Betreff:
Bebauungsplan
"Bahnhofsvorplatz Ost - 2. Änderung" - Entwurfsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Bebauungsplan, Textfestsetzung, Begründung, Abwägung
Beschlussvorschlag:
Der Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan
"Bahnhofsvorplatz-Ost - 2. Änderung" wird gefasst
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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09.04.2013
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat am 30.09.2010 in
öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des
Bebauungsplans „Bahnhofsvorplatz - Ost“ (Vorlage 330/2010) gefasst. Dieser
wurde am 07.10.2010 in der Kornwestheimer Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Zur Sicherung der künftigen
–eingeschränkten- Nutzungsmöglichkeiten hatte der Gemeinderat ebenfalls am
30.9.2010 eine Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, deren
Rechtmäßigkeit der VGH bestätigt hat. Diese Veränderungssperre war gesetzlich
auf 2 Jahre beschränkt; es bestand aber die gesetzliche Möglichkeit den
Geltungszeitraum um ein weiteres Jahr zu verlängern - wovon auch Gebrauch gemacht wurde. Die
Verlängerung trat am 25.05.2012 in Kraft und endet am 24.05.2013.
Ziel und Zweck der
Bebauungsplanänderung ist, den bestehenden Bebauungsplan
„Bahnhofsvorplatz-Ost“ dahingehend
zu ändern, dass im südlichen Teilbereich Schank- und Speisewirtschaften auch
künftig allgemein zulässig bleiben, im nördlichen Teilbereich künftig jedoch
nur noch ausnahmsweise zulässig sein sollen. Zur Begründung und zu den
rechtlichen Möglichkeiten, dieses
Ziel zu erreichen, wird auf die beiliegende Analyse zur „Weiterentwicklung des
Bahnhofareals in Kornwestheim“ der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung
(GMA), Ludwigsburg vom März 2013 verwiesen. Vergnügungsstätten (z.B.
Spielhallen) sind im Plangebiet gem. des - seit dem 23.06.1989 rechtskräftigen
- Bebauungsplanes "Bahnhofsvorplatz-Ost“ nicht zulässig.
Die Verwaltung sieht die
Erforderlichkeit, entsprechende Möglichkeiten zu nutzen, um einem
Trading-Down-Effekt (Verschlechterung der Gebietsqualität) im Bahnhofsbereich
entgegenzuwirken und die städtebauliche Ordnung in Teilbereichen des
Plangebiets zu sichern. Leitgedanke der städtebaulichen Entwicklung im
Geltungsbereich ist die Stärkung des zentralen Innenstadtbereichs. Der Bereich
stellt gewissermaßen das Gelenk zweier wichtiger Zonen der Innenstadt dar
(Bahnhofsvorplatz und Güterbahnhofstraße) und soll diese auch zukünftig sowohl funktional
als auch städtebaulich miteinander verbinden.
Diese grundsätzlichen Erwägungen
machen es erforderlich, den Bebauungsplan in Teilen seiner plangrafischen
und textlichen Festsetzungen zu ändern.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die
im Plangebiet vorhandenen Gastronomiebetriebe Bestandschutz genießen.
Verfahren:
Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB
durchgeführt, da die erforderlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Das Plangebiet liegt im Innenbereich, weist
eine maximal mögliche Grundfläche von unter 20.000 m² auf, es sind keine umweltverträglichkeitsprüfungs-
pflichtigen Vorhaben geplant und es
handelt sich aus naturschutzrechtlicher Sicht um keinen besonders
schützenswerten Bereich. Im sogenannten "beschleunigten Verfahren"
gem. § 13 a BauGB kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die förmliche Beteiligung gem. § 3 Abs.
2 und § 4 Abs. 2 BauGB, die sich an den Entwurfsbeschluss anschließt, kann
angemessen verkürzt werden. Außerdem kann im beschleunigten Verfahren von der
Umweltprüfung und vom Umweltbericht sowie einer Eingriffs-/Ausgleichs-Regelung
abgesehen werden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Bei der im Jahr 2011 durchgeführten
förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen. Im
Zuge der ebenfalls im Jahr 2011 durchgeführten förmlichen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben das Landratsamt
Ludwigsburg, das Eisenbahn-Bundesamt, der Verband Region Stuttgart und die IHK
Region Stuttgart Stellungnahmen abgegeben, die die Bebauungsplanänderung
allesamt befürworten.
Die sich an den Entwurfsbeschluss
anschließende öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB (erneute verkürzte
Beteiligung) durchgeführt.
Empfehlung der
Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt, den o.g. Bebauungsplan als Entwurf
zu beschließen.