Betreff:
Fortschreibung
der Bewertungsrichtlinie der Stadt Kornwestheim
Anlage(n):
Mitzeichnung
1. Bewertungsrichtlinie Stand 21.09.2011
2. Exposé Martkplatztiefgarage
3. Exposé Stadtbücherei
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss stimmt der
Bewertungsrichtlinie und den damit verbundenen Vereinfachungsregeln bei der
Bewertung der Vermögensgegenstände der Stadt Kornwestheim zu.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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öffentlich
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06.10.2011
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Sachdarstellung und
Begründung:
Am 12. Mai 2010 wurde in einer Sondersitzung des
Gemeinderats über die geplante Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und
Rechnungswesen (NKHR) informiert.
Das Projekt teilt sich in fünf
Teilprojekte auf
- Qualifizierung und Kommunikation
- Eröffnungsbilanz
- Produktplan und Haushaltsstruktur
- Organisation des Rechnungswesens
- Softwareumstellung
Im Teilprojekt 2 –
Eröffnungsbilanz werden schwerpunktmäßig die Themen Inventarisierung und
Vermögensbewertung bearbeitet. Jede Gemeinde muss künftig zum Ende eines jeden
Haushaltsjahres nach § 37 Abs. 1 GemHVO ihr Vermögen, ihre Forderungen,
Schulden und Rückstellungen genau verzeichnen und den Wert ermitteln.
Die Erfassung des beweglichen
Vermögens wurde im Sommer abgeschlossen. Derzeit finden die vorbereitenden
Arbeiten für die erste Folgeinventur im Zeitraum Dezember 2011 bis Januar 2012
statt.
Mit der Erfassung der unbeweglichen
Vermögensgegenstände (Gebäude, Infrastrukturvermögen…) wurde im Frühjahr 2011
begonnen. Derzeit sind die Mitarbeiter der betroffenen Bereiche bereits mit den
Erfassungs- und Bewertungstätigkeiten beschäftigt. Erste Ergebnisse,
beispielsweise aus der Gebäudebewertung liegen vor und sind dieser Vorlage als
Anlage beigefügt. Auch über 300 Grundstücke
wurden bereits vollständig bewertet. Für die
erstmalige Erfassung und Bewertung der unbeweglichen Vermögensgegenstände steht
das Programm Ankom 2 zur Verfügung. Ab dem Stichtag der Eröffnungsbilanz werden
diese in der Anlagenbuchhaltung geführt und abgeschrieben, so wie es im Bereich
der kostenrechnenden Einrichtungen heute schon der Fall ist.
Für die Bewertung der
Vermögensgegenstände hat der Gesetzgeber gewisse Vereinfachungsregelungen
geschaffen. Welche davon bei der Stadt Kornwestheim Anwendung finden, ist in
der Bewertungsrichtlinie (Anlage 1) geregelt. In der Sitzung des Verwaltungs-
und Finanzausschusses vom 21.10.2010 wurde die Bewertungsrichtlinie in Ihren
Grundsätzen beschlossen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde darauf
hingewiesen, dass die Bewertungsrichtlinie noch nicht abschließend ist,
sondern vielmehr die bisher die wichtigsten Eckpunkte geregelt sind und die
Bewertungsrichtlinie während der praktischen Arbeit noch erweitert werden
müsse, wenn sich differenzierte Problemstellungen ergeben.
Nach dem nun erste praktische
Erfahrungen und Ergebnisse aus der Bewertung des Infrastrukturvermögens
vorliegen, ist es notwendig, die Bewertungsrichtlinie zu erweitern und zu
konkretisieren. Erst hierdurch wird es möglich, konkrete Werte für die
einzelnen Vermögensgegenstände zu ermitteln.
Hier die wesentlichen Änderungen der
Bewertungsrichtlinie:
- Seite 7 – (7) Selbstständige
Spielplätze
Für Spielplätze wurde eine
Nutzungsdauer von 20 Jahren festgelegt.
Für Gebäude wurde eine Nutzungsdauer
von 60 Jahren festgelegt.
- Seite 7 – (10) Sportanlagen
Hier wurden die Sportplätze mit
einer Nutzungsdauer von 15 Jahren (Kunstrasenplätze) bzw. 20 Jahren
(Rasen- und Tennenplätze) neu mit aufgenommen.
- Seite 8 – Durchschnittswerte
für den Straßenaufbau
Hier wurden durch das Bauamt die
bisher noch fehlenden Durchschnittspreise je Straßenart ermittelt.
Außerdem wurde die Nutzungsdauer einzelner Straßenarten an Hand der Erfahrungen
der Vergangenheit angepasst.
Hier wurden die Lärmschutzwände
mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren neu mit aufgenommen.
- Seite 9 – (13) Gewässer – und
Brunnenanlagen
Hier wurden die Brunnen mit
einer Nutzungsdauer von 30 Jahren neu mit aufgenommen.
Die Bewertung des
Infrastrukturvermögens und der Gebäude hat eine große Bedeutung, da das
Infrastrukturvermögen sowie die Gebäude der Stadt den größten Wert in der
Eröffnungsbilanz darstellen werden. Daher wird hier vom Gesetzgeber auch ein
hohes Maß an Genauigkeit bei der Bewertung gefordert.