepple

Datum:

02.02.2011



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

10.02.2011

 

 

Betreff:

Änderung des Gesellschaftsvertrages der Städtische Wohnbau Kornwestheim GmbH

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Gesellschaftsvertrag der Städtische Wohnbau Kornwestheim GmbH - ENTWURF

 

Beschlussvorschlag:

Frau Oberbürgermeisterin Keck als Vertreterin der Stadt Kornwestheim zu beauftragen, in einer noch durchzuführenden Gesellschafterversammlung den Gesellschaftsvertrag in § 13 und § 14 entsprechend der Vorlage zu ändern.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

nichtöffentlich

10.02.2011

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

17.02.2011

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Die Gemeindeprüfungsantalt (GPA) hat im Rahmen der Allgemeinen Finanzprüfung der Stadt Kornwestheim für die Jahre 2003 bis 2008 festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag nicht vollständig den kommunalrechtlichen Vorgaben entspricht.

 

Im Jahr 1999 ist das Gesetz zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften (Gemeindewirtschaftsrecht-Änderungsgesetz – GWR-ÄndG) in Kraft getreten, das u.a. die in der Gemeindeordnung festgelegten Grundsätze über die kommunale Beteiligung an Unternehmen in Privatrechtsform neu regelte. Die Regelungen dieses Gesetzes erfordern die in der Anlage 1 dargestellten fettgedruckten Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Ergänzungen, die bereits in der Vergangenheit auch ohne ausdrückliche Festlegung im Gesellschaftsvertrag so gehandhabt wurden.

 

1)                 § 13 Buchst. i) – Aufgaben der Gesellschafterversammlung

 

Die Gemeindordnung Baden-Württemberg (GemO) gibt in § 103a ausdrücklich vor, dass der Gesellschaftsvertrag folgende Regelungen enthalten muss. Buchstabe a) des nachfolgenden Gesetzesauszuges muss daher neu in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden:

 

§ 103a Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gemeinde darf unbeschadet des § 103 Abs. 1 ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über

      a) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,

      b) die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands,

      c) die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist,

      d) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses.

 

2)                 § 15 Nr. 4) – Jahresabschluss

 

Desweiteren gibt § 103 Abs. 1 Nr. 5 GemO weitere verbindliche Regelungsinhalte vor. Die Buchstaben d) und e) müssen daher neu in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden:

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Gesellschaftsvertrag SWB NEU.doc Gesellschaftsvertrag SWB NEU.doc