Vorlage-Nr.:

330/2010

Az.:

5 Christian Kuebler
6 Kurt Schaible

Datum:

21.09.2010



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage öffentlich

 

 

 

Gremium:

Ausschuss für Umwelt- und Technikt

Am:

28.09.2010

 

 

Betreff:

Bebauungsplan "Bahnhofsvorplatz Ost, 1. Änderung" - Aufstellungsbeschluss

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Abgrenzungsplan

 

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss für ein Bebauungsplanänderungsverfahren zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, eine geänderte Textfassung zu entwerfen und dem Gemeinderat vorzulegen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Ausschuss für Umwelt und Technik

Vorberatung

öffentlich

28.09.2010

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

30.09.2010

 

 

Finanzielle Auswirkungen

entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Der bestehende Bebauungsplan „Bahnhofsvorplatz Ost“ weist ein  Kerngebiet aus. In einem solchen Gebiet sind planungsrechtlich u. a. Gaststätten und Vergnügungsstätten grundsätzlich zulässig. Die Stadt hat bislang lediglich die Möglichkeit, gewisse Nutzungen einzuschränken, indem sie im nördlichen Bereich des Plangebiets von einer vertraglichen Regelung (Kaufverträge) Gebrauch macht und dort vereinbarte Zustimmungen versagt. Das geltende Baurecht gibt allerdings die Möglichkeit, im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen zu treffen, die das Baugebiet

1.      nach der Art der zulässigen Nutzungen und

2.      nach der Art des Betriebs und der Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.

Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Im Bebauungsplan kann aber auch festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten vorgesehen sind

1.      nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder

2.      in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeinen Zweckbestimmungen des Baugebiets gewahrt bleiben.

Ferner kann in Bebauungsplänen festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.      nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,

2.      einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder

3.      alle oder einzelne Ausnahmen in den Baugebieten vorgesehen sind, nicht zulässig sind oder sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahr bleibt, allgemein zulässig sind.

Die Festsetzungen können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

 

Die Verwaltung sieht hier die Erforderlichkeit, entsprechende Möglichkeiten zu nutzen, um einem Trading-Down-Effekt (Verschlechterung der Gebietsqualität) im Bahnhofsbereich entgegenzuwirken. Es sollten Einschränkungen dahingehend erfolgen, dass im südlichen Bereich Gaststätten allgemein zulässig bleiben, dass allerdings Spielhallen und Wettbüros aus bestimmten Geschossen ausgeschlossen werden. Im nördlichen Bereich sollten Spielhallen und Wettbüros ebenfalls nur in bestimmten Geschossen ausnahmsweise zulässig sein. Die bislang allgemein zulässigen Gaststätten sollten nur ausnahmsweise zulässig sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass vorhandene Gastronomiebetriebe Bestandschutz genießen.

Damit wird in diesem Gebiet das Spielhallen- und Wettbürokonzept des Gemeinderates umgesetzt.

 

Diese grundsätzlichen Erwägungen machen es erforderlich, den Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen zu ändern. Ob darüber hinaus weitere Änderungen notwendig erscheinen, muss sich im weiteren Verfahren erweisen.

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Abgrenzung.pdf Abgrenzung.pdf