Vorlage-Nr.:

346/2012

Az.:

303 Frank Hoenes

Datum:

06.11.2012



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

15.11.2012

 

 

Betreff:

Antrag des Hundesportvereins Kornwestheim e.V. auf Gewährung einer Hundesteuerermäßigung bei Nachweis einer Begleithundeprüfung

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Analge 1: Antrag Hundesportverein

Anlage 2: Übersichtstabelle Hundesteuerermäßigung

 

Beschlussvorschlag:

Dem Antrag des Hundesportvereins Kornwestheim e.V. auf Gewährung einer Hundesteuerermäßigung im Falle einer erfolgreich absolvierten Begleithundeprüfung wird nicht entsprochen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Beschlussfassung

öffentlich

15.11.2012

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 01. Juli 2012 hat der Hundesportverein Kornwestheim e.V. beantragt, eine Hundesteuerermäßigung in Kornwestheim einzuführen, sobald der Hund erfolgreich eine Begleithundeprüfung abgelegt hat.

 

Der Hundesportverein hat in seinem Antrag auf die Vorteile –auch für die Allgemeinheit – hingewiesen, wenn ein Hund erfolgreich eine Begleithundeprüfung absolviert hat und verweist auf eine Reihe von Städten und Kommunen, in denen es solche Ermäßigungs- tatbestände gibt. In der Anlage 2 hat die Stadtverwaltung die Regelungen in denjenigen  Kommunen aufgeführt, die der Hundesportverein exemplarisch genannt und Satzungs- auszüge beigefügt hat. Die Hundesteuerermäßigungen liegen in den genannten Beispielen  bei maximal 50 % der Hundesteuer für einen Ersthund. Überwiegend reicht für den Ermäßigungstatbestand in diesen Gemeinden das erfolgreiche Absolvieren einer Begleit- hundeprüfung aus, zum Teil gilt die Regelung aber auch nur für die Schutzhundeprüfung III bzw. der Grad der Ermäßigung wird von der Art der absolvierten Prüfung abhängig gemacht.

 

Ebenso wie der Hundesportverein damit eine Reihe von Beispielen aufgeführt hat, in denen eine Hundesteuerermäßigung praktiziert wird, gibt es – wie ebenfalls aus der Tabelle Anlage 2 ablesbar- in den Städten der näheren Umgebung ausreichend Beispiele, in denen es keinen solchen Befreiungstatbestand gibt.   

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Kornwestheim in der derzeit gültigen Fassung sieht Steuerbefreiungen für Hunde vor, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen (entscheidend sind entsprechende Vermerke in einem Schwerbehindertenausweis) sowie für Hunde, die eine Rettungshundeprüfung erfolgreich absolviert haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

 

Steuerermäßigungen, für Hunde die bestimmte Prüfungen absolviert haben gibt es hingegen in Kornwestheim seit 1997 nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt wurde das zuvor existierende Hundesteuergesetz aufgehoben, welches unter anderem eine Hundesteuer- mäßigung beim erfolgreichen Bestehen der Schutzhundeprüfung III enthalten hatte (nicht aber für die Begleithundeprüfung und die Schutzhundeprüfungen I und II- hier geht also der Antrag des Hundesportvereins deutlich über die Regelungen des damaligen Hundesteuer- gesetzes hinaus). Bei der  daraufhin von der Stadt zu erlassenden Hundesteuersatzung wurde – in der Anlehnung an die Mustersatzung des Gemeindetags- vom Gemeinderat der Stadt Kornwestheim seinerzeit  darauf verzichtet, erneut derartige Ermäßigungstatbestände einzuführen – dies auch vor dem Hintergrund, dass die Festsetzung der Hundesteuer erleichtert und der Verwaltungs- und Überwachungsaufwand reduziert werden sollte. Dieser Aspekt gilt nach Auffassung der Verwaltung auch heute noch.

 

Zwar sind die geschilderten Vorteile, die das Absolvieren einer Begleithundeprüfung mit sich bringen, grundsätzlich nachvollziehbar. Ob jedoch durch eine Ermäßigung insgesamt die Bereitschaft steigt, an den dafür notwendigen Kursen teilzunehmen, beziehungsweise ob ein verantwortungsbewusster Hundehalter auf das Ablegen der Prüfung verzichtet, weil es ihm keine steuerlichen Vorteile bringt, erscheint zweifelhaft. Tatsächlich liegt das Absolvieren einer Begleithundeprüfung auch sehr stark im Eigeninteresse des jeweiligen Hundehalters um Vorfälle mit seinem Hund und die daraus für ihn resultierenden negativen Haftungsfolgen zu vermeiden und unterscheidet sich bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses daher nicht unerheblich von einer Rettungshundeprüfung mit einer Einsatzverpflichtung für den jeweiligen Hundehalter. Aus Sicht der Verwaltung überwiegt beim Absolvieren der Begleithundeprüfung somit  das private Interesse des jeweiligen Hundehalters über das Allgemeininteresse. 

 

Außerdem würde eine Steuerermäßigung bei Schutzhundeprüfungen auch zwangsläufig eine Mindereinnahme im Ergebnishaushalt nach sich ziehen (bei gleichzeitig erhöhtem Verwaltungsaufwand), was aus finanzieller Sicht keine Zielsetzung sein sollte.

 

In der Abwägung spricht sich die Verwaltung daher dafür aus, dem Antrag des Hundesportvereins Kornwestheim e.V. nicht zu entsprechen und die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuersatzung somit in der derzeitigen Fassung zu belassen.

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
0281_001.pdf 0283_001.pdf