Vorlage-Nr.:

49/2012

Az.:

6 Hartmut Blechschmied

Datum:

07.02.2012



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Ausschuss für Umwelt und Technik

Am:

14.02.2012

 

 

Betreff:

Neubau von 8 Stadtvillen mit 64 Wohnungen und 4 Tiefgaragen (je 16 Stellplätze) 8 Carports, 24 offene Stellplätze, Salamanderstr. 20-36 FlstNr.3785/2

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

verschiedene Ansichten; Lageplan(farbig)

 

 

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen für ein Bauvorhaben während der Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs.1, § 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.

 

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Ausschuss für Umwelt und Technik

Beschlussfassung

öffentlich

14.02.2012

 

 

 


 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Das Vorhaben:

 

Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück Salamanderstr. 1-15, Flst.Nr 3785/2 insgesamt 8 Stadtvillen mit je 8 Wohnungen, also insgesamt 64 WE  mit insgesamt 4 Tiefgaragen  mit je 16 Stellplätzen , 8 Carports und 24 offenen Stellplätzen errichtet werden. Für je 2 Stadtvillen ist eine Tiefgarage mit jeweils einer eigenen Zufahrt vorgesehen. Die Wohnfläche verteilt sich auf insgesamt 16 Dreizimmerwohnungen und 48 Vierzimmerwohnungen. Die Baukosten belaufen sich auf 7.500.000 Euro.

 

Die planungsrechtliche Situation

 

Das Vorhaben befindet sich in einem Bereich, für den ein Vorhaben- und Erschließungsplan “Stadtvillen“ verabschiedet werden soll. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde bereits am 30.09.2010 gefasst, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 07.10.2010. Anschließend erfolgte die Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange in der Zeit vom 08.10.2010 bis 08.11. 2010. Der Entwurfsbeschluss wurde am 25.10. 2011 gefasst, die öffentliche Auslegung am 05.11.2011 bekannt gemacht. Am 29.11. 2011 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.

 

Es sind insgesamt 4 Stellungnahmen eingegangen. Die Beratung darüber und die Abwägung hat noch nicht stattgefunden.

 

Um möglichst rasch eine Baugenehmigung erteilen zu können, muss die Rechtskraft des Bebauungsplans nicht abgewartet werden, wenn sog. Planreife besteht. Dies kann hier angenommen werden, denn es wurden im bisherigen Verfahren keine Belange geltend gemacht, die gegen den Bebauungsplan sprechen.  Es ist erforderlich, dass das Einvernehmen für das Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB erteilt wird.

 

Das Vorhaben ist mit dem Stadtplanungsamt in enger Abstimmung entwickelt worden. Da es sich um einen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan handelt, wird das Baugesuch in seiner jetzigen Form zum Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens gemacht. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens während der Planaufstellung sind gegeben. Die Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung ist durchgeführt (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Über die Behördenbeteiligung / Träger öffentlicher Belange ist noch zu beraten.

 

Es ist  ebenfalls davon auszugehen, dass das Vorhaben den Festsetzungen des künftigen Beabauungsplan entspricht und auch die Erschließung gesichert ist. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1  Nr. 2 und Nr. 3 BauGB liegen vor.

 

 

 

Beschlussempfehlung.

 

Es wird empfohlen, das Einvernehmen für das Bauvorhaben während der Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
0879_001.pdf

3702_001.pdf