Betreff:
Vorkaufsrecht
bzgl. der Flurstücke Nr. 1002/19 (teilweise), 6387/4, 6387/1, 6376/11, 6376/12,
6387/2, 6387/6, 1002/18
Anlage(n):
Mitzeichnung
Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Kornwestheim übt das ihr
zustehende Vorkaufsrecht nicht aus.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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15.12.2011
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Sachdarstellung und
Begründung:
Der Stadt Kornwestheim ist ein
Kaufvertrag bezüglich mehrerer Flurstücke im Bereich des Südlichen
Rangierbahnhofes vorgelegt worden mit der Bitte darüber zu entscheiden, ob ein
Vorkaufsrecht besteht und ob dieses ausgeübt werden soll.
Die Flurstücke Nr. 1002/19
(teilweise), 6387/4, 6387/1, 6376/11, 6376/12, 6387/2, 6367/6,1002/18 liegen im
Geltungsbereich des förmlich festgelegten Stadtumbaugebietes „Südliches
Rangierbahnhofgelände“. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB ist der Stadt ein
gesetzliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Der Kaufpreis liegt insgesamt bei
497.427 EUR.
Im beigefügten Lageplan sind die Flurstücke farblich
gekennzeichnet.
Die Verwaltung empfiehlt, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben.