Vorlage-Nr.:

121/2013

Az.:

8 Florian Baehr

Datum:

02.04.2013



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Ausschuss für Umwelt und Technik

Am:

09.04.2013

 

 

Betreff:

Bebauungsplan "Bahnhofsvorplatz Ost - 2. Änderung" - Entwurfsbeschluss

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Bebauungsplan, Textfestsetzung, Begründung, Abwägung

 

Beschlussvorschlag:

Der Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan "Bahnhofsvorplatz-Ost - 2. Änderung" wird gefasst

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Ausschuss für Umwelt und Technik

Beschlussfassung

öffentlich

09.04.2013

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat am 30.09.2010 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans „Bahnhofsvorplatz - Ost“ (Vorlage 330/2010) gefasst. Dieser wurde am 07.10.2010 in der Kornwestheimer Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

 

Zur Sicherung der künftigen –eingeschränkten- Nutzungsmöglichkeiten hatte der Gemeinderat ebenfalls am 30.9.2010 eine Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, deren Rechtmäßigkeit der VGH bestätigt hat. Diese Veränderungssperre war gesetzlich auf 2 Jahre beschränkt; es bestand aber die gesetzliche Möglichkeit den Geltungszeitraum um ein weiteres Jahr zu verlängern -  wovon auch Gebrauch gemacht wurde. Die Verlängerung trat am 25.05.2012 in Kraft und endet am 24.05.2013.

 

Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist, den bestehenden Bebauungsplan

„Bahnhofsvorplatz-Ost“ dahingehend zu ändern, dass im südlichen Teilbereich Schank- und Speisewirtschaften auch künftig allgemein zulässig bleiben, im nördlichen Teilbereich künftig jedoch nur noch ausnahmsweise zulässig sein sollen. Zur Begründung und zu den

rechtlichen Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen, wird auf die beiliegende Analyse zur „Weiterentwicklung des Bahnhofareals in Kornwestheim“ der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA), Ludwigsburg vom März 2013 verwiesen. Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen) sind im Plangebiet gem. des - seit dem 23.06.1989 rechtskräftigen - Bebauungsplanes "Bahnhofsvorplatz-Ost“ nicht zulässig.

 

Die Verwaltung sieht die Erforderlichkeit, entsprechende Möglichkeiten zu nutzen, um einem Trading-Down-Effekt (Verschlechterung der Gebietsqualität) im Bahnhofsbereich entgegenzuwirken und die städtebauliche Ordnung in Teilbereichen des Plangebiets zu sichern. Leitgedanke der städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich ist die Stärkung des zentralen Innenstadtbereichs. Der Bereich stellt gewissermaßen das Gelenk zweier wichtiger Zonen der Innenstadt dar (Bahnhofsvorplatz und Güterbahnhofstraße) und soll diese auch zukünftig sowohl funktional als auch städtebaulich miteinander verbinden.

 

Diese grundsätzlichen Erwägungen machen es erforderlich, den Bebauungsplan in Teilen seiner plangrafischen und  textlichen Festsetzungen zu ändern.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Plangebiet vorhandenen Gastronomiebetriebe Bestandschutz genießen.

 

 

Verfahren:

 

Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB durchgeführt, da die erforderlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.  Das Plangebiet liegt im Innenbereich, weist eine maximal mögliche Grundfläche von unter 20.000 m² auf, es sind keine umweltverträglichkeitsprüfungs-

pflichtigen Vorhaben geplant und es handelt sich aus naturschutzrechtlicher Sicht um keinen besonders schützenswerten Bereich. Im sogenannten "beschleunigten Verfahren" gem. § 13 a BauGB kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die förmliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, die sich an den Entwurfsbeschluss anschließt, kann angemessen verkürzt werden. Außerdem kann im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht sowie einer Eingriffs-/Ausgleichs-Regelung abgesehen werden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

 

Bei der im Jahr 2011 durchgeführten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen. Im Zuge der ebenfalls im Jahr 2011 durchgeführten förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben das Landratsamt Ludwigsburg, das Eisenbahn-Bundesamt, der Verband Region Stuttgart und die IHK Region Stuttgart Stellungnahmen abgegeben, die die Bebauungsplanänderung allesamt befürworten.

 

Die sich an den Entwurfsbeschluss anschließende öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB (erneute verkürzte Beteiligung) durchgeführt.

 

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, den o.g. Bebauungsplan als Entwurf zu beschließen.

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
2013-03-26 B-Plan Entwurf.pdf2013-03-26 B-Plan Entwurf.pdf 2013-03-26 Textfestsetzung Entwurf.pdf2013-03-26 Textfestsetzung Entwurf.pdf Abwägung TÖB_FachB_Bahnhofsvorplatz.pdfAbwägung TÖB_FachB_Bahnhofsvorplatz.pdf 2013-03-26 Begründung Entwurf.pdf2013-03-26 Begründung Entwurf.pdf