Vorlage-Nr.:

330/2011

Az.:

6 Hartmut Blechschmied

Datum:

05.10.2011



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Ausschuss für Umwelt und Technik

Am:

11.10.2011

 

 

Betreff:

Einbau einer Dachgaube, Anbau eines Balkons mit einer Stahlwendeltreppe auf dem Grundstück Unstrutweg 5

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Lageplan, Grundris, Ansichten Ost und Süd

 

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltung zu empfehlen, das Einvernehmen für die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans  trotz des Vorliegens von Nachbareinwendigen auf der Grundlage von § 31 Abs.2 Nr.2, 36 abs.1 1 BauGB zu erteilen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Ausschuss für Umwelt und Technik

Beschlussfassung

öffentlich

11.10.2011

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

1. Das Vorhaben:

 

Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück Unstrutweg 5 FlstNr. 7543/1 in Kornwestheim das Dachgeschoss durch den Anbau einer großen Gaube  (3, 50 m Breite) zu erweitern sowie einen Balkon in den Abmessungen von 2, 50 m Tiefe und  4, 50 m Länge mit einer Stahlwendeltreppe auf der Südseite des Grundstücks anzubauen. Grund für die Baumaßnahme ist die Schaffung einer weiteren Wohnung, um das Zusammenleben mehrerer Generationen zu ermöglichen.

 

2. Die bauplanungsrechtliche Situation:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Wohnpark Neckarstraße“, der rechtsverbindlich seit dem 09.06.2001 gilt. Der Bebauungsplan weist hier ein allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne von § 4 BauNVO aus. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestimmt sich daher nach § 30 BauGB. Der Bebauungsplan lässt max. 2 Wohneinheiten je Gebäude zu.

 

Das Vorhaben weicht insoweit von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab, als  die Dachgaube abweichend von Ziffer 2.1 des Bebauungsplans mit 3,50 m Breite um 1 m größer ist, als nach dem Bebauungsplan zulässig; der Abstand zum First von 1 Meter wird  eingehalten. Auch ist die Gaube an ihrem Fuß kleiner als 1/3 der gesamten Trauflänge.

 

Balkon und Stahltreppe befinden sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche; die Überschreitung beläuft sich insgesamt auf ca. 12 qm.

 

Im Rahmen der Nachbarbeteiligung nach  § 55 LBO (ehemals Angrenzerbenachrichtigung) sind gegen das Vorhaben Nachbareinwendungen erhoben worden. Während gegen die Errichtung der Dachgaube keine Einwendungen erhoben werden, wird gegen die Errichtung von Balkon und Stahltreppe auf der Südseite vorgegangen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch den Balkon mit angebauter Stahltreppe die Belichtungssituation auf der Terrasse des Nachbargrundstücks Spreestr. 9 verschlechtert werde und einen ungehinderten Blick vom Balkon auf das Nachbargrundstück ermögliche. Von der Stahltreppe befürchte man  eine erhöhte Lärmentwicklung, weshalb diese mit einem Lärmschutz zu versehen sei. Bei einer Reduzierung der Tiefe des Balkons um 1 Meter auf nur 1, 5 Meter sei die Situation besser, so dass man dann zustimmen könne. Außerdem müsse die Stahltreppe auf die andere Seite versetzt werden. Außerdem sei die „aus städtebaulichen Gründen erwünschte Einheitlichkeit der Bebauung“, auf die bei der Ablehnung eines Carports 2006  auf dem Grundstück Spreestr. 9 seitens der Verwaltung hingewiesen worden sei, bei diesem Vorhaben wohl nicht gewährleistet.

 

3. Empfehlung der Verwaltung:

 

Die festgestellten Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, wie Dachgaube 1 Meter größer als nach Bebauungsplan zulässig, Balkon und Treppe um 12 qm außerhalb des Baufensters sind zum einen geringfügig oder betreffen untergeordnete Bauteile (Balkon/Stahltreppe) und entsprechen in Art und Umfang den bisher im Wohngebiet  erteilten Befreiungen. Wegen der Geringfügigkeit der Abweichungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die notwendigen Befreiungen sind städtebaulich vertretbar und werden auch den nachbarlichen Belangen gerecht. Die erforderlichen Grenzabstände werden auch bei dem geplanten Balkon mit Treppe eingehalten; nachbarschützende Rechtsnormen sind nicht verletzt. Die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen von Belichtung und Verschattung sind im Rahmen des nachbarlichen Zusammenlebens hinzunehmen, einen Anspruch auf Nichteinsehbarkeit des Grundstücks gibt es nicht.

 

Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs.2 Nr. 2 BauGB sind somit gegeben. Es wird vorgeschlagen, der Verwaltung zu empfehlen, das Einvernehmen für die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans trotz des Vorliegens von Nachbareinwendungen auf der Grundlage von § 31 Abs.2 Nr.2, 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)