Betreff:
Neubau
von 8 Stadtvillen mit 64 Wohnungen und 4 Tiefgaragen (je 16 Stellplätze) 8
Carports, 24 offene Stellplätze, Salamanderstr. 20-36 FlstNr.3785/2
Anlage(n):
Mitzeichnung
verschiedene Ansichten; Lageplan(farbig)
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen für ein Bauvorhaben während der
Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs.1, § 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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14.02.2012
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Sachdarstellung und
Begründung:
Das Vorhaben:
Es ist beabsichtigt, auf dem
Grundstück Salamanderstr. 1-15, Flst.Nr 3785/2 insgesamt 8 Stadtvillen mit je 8
Wohnungen, also insgesamt 64 WE mit
insgesamt 4 Tiefgaragen mit je 16
Stellplätzen , 8 Carports und 24 offenen Stellplätzen errichtet werden. Für je
2 Stadtvillen ist eine Tiefgarage mit jeweils einer eigenen Zufahrt vorgesehen.
Die Wohnfläche verteilt sich auf insgesamt 16 Dreizimmerwohnungen und 48
Vierzimmerwohnungen. Die Baukosten belaufen sich auf 7.500.000 Euro.
Die planungsrechtliche Situation
Das Vorhaben befindet sich in einem
Bereich, für den ein Vorhaben- und Erschließungsplan “Stadtvillen“
verabschiedet werden soll. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
wurde bereits am 30.09.2010 gefasst, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am
07.10.2010. Anschließend erfolgte die Beteiligung von Behörden und Trägern
öffentlicher Belange in der Zeit vom 08.10.2010 bis 08.11. 2010. Der
Entwurfsbeschluss wurde am 25.10. 2011 gefasst, die öffentliche Auslegung am
05.11.2011 bekannt gemacht. Am 29.11. 2011 wurden die Behörden und Träger
öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.
Es sind insgesamt 4 Stellungnahmen
eingegangen. Die Beratung darüber und die Abwägung hat noch nicht
stattgefunden.
Um möglichst rasch eine
Baugenehmigung erteilen zu können, muss die Rechtskraft des Bebauungsplans
nicht abgewartet werden, wenn sog. Planreife besteht. Dies kann hier angenommen
werden, denn es wurden im bisherigen Verfahren keine Belange geltend gemacht,
die gegen den Bebauungsplan sprechen. Es
ist erforderlich, dass das Einvernehmen für das Vorhaben während der
Planaufstellung nach § 33 BauGB erteilt wird.
Das Vorhaben ist mit dem
Stadtplanungsamt in enger Abstimmung entwickelt worden. Da es sich um einen
Vorhaben bezogenen Bebauungsplan handelt, wird das Baugesuch in seiner jetzigen
Form zum Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens gemacht. Die Voraussetzungen
für die Zulässigkeit eines Vorhabens während der Planaufstellung sind gegeben.
Die Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung ist durchgeführt (§ 33 Abs. 1 Nr. 1
BauGB). Über die Behördenbeteiligung / Träger öffentlicher Belange ist noch zu
beraten.
Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass das Vorhaben
den Festsetzungen des künftigen Beabauungsplan entspricht und auch die
Erschließung gesichert ist. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB liegen vor.
Beschlussempfehlung.
Es wird empfohlen, das Einvernehmen
für das Bauvorhaben während der Planaufstellung auf der Grundlage von § 33 Abs.
1, § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.