Betreff:
Bebauungsplan
"Bahnhofsvorplatz Ost, 1. Änderung" - Aufstellungsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Abgrenzungsplan
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss für ein
Bebauungsplanänderungsverfahren zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen,
eine geänderte Textfassung zu entwerfen und dem Gemeinderat vorzulegen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Vorberatung
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öffentlich
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28.09.2010
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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30.09.2010
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Finanzielle Auswirkungen
entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Der bestehende Bebauungsplan „Bahnhofsvorplatz Ost“ weist
ein Kerngebiet aus. In einem solchen
Gebiet sind planungsrechtlich u. a. Gaststätten und Vergnügungsstätten
grundsätzlich zulässig. Die Stadt hat bislang lediglich die Möglichkeit,
gewisse Nutzungen einzuschränken, indem sie im nördlichen Bereich des
Plangebiets von einer vertraglichen Regelung (Kaufverträge) Gebrauch macht und
dort vereinbarte Zustimmungen versagt. Das geltende Baurecht gibt allerdings
die Möglichkeit, im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen zu
treffen, die das Baugebiet
1.
nach
der Art der zulässigen Nutzungen und
2.
nach
der Art des Betriebs und der Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und
Eigenschaften gliedern.
Im Bebauungsplan kann festgesetzt
werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen allgemein zulässig sind, nicht
zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die
allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Im Bebauungsplan kann
aber auch festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den
Baugebieten vorgesehen sind
1.
nicht
Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in
dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeinen Zweckbestimmungen
des Baugebiets gewahrt bleiben.
Ferner kann in Bebauungsplänen
festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen
baulicher Anlagen
1.
nur
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig
sind,
2.
einzelne
oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig
sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle
oder einzelne Ausnahmen in den Baugebieten vorgesehen sind, nicht zulässig sind
oder sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahr bleibt,
allgemein zulässig sind.
Die Festsetzungen können sich auch
auf Teile des Baugebiets beschränken.
Die Verwaltung sieht hier die
Erforderlichkeit, entsprechende Möglichkeiten zu nutzen, um einem Trading-Down-Effekt (Verschlechterung der Gebietsqualität)
im Bahnhofsbereich entgegenzuwirken. Es sollten Einschränkungen dahingehend
erfolgen, dass im südlichen Bereich Gaststätten allgemein zulässig bleiben,
dass allerdings Spielhallen und Wettbüros aus bestimmten Geschossen
ausgeschlossen werden. Im nördlichen Bereich sollten Spielhallen und Wettbüros
ebenfalls nur in bestimmten Geschossen ausnahmsweise zulässig sein. Die bislang
allgemein zulässigen Gaststätten sollten nur ausnahmsweise zulässig sein. Es
ist darauf hinzuweisen, dass vorhandene Gastronomiebetriebe Bestandschutz
genießen.
Damit wird in diesem Gebiet das
Spielhallen- und Wettbürokonzept des Gemeinderates umgesetzt.
Diese grundsätzlichen Erwägungen
machen es erforderlich, den Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen zu
ändern. Ob darüber hinaus weitere Änderungen notwendig erscheinen, muss sich im
weiteren Verfahren erweisen.