Betreff:
Wahl
der/s Leiters/in des Fachbereichs Gebäudemanagement
Anlage(n):
Mitzeichnung
Beschlussvorschlag:
Den vorgeschlagenen Bewerber Sven Koch als Leiter des
Fachbereichs Gebäudemanagement zu wählen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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08.11.2012
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Beteiligung Personalrat
Die Beteiligung des
Personalrats wurde eingeleitet.
Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Die Stelle der Fachbereichsleitung Gebäudemanagement wurde
sowohl intern als auch extern ausgeschrieben. Die öffentliche Ausschreibung
erfolgte am 1. September 2012 in der Stuttgarter Zeitung, am 31. August 2012 im
Staatsanzeiger für Baden Württemberg sowie über die Agentur für Arbeit.
Bis zum Bewerbungsschluss am 14.
September 2012 sind insgesamt 14 Bewerbungen eingegangen. Davon haben drei
Bewerber ihre Bewerbung vor der Durchführung der Vorstellungsgespräche
zurückgezogen.
Mit drei Bewerbern wurden am 26.
September 2012 und am 1. Oktober 2012 Vorstellungsgespräche geführt. An den
Vorstellungsgesprächen haben Frau Oberbürgermeisterin Keck, Herr Erster
Bürgermeister Allgaier, ein Vertreter des Personalrats und Frau Frach, Leiterin
der Abteilung Personal teilgenommen.
Aufgrund des Ergebnisses
der persönlichen Vorstellung hat die Verwaltung zwei Bewerber/innen in die weitere
Auswahl einbezogen. Diese haben sich am 15. Oktober 2012 in den Fraktionen des
Gemeinderats vorgestellt. Nach dieser Vorstellungsrunde hat einer der Bewerber
seine Bewerbung zurückgezogen.
Der Gemeinderat hat daraufhin in
seiner Sitzung am 25. Oktober 2012 die Bewerbung von Herrn Sven Koch für die
Leitung des Fachbereichs Gebäudemanagement in die engste Auswahl aufgenommen.
Dieser interne Mitarbeiter soll sich nun in der Gemeinderatssitzung zur Wahl
stellen.
Des Weiteren hat der Gemeinderat
beschlossen, auf eine öffentliche Rede von Herrn Koch zu verzichten, da er dem
Gremium bekannt ist. Die Wahl wird geheim durchgeführt. Das Wahlverfahren
richtet sich nach § 37 Abs. 7 Gemeindeordnung.