Betreff:
Einbau
einer Dachgaube, Anbau eines Balkons mit einer Stahlwendeltreppe auf dem Grundstück
Unstrutweg 5
Anlage(n):
Mitzeichnung
Lageplan, Grundris, Ansichten Ost und Süd
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltung zu empfehlen, das Einvernehmen für die
Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans trotz des Vorliegens von Nachbareinwendigen
auf der Grundlage von § 31 Abs.2 Nr.2, 36 abs.1 1 BauGB zu erteilen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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11.10.2011
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
1. Das Vorhaben:
Es ist beabsichtigt, auf dem
Grundstück Unstrutweg 5 FlstNr.
7543/1 in Kornwestheim das Dachgeschoss durch den Anbau einer großen Gaube (3, 50 m Breite) zu erweitern sowie einen
Balkon in den Abmessungen von 2, 50 m Tiefe und
4, 50 m Länge mit einer Stahlwendeltreppe auf der Südseite des
Grundstücks anzubauen. Grund für die Baumaßnahme ist die Schaffung einer
weiteren Wohnung, um das Zusammenleben mehrerer Generationen zu ermöglichen.
2. Die bauplanungsrechtliche Situation:
Das Bauvorhaben befindet sich im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Wohnpark Neckarstraße“, der
rechtsverbindlich seit dem 09.06.2001 gilt. Der Bebauungsplan weist hier ein
allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne von § 4 BauNVO
aus. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestimmt sich daher nach § 30
BauGB. Der Bebauungsplan lässt max. 2 Wohneinheiten je Gebäude zu.
Das Vorhaben weicht insoweit von den
Festsetzungen des Bebauungsplans ab, als
die Dachgaube abweichend von Ziffer 2.1 des Bebauungsplans mit 3,50 m
Breite um 1 m größer ist, als nach dem Bebauungsplan zulässig; der Abstand zum
First von 1 Meter wird eingehalten. Auch
ist die Gaube an ihrem Fuß kleiner als 1/3 der gesamten Trauflänge.
Balkon und Stahltreppe befinden sich
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche; die Überschreitung beläuft sich
insgesamt auf ca. 12 qm.
Im Rahmen der Nachbarbeteiligung
nach § 55 LBO (ehemals
Angrenzerbenachrichtigung) sind gegen das Vorhaben Nachbareinwendungen erhoben
worden. Während gegen die Errichtung der Dachgaube keine Einwendungen erhoben
werden, wird gegen die Errichtung von Balkon und Stahltreppe auf der Südseite
vorgegangen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch den Balkon mit
angebauter Stahltreppe die Belichtungssituation auf der Terrasse des
Nachbargrundstücks Spreestr. 9 verschlechtert werde und einen ungehinderten
Blick vom Balkon auf das Nachbargrundstück ermögliche. Von der Stahltreppe
befürchte man eine erhöhte
Lärmentwicklung, weshalb diese mit einem Lärmschutz zu versehen sei. Bei einer
Reduzierung der Tiefe des Balkons um 1 Meter auf nur 1, 5 Meter sei die
Situation besser, so dass man dann zustimmen könne. Außerdem müsse die
Stahltreppe auf die andere Seite versetzt werden. Außerdem sei die „aus
städtebaulichen Gründen erwünschte Einheitlichkeit der Bebauung“, auf die bei
der Ablehnung eines Carports 2006 auf dem Grundstück Spreestr. 9 seitens der
Verwaltung hingewiesen worden sei, bei diesem Vorhaben wohl nicht
gewährleistet.
3. Empfehlung der Verwaltung:
Die festgestellten Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans,
wie Dachgaube 1 Meter größer als nach Bebauungsplan zulässig, Balkon und Treppe
um 12 qm außerhalb des Baufensters sind zum einen geringfügig oder betreffen
untergeordnete Bauteile (Balkon/Stahltreppe) und entsprechen in Art und Umfang
den bisher im Wohngebiet erteilten
Befreiungen. Wegen der Geringfügigkeit der Abweichungen werden die Grundzüge
der Planung nicht berührt. Die notwendigen Befreiungen sind städtebaulich
vertretbar und werden auch den nachbarlichen Belangen gerecht. Die
erforderlichen Grenzabstände werden auch bei dem geplanten Balkon mit Treppe
eingehalten; nachbarschützende Rechtsnormen sind
nicht verletzt. Die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen von
Belichtung und Verschattung sind im Rahmen des nachbarlichen Zusammenlebens
hinzunehmen, einen Anspruch auf Nichteinsehbarkeit des Grundstücks gibt es
nicht.
Die Befreiungsvoraussetzungen nach §
31 Abs.2 Nr. 2 BauGB sind somit gegeben. Es wird vorgeschlagen, der Verwaltung
zu empfehlen, das Einvernehmen für die Abweichungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans trotz des Vorliegens von Nachbareinwendungen auf der Grundlage
von § 31 Abs.2 Nr.2, 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.