Vorlage-Nr.:

152/2011

Az.:

303 Frank Hoenes

Datum:

26.04.2011



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

05.05.2011

 

 

Betreff:

Erlass einer Satzung über die Höhe der zulässigen Miete für öffentlich geförderte Wohnungen

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Anlage 1: Satzung

 

Beschlussvorschlag:

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Kornwestheim über die Höhe der zulässigen Miete für öffentlich geförderte Wohnungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 zu beschließen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

öffentlich

05.05.2011

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

12.05.2011

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Mit Wirkung ab 01.01.2008 hatte das Land Baden-Württemberg von seiner Gesetzgebungs- kompetenz im Bereich Wohnungswesen Gebrauch gemacht und ein neues Landeswohn- raumförderungsgesetz beschlossen. Eine wesentliche Änderung des neuen Gesetzes bezieht sich auf die Abschaffung der sogenannten Kostenmiete für öffentlich geförderte Wohnungen. Die Berechnungsgrundlage der Kostenmiete waren die für den Eigentümer tatsächlich entstandenen Aufwendungen z. B. für Finanzierung und Verwaltung.

 

Nach Ablauf einer Übergangsfrist zum 01.01.2009 wurde die Kostenmiete nun durch eine Höchstmiete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete ersetzt, welche von der Gemeinde durch Erlass einer Satzung festzulegen ist. Als Mietobergrenze ist ein Mindestabstandsgebot gegenüber der ortsüblichen Miete in Höhe von 10 % einzuhalten (ansonsten wäre die öffentliche Förderung, die ja dazu dient, günstigen Mietraum zu schaffen, nicht mehr gerechtfertigt). Die Kommunen können aber auch einen höheren Abschlag festlegen.

 

Die Stadt Kornwestheim hat bislang noch keine solche Satzung beschlossen. Solange gilt die zum 31. Dezember 2008 geschuldete Miete grundsätzlich als die vereinbarte Miete. Da dieser Zeitpunkt inzwischen jedoch bereits geraume Zeit zurück liegt, besteht sicherlich Handlungsbedarf für den Erlass einer Satzung über die Höhe der zulässigen Miete für öffentlich geförderte Wohnungen in Kornwestheim.

 

Die Stadt hat derzeit einen Bestand von ca. 290 öffentlich geförderten Mietwohnungen, die noch einer Wohnungsbindung unterliegen. Ein Großteil dieses Bestandes befindet sich im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften:

 

LBBW- Immobilien-Management-Wohnen GmbH, Eisenbahn-Siedlungsgesellschaft, Landesbau-Genossenschaft und Städtische Wohnbau Kornwestheim GmbH.

 

Für den zuvor betroffenen Wohnungsbestand der Bezirksbaugenossenschaft Alt-Württemberg hingegen hat die Wohnungsbindung zum 01.01.2011 geendet.

 

Ziel der Satzung sollte es sein, einerseits den Vermietern die Erzielung angemessener Mieteinnahmen zu ermöglichen, die auch einen Spielraum für notwendige Instandhaltungen, energetische Modernisierungen etc. zulassen, für die Mieter andererseits soll weiterhin ein bezahlbares Mietniveau gesichert werden.

  

 

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt sich zunächst die Problematik, dass die Stadt Kornwestheim über keinen eigenen Mietspiegel verfügt. Allerdings haben Umfragen beim Mieterbund Ludwigsburg, dem Verein Haus und Grund Kornwestheim e.V. und dem Amtsgericht Ludwigsburg ergeben, dass eine Anwendung des Mietspiegels der Stadt Ludwigsburg ohne prozentualen Abzug auf Kornwestheimer Mietangelegenheiten grundsätzlich üblich und auch sachgerecht ist (das Mietniveau der Stadt Kornwestheim weicht demgemäß bedingt durch die Lage direkt zwischen Stuttgart und Ludwigsburg im Durchschnitt nicht von dem im Gebiet Ludwigsburg ab). Daher wird in der als Anlage 1 beigefügten Satzung der Mietspiegel der Stadt Ludwigsburg als Ausgangsbasis für die Festlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorgesehen.

 

Um als weiteren Schritt die Differenz zwischen den Kostenmieten und den ortsüblichen Vergleichsmieten zu ermitteln und dadurch die jeweiligen Abschläge möglichst wirklichkeits- getreu festlegen zu können, wurde bei allen Eigentümern dieser Wohnungen eine umfangreiche Datenerhebung mit einem Fragekatalog für jede einzelne Wohnung  durchgeführt.

 

Nach Auswertung dieser Daten hält die Verwaltung als Höchstbetrag für Mieten im Bereich öffentlich geförderter Wohnungen ein Abstandsgebot von mindestens 15 % zur ortsüblichen Vergleichsmiete für sachgerecht und angemessen.

 

In der praktischen Anwendung bedeutet dies Folgendes: Liegt ein Vermieter derzeit mehr als 15 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, so kann er die Miete – unter Berücksichtigung der sonstigen mietvertraglichen Bestimmungen - erhöhen bis maximal zu dieser Grenze. 

 

Verlangt ein Vermieter jedoch eine Miete, die weniger als 15 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, so ist er verpflichtet, die Miete herabzusetzen. Hier greift dann die

in § 4 genannte Übergangsregelung, die dem Vermieter hierfür eine Übergangszeit bis zum 01. Januar 2013 einräumt, um dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen. 

 

Die wesentlichen Satzungsinhalte (Höchstbetrag, Übergansvorschrift, Bezugnahme auf Ludwigsburger Mietspiegel) wurden zuvor auch den oben aufgeführten Wohnungs- gesellschaften mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bekannt gegeben; Einwendungen hiergegen liegen nicht vor.

 

Es wird beantragt, die als Anlage 1 beigefügte Satzung mit Wirkung zum 01.07.2011 zu beschließen.

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
- Satzung Höhe der zulässigen Miete.doc