Vorlage-Nr.:

91/2012

Az.:

10 Juergen Deiss

Datum:

05.03.2012



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

15.03.2012

 

 

Betreff:

Wahl des Ersten Beigeordneten sowie Festlegung der Besoldung und der Amtsbezeichnung

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

 

 

Beschlussvorschlag:

1.      Aus dem Bewerberkreis den Ersten Beigeordneten zum 01.06.2012 zu wählen.

2.      Der Erste Beigeordnete führt entsprechend § 8 Hauptsatzung der Stadt Kornwestheim die Amtsbezeichnung "Erster Bürgermeister".

3.      Den Ersten Beigeordneten entsprechend  § 2 Ziff. 3 Buchst. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 LKomBesVO in die Besoldungsgruppe B 4 einzuweisen. Er erhält zudem die in § 11 Abs. 1 LKomBesVO gesetzlich festgelegte Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 9 v.H. des Grundgehalts.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

nichtöffentlich Personal

15.03.2012

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

22.03.2012

 

 

 

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

a) Wahl des Ersten Beigeordneten

 

Die Stelle des Ersten Beigeordneten wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am Freitag, den 3. Februar 2012 veröffentlicht. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am Freitag, den 17. Februar 2012 ging die Bewerbung von Herrn Bürgermeister Dietmar Allgaier ein.

Aus dem Bewerberkreis hat der Gemeinderat im einstufigen Verfahren den Ersten Beigeordneten zu wählen.

 

Bei der Wahl von Herrn Bürgermeister Dietmar Allgaier zum Ersten Beigeordneten erfolgt dies nicht für den Rest der bestehenden Amtszeit. Die achtjährige Amtszeit beginnt in diesem Fall von vorn, da es sich um ein anderes Amt handelt. 

 

Der Erste Beigeordnete führt wie in § 8 der Hauptsatzung der Stadt Kornwestheim festgelegt, die Amtsbezeichnung "Erster Bürgermeister“.

 

b) Festlegung der Besoldung der Beigeordneten

 

Die Besoldung der Beigeordneten richtet sich nach den Bestimmungen der Landeskommunalbesoldungsverordnung - LKomBesVO -. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind die Beigeordneten nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 in Betracht kommenden Besoldungsgruppen einzuweisen.

Maßgebende Einwohnerzahl nach § 2 Abs. 1 LKomBesVO ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. Dies waren 31.391 Einwohner (Stand 30.06.2011).

 

Danach ist der Erste Beigeordnete in Besoldungsgruppe B 3 / B 4 einzuweisen. 

 

Darüber hinaus erhält der Erste Beigeordnete nach § 11 Abs. 1 LKomBesVO eine fest vorgegebene Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 9 v.H. des festgesetzten Grundgehalts.

 

Der derzeitige Erste Beigeordnete Michael Köpple ist in Besoldungsgruppe B 4 (zuzüglich 9 % Dienstaufwandsentschädigung) und der weitere Beigeordnete in Besoldungsgruppe B 3 (zzgl. 7 % Dienstaufwandsentschädigung) eingewiesen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Ersten Beigeordneten wieder in Besoldungsgruppe B 4 einzuweisen.

 

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Keine Anlagen