Vorlage-Nr.:

80/2013

Az.:

4 Susanne Nemetz

Datum:

26.02.2013



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

07.03.2013

 

 

Betreff:

Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Antrag des BdS

Satzung

 

 

Beschlussvorschlag:

Dem Gemeinderat zu empfehlen, die Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen entsprechend der Anlage 1 zu beschließen..

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Beschlussfassung

öffentlich

07.03.2013

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

14.03.2013

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Antrag:

Der Bund der Selbstständigen Kornwestheim e.V. hat mit e-mail vom 17.2.2013 beantragt, für das Jahr 2013 folgende verkaufsoffene Sonntage

·         14. April 2013 (Automeile)

·           2. Juni 2013 (Eröffnung Ravensburger Kinderwelt)

·         27. Oktober 2013 (Kirchweihmarkt)

festzulegen.

 

 

Anhörung:

Die zuständigen kirchlichen Stellen wurden angehört.

Aus Gründen des besonderen Arbeitnehmerschutzes (vgl. § 12 LadÖG) wurde die Gewerkschaft verdi ebenfalls angehört.

Bereits in der Vergangenheit sprachen sich sowohl die Gewerkschaft als auch die Kirchen entschieden gegen die beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage aus.

 

Bei der Anhörung der Kirchen und der Arbeitnehmervertretung handelt es sich nicht um einen Zustimmungsvorbehalt, sondern lediglich um eine "informative Anhörung".

 

 

Rechtsgrundlage:

Nach § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest.

Die verkaufsoffenen Sonntage werden in Form einer Satzung geregelt

Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vorher anzuhören, soweit weite Bevölkerungsteile der jeweiligen Kirche angehören.

 

Die Offenhaltung von Verkaufsstellen darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18:00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

 

Die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.

 

In Kornwestheim war in der Vergangenheit ein verkaufsoffener Sonntag in Zusammenhang mit dem Kornwestheimer Stadtlauf im April und ein weiterer verkaufsoffener Sonntag in Zusammenhang mit dem Kirchweihmarkt am letzten Oktoberwochenende festgesetzt worden.

 

 

Vorschlag:

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des BdS stattzugeben und für das Jahr 2013 als verkaufsoffene Sonntage

·         14. April 2013 (Automeile)

·           2. Juni 2013 (Eröffnung Ravensburger Kinderwelt)

·         27. Oktober 2013  (Kirchweihmarkt)

mit einer Öffnungszeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr (wie bisher) festzusetzen und die entsprechende Satzung zu erlassen.

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
4278_001.pdf 4307_001.pdf