Betreff:
Antrag
des Hundesportvereins Kornwestheim e.V. auf Gewährung einer
Hundesteuerermäßigung bei Nachweis einer Begleithundeprüfung
Anlage(n):
Mitzeichnung
Analge 1: Antrag Hundesportverein
Anlage 2: Übersichtstabelle Hundesteuerermäßigung
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag des Hundesportvereins Kornwestheim e.V. auf
Gewährung einer Hundesteuerermäßigung im Falle einer erfolgreich absolvierten
Begleithundeprüfung wird nicht entsprochen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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öffentlich
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15.11.2012
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 01. Juli 2012
hat der Hundesportverein Kornwestheim e.V. beantragt, eine
Hundesteuerermäßigung in Kornwestheim einzuführen, sobald der Hund erfolgreich
eine Begleithundeprüfung abgelegt hat.
Der Hundesportverein hat in seinem
Antrag auf die Vorteile –auch für die Allgemeinheit – hingewiesen, wenn ein
Hund erfolgreich eine Begleithundeprüfung absolviert hat und verweist auf eine
Reihe von Städten und Kommunen, in denen es solche Ermäßigungs- tatbestände
gibt. In der Anlage 2 hat die Stadtverwaltung die Regelungen in denjenigen Kommunen aufgeführt, die der Hundesportverein
exemplarisch genannt und Satzungs- auszüge beigefügt hat. Die
Hundesteuerermäßigungen liegen in den genannten Beispielen bei maximal 50 % der Hundesteuer für einen
Ersthund. Überwiegend reicht für den Ermäßigungstatbestand in diesen Gemeinden
das erfolgreiche Absolvieren einer Begleit- hundeprüfung aus, zum Teil gilt die
Regelung aber auch nur für die Schutzhundeprüfung III bzw. der Grad der
Ermäßigung wird von der Art der absolvierten Prüfung abhängig gemacht.
Ebenso wie der Hundesportverein
damit eine Reihe von Beispielen aufgeführt hat, in denen eine Hundesteuerermäßigung
praktiziert wird, gibt es – wie ebenfalls aus der Tabelle Anlage 2 ablesbar- in
den Städten der näheren Umgebung ausreichend Beispiele, in denen es keinen
solchen Befreiungstatbestand gibt.
Die Hundesteuersatzung der Stadt
Kornwestheim in der derzeit gültigen Fassung sieht Steuerbefreiungen für Hunde vor, die ausschließlich dem Schutz und der
Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen (entscheidend sind
entsprechende Vermerke in einem Schwerbehindertenausweis) sowie für Hunde, die
eine Rettungshundeprüfung erfolgreich absolviert haben und für den Schutz der
Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
Steuerermäßigungen, für Hunde die bestimmte Prüfungen absolviert haben
gibt es hingegen in Kornwestheim seit 1997 nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt
wurde das zuvor existierende Hundesteuergesetz aufgehoben, welches unter
anderem eine Hundesteuer- mäßigung beim erfolgreichen Bestehen der
Schutzhundeprüfung III enthalten hatte (nicht aber für die Begleithundeprüfung
und die Schutzhundeprüfungen I und II- hier geht also der Antrag des
Hundesportvereins deutlich über die Regelungen des damaligen Hundesteuer-
gesetzes hinaus). Bei der daraufhin von
der Stadt zu erlassenden Hundesteuersatzung wurde – in der Anlehnung an die
Mustersatzung des Gemeindetags- vom Gemeinderat der Stadt Kornwestheim
seinerzeit darauf verzichtet, erneut
derartige Ermäßigungstatbestände einzuführen – dies auch vor dem Hintergrund,
dass die Festsetzung der Hundesteuer erleichtert und der Verwaltungs- und Überwachungsaufwand
reduziert werden sollte. Dieser Aspekt gilt nach Auffassung der Verwaltung auch
heute noch.
Zwar sind die geschilderten
Vorteile, die das Absolvieren einer Begleithundeprüfung mit sich bringen,
grundsätzlich nachvollziehbar. Ob jedoch durch eine Ermäßigung insgesamt die
Bereitschaft steigt, an den dafür notwendigen Kursen teilzunehmen,
beziehungsweise ob ein verantwortungsbewusster Hundehalter auf das Ablegen der
Prüfung verzichtet, weil es ihm keine steuerlichen Vorteile bringt, erscheint zweifelhaft.
Tatsächlich liegt das Absolvieren einer Begleithundeprüfung auch sehr stark im
Eigeninteresse des jeweiligen Hundehalters um Vorfälle mit seinem Hund und die
daraus für ihn resultierenden negativen Haftungsfolgen zu vermeiden und
unterscheidet sich bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses daher nicht
unerheblich von einer Rettungshundeprüfung mit einer Einsatzverpflichtung für
den jeweiligen Hundehalter. Aus Sicht der Verwaltung überwiegt beim Absolvieren
der Begleithundeprüfung somit das
private Interesse des jeweiligen Hundehalters über das Allgemeininteresse.
Außerdem würde eine Steuerermäßigung
bei Schutzhundeprüfungen auch zwangsläufig eine Mindereinnahme im
Ergebnishaushalt nach sich ziehen (bei gleichzeitig erhöhtem Verwaltungsaufwand),
was aus finanzieller Sicht keine Zielsetzung sein sollte.
In der Abwägung spricht sich die
Verwaltung daher dafür aus, dem Antrag des Hundesportvereins Kornwestheim e.V.
nicht zu entsprechen und die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuersatzung
somit in der derzeitigen Fassung zu belassen.